Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


09.12.2025

129/2025 | Bekanntmachung Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 17.11.2025, Bau- und Betriebsausschuss vom 20.11.2025 und Stadtrat vom 04.12.2025

Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 17.11.2025

Beschluss-Nr. 1/VFA vom 17.11.2025: 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die überplanmäßige Ausgabe im Jahr 2025 im PSK 54400100.09600000 (Bundesstraßen, Anlagen im Bau), Maßnahme 544001-M0002 (Chemnitzer Straße) in Höhe von 78.100,00 €.

Die Deckung erfolgt durch PSK 54100100.09600090 (Gemeindestraßen; Straßenentwässerungskostenanteile), Maßnahme 541001-M9013 (Regenrückhaltebecken Himmelfahrtsgasse) in Höhe von 78.100 €

Abstimmungsergebnis:

8      Ja-Stimmen
1      Enthaltungen
mehrheitlich

Beschlüsse Bau- und Betriebsausschuss vom 20.11.2025

Beschluss-Nr. 1/BBA vom 20.11.2025:

Der Bau- und Betriebsausschuss der Stadt Freiberg beschließt für die Maßnahme 111325-MZ006 Ortszentrum Zug und für die Maßnahme 126001-MZ001 Feuerwehr Zug (ehemalige Grundschule Zug) Hauptstr. 127 in 09599 Freiberg der Firma

der Firma       
Landschaftsgestaltung Straßen-, Tief- und Wasserbau GmbH
Dresdner Straße 27a
in 09599 Freiberg


den Zuschlag für die Bauarbeiten Freianlagen in Höhe von

669.747,96 EUR brutto

ohne Wartung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

11    Ja-Stimmen
Einstimmig

Beschlüsse Stadtrat vom 04.12.2025

Beschluss-Nr. 1-14/2025:

  1. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die teilweise Aussetzung des Baubeschlusses in der geänderten Form gemäß Beschlussvorlage 2022/206 (Beschluss-Nr.: 9-31/2022).
     
  2. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Fortführung der Baumaßnahme bis zur Vollendung eines Rohbaus (d.h. Fertigstellung von Decken und massiven Wänden sowie Ergänzung möglicher notwendiger statischer Maßnahmen, Dach, Fassade, Außenfenster, Außentüren als verschließbare Bautüren oder Festverschluss der Türöffnungen) einschließlich der Auslagerung des DB-Aufzuges aus dem Gebäude auf das bahneigene Flurstück und die Sanierung der Gebäudesohle vorgelagerten Anzucht. Die Auszahlungen der überplanmäßigen Kosten für die Auslagerung des Aufzuges und der Sanierung der Anzucht in Höhe von gesamt 580.000 EUR werden durch Einsparungen aufgrund des teilweise ausgesetzten Baubeschlusses (vgl. o. g. Beschluss zu Nr. 1) und der damit freiwerdenden Mittel finanziert.
     
  3. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, die Konditionen der Vorverträge mit den Vertragspartnern neu zu verhandeln und die Ergebnisse dem Stadtrat spätestens zur Stadtratssitzung im Mai 2026 vorzulegen.
     
  4. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung verschiedener Nutzungsoptionen und Gegenüberstellung der Bau- und Nutzungskosten zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Variante unter Berücksichtigung der Gegebenheiten eines Rohbaus und der entsprechenden Wiedervorlage an den Stadtrat bis zum Mai 2026. Es ist in diesem Rahmen zu prüfen, dass der Standort auch künftig die wesentlichen Funktionen eines Bahnhofs erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Gewährleistung eines angemessenen Anteils bahnbezogener Nutzung sowie die Prüfung, inwieweit die Bahnhofshalle funktionale Angebote für den Aufenthalt von Reisenden - wie Sitzmöglichkeiten, Fahrkarten- und Serviceangebote, Sanitäranlagen sowie geeignete Versorgungsmöglichkeiten - vorhalten kann.  
     
  5. Der Stadtrat der Stadt Freiberg ermächtigt den Oberbürgermeister die bestehenden Bauverträge, deren Leistungen über die Fertigstellung des Rohbaus hinausgehen, aufzuheben.
     
  6. Der Stadtrat der Stadt Freiberg ermächtigt den Oberbürgermeister Verhandlungen mit der Freiberger Erdgas GmbH (FEG) und den Stadtwerken Freiberg AG (SWF) zu führen, um einen Kaufvertrag über die durch die FEG errichtete Wärmegewinnungsanlage sowie die durch die SWF errichtete Photovoltaik-Anlage auf der Liegenschaft Am Bahnhof 17 in 09599 Freiberg abzuschließen. Nach Verhandlung der Kaufverträge werden diese dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Die Finanzierung des Kaufes der Wärmegewinnungsanlage und der Photovoltaik-Anlage werden durch Einsparungen aufgrund des teilweise ausgesetzten Baubeschlusses (vgl. o. g. Beschluss zu Nr. 1) und der damit freiwerdenden Mittel finanziert.

Abstimmungsergebnis:
 

26   Ja-Stimmen
2   Enthaltungen
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 2-14/2025:
 

Der Stadtrat beschließt folgende 1. Änderung der Förderrichtlinie für die Beseitigung von Graffiti an privaten baulichen Anlagen:

1. Änderung der Förderrichtlinie für die Beseitigung von Graffiti an
privaten baulichen Anlagen vom 05.05.2023
(1. Änderung)
vom __________


I. Änderungsbestimmungen

1. Punkt 3.2 Satz 7 wird wie folgt geändert:


Die Maßnahmen sollen spätestens drei Monate nach Bewilligung eines Zuschusses durchgeführt werden.

2. Punkt 3.2 Satz 8 wird zusätzlich aufgenommen:

Eine Förderung ist bei Zahlung von Versicherungsleistungen ausgeschlossen.

3. In den Punkt 3.5 wird zusätzlich folgendes aufgenommen:

Der Antragssteller kann im Rahmen des Antragverfahrens einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen (Anlage E). Über diesen entscheidet die Behörde durch einen Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ersetzt nicht den Bewilligungsbescheid und begründet weder einen Anspruch auf spätere Bewilligung, noch auf erste Auszahlungen von Mitteln.

II. Inkrafttreten

Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Freiberg, den



Martin Seltmann                                                        - Dienstsiegel -
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Abstimmungsergebnis:

27    Ja-Stimmen
1      Enthaltung
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 3-14/2025:

Der Stadtrat beschließt die nachfolgende Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg (Feuerwehrentschädigungssatzung):

Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung der
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg
(Feuerwehrentschädigungssatzung) vom ______________


Auf Grund von §§ 4, 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) und § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ____________ folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Freistellung von der Arbeit und Anspruch
auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

  1. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg sind durch die Arbeitgeber oder Dienstherren für die Dauer von Einsätzen, Einsatzübungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie notwendigen Gesundheitsuntersuchungen von der Arbeit freizustellen.
     
  2. Für den Zeitraum des Einsatzes, der Übung oder der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit stattfinden, haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
     
  3. Die Regelung zur Erstattung des Verdienstausfalls des privaten Arbeitgebers und von beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr erfolgt auf der Grundlage von § 62 SächsBRKG.

§ 2
Ersatz für im Feuerwehrdienst bzw. infolge
des Feuerwehrdienstes erlittene Schäden


Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Freiberg erhalten auf Antrag einen Schadenersatz für im Feuerwehrdienst bzw. infolge des Feuerwehrdienstes erlittene Sachschäden, wenn der Schaden durch den Angehörigen der Feuerwehr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 3
Auslagenersatz


Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Freiberg erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt.

§ 4
Reisekostenvergütung


Für angeordnete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Freiberg die entstandenen Auslagen in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes und der Dienstanweisung für die Dienstreiseregelung in der Stadtverwaltung Freiberg ersetzt.

§ 5
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich
tätige Feuerwehrleute im aktiven Einsatzdienst

 

  1. Alle Feuerwehrangehörigen, die ehrenamtlich aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben Anspruch auf eine jährliche Aufwandsentschädigung.
     
  2. Diese beträgt 300,00 Euro, wenn jährlich mindestens 40 Dienststunden (Fortbildung am Standort) geleistet werden. Eine Dienststunde beträgt dabei 45 Minuten. Die maximal anzurechnende Zeit pro Tagesausbildung beträgt 6 Dienststunden. Die voraussichtlich anrechenbaren Dienststunden sind im Dienstplan zu erfassen, welcher durch den Stadtwehrleiter zu bestätigen ist.
     
  3. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrleute mit Doppelmitgliedschaft müssen ebenfalls 40 Dienststunden, jedoch mindestens 20 Dienststunden in einer Ortsfeuerwehr der Stadt Freiberg leisten. Ihnen wird der entsprechend tatsächlich geleistete Anteil von 40 Dienststunden, welche in der Stadt Freiberg geleistet wurde, ausgezahlt. Die Dienststunden die in anderen Feuerwehren geleistet wurden sind nachzuweisen.
     
  4. Wurden die Mindestdienststunden nach Abs. 2 oder Abs. 3 geleistet, werden 10,00 Euro je teilgenommenem Einsatz gezahlt. Das Gleiche gilt für aktive ehrenamtliche Feuerwehrleute, die sich aufgrund der Alarmierung im Gerätehaus eingefunden haben, jedoch nicht unmittelbar am Einsatz beteiligt waren. Einsätze, die länger als 4 Dienststunden dauern, werden einmalig mit zusätzlich 10,00 Euro entschädigt.


§ 6
Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr

 

  1. Auf der Grundlage von § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) erhalten die folgenden Funktionsträger der Ortsfeuerwehren der Stadt Freiberg folgende Entschädigungen:

Funktionsbezeichnung

monatlich in Euro

jährlich in Euro

Ortswehrleiter (OWL)

100

1200

Stellvertreter des OWL

70

840

Kinder-/Jugendfeuerwehrwart

70

840


Die Auszahlung erfolgt quartalsweise.
 

2. Weitere, durch den Stadtwehrleiter berufene Funktionsträger erhalten folgende Entschädigung:
 

Funktionsbezeichnung

jährlich in Euro

Gerätewarte

300

organisatorischer Leiter ortsfeste Befehlsstelle

200

Hauptverantwortlicher Drohne

200

Organisator Theaterwachdienste

200

Hauptverantwortlicher Zentralküche

100


Die Auszahlung erfolgt jährlich.

 

3. Werden mehrere Funktionen innerhalb der Feuerwehr ausgeführt wird nur die höhere Funktion entschädigt.

4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 6 entfällt

     a) mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seiner Funktion ausscheidet oder
     b) wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate seine Funktion nicht
          wahrnimmt.

Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung seiner Funktion selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald die Funktion nicht mehr wahrgenommen wird.

§ 7
Brandsicherheitswachen


Die Aufwandsentschädigung für die Übernahme einer angeordneten Brandsicherheitswache beträgt 40 Euro für einen Zeitraum bis 3 Stunden, für jede weitere Stunde 10,00 Euro.

§ 8
Anerkennungen für langjährige Diensttätigkeit und besondere Anlässe

 

  1. Ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Freiberg erhalten für je 10 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr eine Anerkennung in Höhe von 50 Euro.
     
  2. Alters- und Ehrenmitglieder erhalten die Hälfte der für aktive Kameraden geltenden Beträge.
     
  3. Für besondere Leistungen und aus besonderem Anlass können Feuerwehrmitglieder eine Anerkennung in Höhe bis zu 100 Euro erhalten. Über Art und Höhe dieser Anerkennung entscheidet der Stadtwehrleiter auf Vorschlag des Ortsfeuerwehr-ausschusses. Jeder Ortswehr stehen je 20 Mitglieder und je Kalenderjahr bis zu 150 Euro zur Verfügung.


§ 9
Anspruch auf Verpflegungsleistungen


Soweit ein Feuerwehreinsatz über 4 Stunden andauert, hat der ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Freiberg Anspruch auf Verpflegung. Gleiches gilt grundsätzlich für Einsätze unter extremer Belastung.

§ 10
Sprachliche Gleichstellung


Wenn in dieser Satzung für Personen- oder Funktionsbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, so sind damit stets auch die Angehörigen des weiblichen Geschlechts gemeint. Wird eine Funktion von einer Frau wahrgenommen, so ist die weibliche Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.

§ 11
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg vom 01.01.2010 (Feuerwehrentschädigungssatzung) einschließlich Änderungen außer Kraft.

Freiberg, den ……………..


Martin Seltmann                                                                   (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürger-meisters derzeit unbesetzt ist.


Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Freiberg, den


(Dienstsiegel)
Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Abstimmungsergebnis:

28   Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 4-14/2025:
 

  1. Der Stadtrat beschließt mit Wirkung vom 01.01.2026 die Anpassung der außertariflichen Zulage von bisher 40 EUR brutto je Dienstschicht/je hauptamtliche Einsatzkraft auf 50 EUR brutto je Dienstschicht/je hauptamtliche Einsatzkraft.
     
  2. Ab dem 01.01.2026 passt sich diese außertarifliche Zulage jeweils dem Prozentsatz der Entgeltanpassungen des TVöD VKA entsprechend an.



Abstimmungsergebnis:

28    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 5-14/2025:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Gebührenkalkulation über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Stadtarchivs und die Erstattung von Auslagen für den Zeitraum vom 01.01.2026 - 31.12.2030.

Abstimmungsergebnis:

27    Ja-Stimmen
1      Enthaltung
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 6-14/2025:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt folgende Gebührensatzung:

Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Stadtarchivs und die Erstattung von Auslagen vom …..
(Archivgebührensatzung)

Inhaltsübersicht

§ 1            Gebührenpflicht
§ 2            Gebührenschuldner
§ 3            Gebührenbefreiungen und Gebührenermäßigungen
§ 4            Auslagen
§ 5            Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
§ 6            Inkrafttreten

Anlage zur Archivgebührensatzung:
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Stadtarchivs Freiberg (Gebührenverzeichnis)

Präambel

Aufgrund von §§ 4 und 10 Abs. 2 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und § 13 Absatz 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ……………………………… folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht
 

  1. Die Stadt Freiberg erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs als öffentliche Einrichtung Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung.
     
  2. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verzeichnis über die Benutzungsgebühren und Auslagen des Stadtarchivs Freiberg (Anlage).


§ 2 Gebührenschuldner
 

  1. Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige,
    1. der das Archiv benutzt oder
    2. in dessen Interesse die Benutzung erfolgt,
    3. der die Benutzungsgebühr und Auslagen gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt oder
    4. der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet.
     
  2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
 

  1. Die Direktbenutzung von Archivgut im Lesesaal und im Mikrofilmlesesaal nach Ziffer I. des Gebührenverzeichnisses ist gebührenfrei.
     
  2. Gebühren nach Ziffer II. des Gebührenverzeichnisses werden für die Nutzung zu dienstlichen Zwecken durch Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nicht erhoben. Nicht hierunter fallen die Gerichte in ihrer Tätigkeit als Spruchkörper.
     
  3. Von einer Gebührenerhebung nach Ziffer II. des Gebührenverzeichnisses kann außerdem im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn​​​​​​
    1. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert oder
    2. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.
     
  4. Von einer Gebührenerhebung nach Ziffer II. kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Auskunft einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert.
     
  5. Gebühren für Archivführungen nach der Ziffer IV. des Gebührenverzeichnisses werden von Schülern, Auszubildenden und Studierenden nicht erhoben. Dies gilt nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.
     
  6. Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zahlung der sonstigen Gebühren des Gebührenverzeichnisses und der Auslagen gemäß § 4.


§ 4 Auslagen
 

Neben den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben. Auslagen sind insbesondere:
 

  1. Entgelte für Postleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen,
     
  2. sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten (z. B für Verpackung und Versicherung),
     
  3. die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, insbesondere im Rahmen der Fernleihe.


§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
 

  1. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig vom Erfolg der Recherche.
     
  2. Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt durch das Archiv bestimmt ist.
     
  3. Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschussleistung abhängig machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Freiberg für das Stadtarchiv vom 10.10.2017 außer Kraft.
 

Freiberg, ………………………………


 

Martin Seltmann                                                             (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Anlage (zu § 1)

Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Stadtarchivs Freiberg
(Gebührenverzeichnis)


I. Persönliche Benutzung des Archivs

Direktbenutzung                                                                                                 gebührenfrei

II. Rechercheaufträge und Auskünfte

  1. mit geringem Zeitaufwand (bis zu 15 Minuten)                                              16,50 €
  2. über 15 Minuten (je angefangene Arbeitshalbstunde                                  33,50 €


III. Anfertigung und Bereitstellung von Reproduktionen

  1. Anfertigung von Reproduktionen vom Mikrofilm durch Benutzer
    - bis DIN A4 je gedruckte Seite                                                                             0,50 €
    - bis DIN A3 je gedruckte Seite                                                                             1,00 €
     
  2. Anfertigung und Bereitstellung von Reproduktionen durch Archivpersonal
    1. Grundgebühr pro Auftrag                                                                                   5,00 €
    2. Kopien
    - bis DIN A4 je gedruckte Seite                                                                              1,00 €
    - bis DIN A3 je gedruckte Seite                                                                              1,50 €
    3. Digitale Reproduktionen/Scans
    einfache Vorlage (ungebunden, planliegend, Größe maximal bis A3)
    - pro Aufnahme (< = 300 dpi)                                                                               1,00 €
    - pro Aufnahme (> 300 dpi)                                                                                  2,50 €
    schwierige Vorlage
    - pro Aufnahme (< = 300 dpi)                                                                               4,00 €
    - pro Aufnahme (> 300 dpi)                                                                                   6,00 €
    4. Fotografische Reproduktionen je gefertigte Aufnahme                         12,00 €
    5. Zuschlag für besonderen Aufwand                                                              28,50 €
    (z.B. Anfertigung von Abschriften, Bearbeitung von Dateien,
    besondere Formate je angefangene Arbeitshalbstunde)
    6. USB-Stick pro Stück                                                                                            4,50 €


    ​​​​​​​Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Reproduktionen. Die Entscheidung über das geeignetste Reproduktionsverfahren ist dem Archivpersonal vorbehalten.
    ​​​​​​​

IV. Führungen

  1. je Besuchergruppe (je angefangene Arbeitshalbstunde)                                     37,50 €
  2. Zuschlag für Führungen am Wochenende                                                                     
    - für Führungen an einem Samstag (je angefangene Arbeitshalbstunde)          3,50 €
    - für Führungen an einem Sonntag (je angefangene Arbeitshalbstunde)           9,00 €

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. ​​​​​​​Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
     

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, ................................



Martin Seltmann                                                             (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


Abstimmungsergebnis:

27    Ja-Stimmen
1      Enthaltung
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 7-14/2025:
 

  1. Der Stadtrat hebt die Berufung von Herrn Alexander Nattke, stellvertretender sachkundiger Einwohner im Sportbeirat, mit sofortiger Wirkung auf.
     
  2. Der Stadtrat beruft widerruflich Frau Sophie Döring-Semmler als stellvertretende sachkundige Einwohnerin in den Sportbeirat.
     

Abstimmungsergebnis:

28   Ja-Stimmen
​​​​​​​einstimmig


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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