Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


06.10.2025

103/2025 | Bekanntmachung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Häuersteig am 19.10.2025 vom 02.10.2025

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 02.10.2025  folgende Rechtsverordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen
Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen im

Gewerbegebiet Häuersteig am 19.10.2025
vom 02.10.2025

 

 

Auf Grund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.11.2020, SächsGVBl. 2020, S 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich


Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Gewerbegebiet Häuersteig am 19.10.2025.

Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des Gewerbegebiets Häuersteig liegen.

Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.

§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.

(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in dieser Einrichtung oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.

(3) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).

§ 3
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Fitness- und Gesundheitsmesse


In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in dem in § 1 näher bezeichneten Gebiet am Sonntag, dem 19.10.2025, zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein. 

§ 4
Sortimentsbeschränkung

Aufgrund der auf einen bestimmten Sortiments- bzw. Handelszweig beschränkten Veranstaltung (Fitness und Gesundheit) wird eine Einschränkung der Öffnung von Verkaufsstellen auf die Handelszweige Möbelhaus und Fahrradhändler und damit verbundene Angebote vorgenommen.

§ 5
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten


Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, den 02.10.2025


gez. Martin Seltmann                                - Dienstsiegel -
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Anlage zu § 1 Abs. 1
s. Seitenende

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, den 02.10.2025


gez. Martin Seltmann                                                        - Dienstsiegel -
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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