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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
103/2025 | Bekanntmachung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Häuersteig am 19.10.2025 vom 02.10.2025
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 02.10.2025 folgende Rechtsverordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen
Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen im
Gewerbegebiet Häuersteig am 19.10.2025
vom 02.10.2025
Auf Grund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.11.2020, SächsGVBl. 2020, S 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Gewerbegebiet Häuersteig am 19.10.2025.
Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des Gewerbegebiets Häuersteig liegen.
Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in dieser Einrichtung oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
(3) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).
§ 3
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Fitness- und Gesundheitsmesse
In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in dem in § 1 näher bezeichneten Gebiet am Sonntag, dem 19.10.2025, zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 4
Sortimentsbeschränkung
Aufgrund der auf einen bestimmten Sortiments- bzw. Handelszweig beschränkten Veranstaltung (Fitness und Gesundheit) wird eine Einschränkung der Öffnung von Verkaufsstellen auf die Handelszweige Möbelhaus und Fahrradhändler und damit verbundene Angebote vorgenommen.
§ 5
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 02.10.2025
gez. Martin Seltmann - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Anlage zu § 1 Abs. 1
s. Seitenende
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 02.10.2025
gez. Martin Seltmann - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
