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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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132/2024 | Bekanntmachung von Beschlüssen Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 18.11.2024, Bau- und Betriebsausschuss vom 21.11.2024 und Stadtrat vom 05.12.2024
Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 18.11.2024
Beschluss-Nr. 1/VFA vom 18.11.2024:
Der Verwaltungs-und Finanzausschuss beschließt eine außerplanmäßige Ausgabe im Jahr 2024 im PSK 54400100.43113000 (Bundesstraßen, Zuweisungen für Investitionen an das Land), Maßnahme 544001-M0011 (Stützmauer Kreuzmühle) in Höhe von 84.500,00 Euro.
Die Deckung erfolgt durch PSK 61200100.17119010 (Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft; Entnahme aus der Liquiditätsreserve).
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimmen
1 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 2/VFA vom 18.11.2024:
1. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Beauftragung der Planungsleistungen (Planungsbeschluss) an
Atelier N.4, Zum Gewerbegebiet 3 in 09557 Flöha
für die Maßnahme „Neugestaltung der Stadtbibliothek Freiberg“ nach § 34 HOAI (Objektpla-nung) bis zur Leistungsphasen 2 (1-Stufe) mit einer Angebotssumme von 22.666,73 € (brutto).
Vorbehaltlich der Bewilligung von Fördermitteln im Haushaltsjahr 2025 und in Abhängigkeit der Ergebnisse der Leistungsphasen 0 bis 2 werden in der 2-Stufe die Leistungsphasen 3 und 4 beauftragt mit einer Angebotssumme von 21.371,15 €.
Der Gesamtbetrag für die Leistungsphasen 0 bis 4 beträgt in Summe: 44.037,88 €.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimmen
1 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 3/VFA vom 18.11.2024:
2. Der Verwaltungs- und Finanzschuss bestätigt die außerplanmäßige Ausgabe von bis zu 55.000 € für Baunebenkosten im Produktsachkonto 27200100.09600000 Stadtbibliothek, 272001-M0004 Anlagen im Bau.
Die Deckung der finanziellen Mittel erfolgt über die Produktsachkonten 27200100.07400000 Stadtbibliothek, 272001-M0001 (Erwerb von bewegl. Sachen des Anlagevermögens) in Höhe von 20.700 € und 28101000.07400000 Europäische Kulturregion Chemnitz 2025, 281010-M0001 (Erwerb von bewegl. Sachen des Anlagevermögens) in Höhe von 9.300 €.
Abstimmungsergebnis:
7 Ja-Stimmen
1 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschlüsse Bau- und Betriebsausschuss vom 21.11.2024
Beschluss-Nr. 1/BBA vom 21.11.2024:
Der Bau- und Betriebsausschuss der Stadt Freiberg beschließt die Erneuerung der Mischwas-serkanalisation in der Moritzstraße zu Gesamtkosten von ca. 710 T€ brutto. Das Vorhaben wird in zwei Bauabschnitten in den Jahren 2025 und 2026 realisiert und steht unter Vorbehalt der gemeinsamen Ausschreibung mit der Stadt Freiberg.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 2/BBA vom 21.11.2024:
Der Bau- und Betriebsausschuss der Stadt Freiberg beschließt für die die Maßnahme 126001-MZ001 Feuerwehr Zug (ehemalige Grundschule Zug) Hauptstr. 127 in 09599 Freiberg
der Firma
Elektrounion Freiberg GmbH
Eherne Schlange 22
09599 Freiberg
den Zuschlag für die Ausführung der Starkstrom und Fernmeldearbeiten in Höhe von
497.240,02 EUR brutto
ohne Wartungsarbeiten zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschlüsse Stadtrat vom 05.12.2024
Beschluss-Nr. 1-4/2024:
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung der Stadt Freiberg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom __________
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Freiberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuernach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuernach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
- für die Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.,
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 405 v.H.
der Steuermessbeträge
- für die Gewerbesteuer auf 430 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Realsteuersatzung vom 08.05.2018 außer Kraft.
Freiberg , den
Sven Krüger
Oberbürgermeister (Dienstsiegel)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den
Sven Krüger
Oberbürgermeister (Dienstsiegel)
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
1 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 2-4/2024:
- Der Stadtrat beschließt den Kauf eines Grundstückes, Flurstück 2622 der Gemarkung Freiberg, Unteres Muldental 8 in 09599 Freiberg, ehem. Huthaus (Schwarzes Haus), von
Lieselotte Maria Voigt
Westendstraße 268
80686 München
Flurstücks-Nr.: 2622
Grundbuchblatt: 6030
Gemarkung: Freiberg
Größe: 2.520 m²
Lage: Unteres Muldental 8
Kaufpreis: 20.680,01 € verbunden mit einem Nutzungsrecht (Nießbrauch) über 10 Jahre, zzgl. Nebenkosten i. H. v. ca. 2.000,00 €
Gesamtkosten: ca. 22.680,01 €
Sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten trägt die Stadt Freiberg.
- Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, dass über das für den Ortschaftsrat Halsbach im Mittel der letzten Jahre bereitgestellte Budget keine weiteren finanziellen Mittel für den Umbau und die Modernisierung des Schwarzen Hauses eingesetzt werden.
- Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, dass sofern während der Nutzung von der bisherigen Eigentümerin auf Wunsch der Nießbrauchberechtigen substanzverbessernde Maßnahmen am Objekt oder dem Grundstück durchgeführt werden, eine 50%-ige Kostenbeteiligung zu ihren Lasten vorzunehmen ist.
- Der Stadtrat beschließt, dass Investitionen nur in Verbindung der Ausschöpfung verfügbarer Fördermittel vorgenommen werden.
Abstimmungsergebnis:
20 Ja-Stimmen
7 Nein-Stimmen
7 Enthaltungen
Beschluss-Nr. 3-4/2024:
Der Stadtrat Freiberg beauftragt den Oberbürgermeister, den Erlass einer negativen Wohnsitzauflage (Zuzugsbeschränkung) für die Stadt Freiberg gemäߧ 12a Abs. 4 sowie Abs. 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu beantragen.
Abstimmungsergebnis:
18 Ja-Stimmen
14 Nein-Stimmen
1 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 4-4/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt ein befristetes Moratorium März 2025 für weitere Planungen und Baumaßnahmen im Bereich Schulhausbau bis folgende grundlegende Rahmenbedingungen geklärt sind:
- Wie und in welcher Form wird der Landkreis Mittelsachsen seiner Verantwortung bei der Verteilung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zeitnah und konkret gerecht.
- Wie stellt das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) sicher, dass für zusätzlich zu erwartende Asyl- und Flüchtlingskinder ausreichend grundständig ausgebildetes Lehrerpersonal im Bereich Deutsch als Zweitsprache (DAZ) zur Verfügung stehen.
- Wie ggf. notwendige Investitionen in Erweiterungen und Anpassungen in und an den Schulgebäuden finanziert werden sollen.
- Wie hoch die durch die Stadt festzulegende maximale Schüleranzahl (Kapazitätsgrenze) in den einzelnen Schulen/Schularten ist einschließlich einer Integrationsquote für die einzelnen Klassen.
- Welche Möglichkeiten und Spielräume bestehen, um lokale bzw. regionale Lösungen zu erarbeiten, welche unsere Schulen kurz- und mittelfristig entlasten.
- Erarbeitung eines zukunftsfesten Schulkonzeption für die Stadt Freiberg, welches die Bedarfe aber auch die Kapazitätsgrenzen berücksichtigt- unter Einbeziehung der Lehrerund Elternvertreter, dem LASuB und ggf. dem Landkreis.
- Erarbeitung einer Kommunikationsstrategie zur Information der Elternschaft/Öffentlichkeit
Abstimmungsergebnis:
16 Ja-Stimmen
14 Nein-Stimmen
3 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 5-4/2024:
- Der Stadtrat stellt fest, dass insbesondere in den Stadtgebieten Wasserberg und Friedeburg der Universitätsstadt Freiberg aufgrund des erheblichen Zuzugs von ausländischen Personen, sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell, eine erhebliche Überforderung bzw. eine erhebliche Notlage des Infrastruktursystems Schule eingetreten ist und im Bereich der Kindertagesstätten droht.
- Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, dem Freistaat Sachsen, der Landesdirektion Sachsen, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, dem Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung, dem Landkreis Mittelsachsen sowie weiteren übergeordneten Behörden die Situation umfassend darzulegen und darauf hinzuweisen, dass die Universitätsstadt Freiberg - insb. in den Stadtgebieten nach Ziffer 1 des Beschussvorschlages - nicht mehr in der Lage ist, ihre rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Schulpflicht etc. kurz- und mittelfristig einhalten zu können. Des Weiteren beauftragt der Stadtrat den Oberbürgermeister, die vorbezeichneten Institutionen und Behörden nachdrücklich um entsprechende finanzielle und sachliche Hilfe in der Situation zu ersuchen.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, über die Bemühungen und etwaige Antworten den Stadtrat fortlaufend informiert zu halten.
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
8 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 6-4/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt den Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Gebäude- und Flächenmanagement der Stadt Freiberg entsprechend § 16 Sächsischer Eigenbetriebsverordnung und § 5 Abs.1 Nr. 4 der Eigenbetriebssatzung für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025.
- Der Wirtschaftsplan 2025 wird festgesetzt:
Im Erfolgsplan mit:
- einem Gesamtertrag von 13.555.500 EUR
- einem Gesamtaufwand von 13.496.200 EUR
- einem Jahresergebnis 59.300 EUR
Im Jahresergebnis ist die Abführung des Ergebnisses
Stiftsvermögens St. Johannis an die Stadt Freiberg enthalten: 252.400 EUR
Im Liquiditätsplan mit:
- Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 11.000 EUR
- Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -78.000 EUR
- Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit -157.000 EUR
- Finanzmittelbestand am Ende der Periode 2.717.000 EUR
- Der Stellenplan wird in der Fassung des Teiles F festgesetzt.
- Eine Ermächtigung für einen Kassenkredit in Höhe von 500.000 EUR.
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 7-4/2024:
Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 033 „PV-Freiflächenanlage - Oberes Muldental“.
Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 2663/7 der Gemarkung Freiberg (siehe Anlage 1 - Geltungsbereich des Plangebietes) und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Straße Oberes Muldental
im Westen durch die Landwirtschaftsfläche, Flurstück 2665
im Süden durch die Landwirtschaftsfläche, Flurstück 2664/1
im Osten durch die Straße Oberes Muldental
Es wird folgendes Planungsziel angestrebt:
- Ausweisung eines Sondergebietes PV-Freiflächenanlage gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO.
Abstimmungsergebnis:
1 Ja-Stimmen
28 Nein-Stimmen
4 Enthaltungen
mehrheitlich abgelehnt
Beschluss-Nr. 8-4/2024:
- Der Stadtrat beschließt den Verkauf des Objektes Hospitalweg 3 in 09599 Freiberg Flurstück 2226/5 (Gebäude und Nebenflächen) der Gemarkung Freiberg an
CAMPUS IMMOBILIEN GMBH
vertreten durch
Matthias Klemens
Mozartstraße 8
in 04107 Leipzig
Flurstücks-Nr.: 2226/5
Grundbuchblatt: 3713
Gemarkung: Freiberg
Größe: 2.253 m²
Lage: Hospitalweg 3
geplante Nutzung: altersgerechtes Wohnen mit div. Zusatzleistungen
Verkaufspreis: 350.000,00 EUR (lt. Gebot)
Das Rechtsgeschäft über das Grundstück erfolgt auf der Grundlage des § 90 Abs. (1) SächsGemO zum vollen Wert (Verkehrswert i. S. § 194 BauGB i. V. m. Immobilienwertermittlungsverordnung). Die Maßgaben der VwV kommunale Grundstücksveräußerung sind dabei erfüllt. Für das Flurstück 2226/5 ist eine rechtsaufsichtliche Genehmigung gemäß § 90 Abs. (3) SächsGemO erforderlich, da ein besonderer denkmalpflegerischen Wert als Kulturdenkmal Johannishospital gegeben ist.
Sämtliche mit der Veräußerung verbundenen Kosten trägt der Erwerber.
- Der Stadtrat beschließt im Zusammenhang mit dem Verkauf des Objektes Hospitalweg 3 in 09599 Freiberg (siehe 1.) die Veräußerung des Flurstücks 3334/5 (Parkplatz Chemnitzer Straße ehemaliges Turmhofkino) der Gemarkung Freiberg, konkret die Einräumung einer Kaufoption für:
CAMPUS IMMOBILIEN GMBH
vertreten durch
Matthias Klemens
Mozartstraße 8
in 04107 Leipzig
Flurstücks-Nr.: 3334/5
Grundbuchblatt: 3118
Gemarkung: Freiberg
Größe: 985 m²
Lage: Parkplatz Chemnitzer Straße
geplante Nutzung: Stellflächen für altersgerechtes Wohnen
Ausübung der Kaufoption: innerhalb 3 Jahren
Verkaufspreis: 100.000,00 EUR (lt. Gebot)
Dem Käufer wird der Ankauf mit einer Option zur Ausübung innerhalb von drei Jahren ab Beurkundung des Kaufvertrages eingeräumt.
Das Rechtsgeschäft über das Grundstück erfolgt auf der Grundlage des § 90 Abs. (1) SächsGemO zum vollen Wert (Verkehrswert i. S. § 194 BauGB i. V. m. Immobilienwertermittlungsverordnung). Die Maßgaben der VwV kommunale Grundstücksveräußerung sind dabei erfüllt. Das Grundstück, Flurstück 3334/5 der Gemarkung Freiberg, hat keinen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung gemäß § 90 Abs. (3) SächsGemO ist demnach nicht erforderlich.
Sämtliche mit der Veräußerung verbundenen Kosten trägt der Erwerber.
- Der Stadtrat beschließt jeweils die Erteilung einer Belastungsvollmacht in beliebiger Höhe für den Fall, dass für die Finanzierung der Kaufpreise Fremdmittel in Anspruch genommen werden.
- Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Beschlusses 5-36/2023 vom 02.03.2023 zur Beschlussvorlage 2023/008
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss 9-4/2024:
Der Stadtrat beschließt die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Bauverpflichtung von drei Jahren auf vier Jahre (bis Mai 2027) am Grundstück, Flurstück 3031/164 der Gemarkung Freiberg, gelegen am Forstweg 47 in 09599 Freiberg, zugunsten von
Christian und Stefanie Vágó
Nikolaigasse 1
09599 Freiberg
Flurstücks-Nr.: 3031/164
Grundbuchblatt: 7516
Gemarkung: Freiberg
Größe: 885 m²
Lage: Forstweg 47 in 09599 Freiberg
Sämtliche mit der Fristverlängerung verbundenen Kosten tragen Christian und Stefanie Vágó.
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 10-4/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Herstellung einer Schmutz- und Regenwasserkanalisation in der Himmelfahrtsgasse zwischen dem Davidschacht und der Himmelfahrtsgasse 8 (4. Bauabschnitt) sowie die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens am Hammerberg zu Gesamtkosten von ca. 1.650 T€ brutto. Das Vorhaben wird im Jahr 2025 realisiert.
Der Beschluss zur Herstellung einer Schmutz- und Regenwasserkanalisation in der Himmelfahrtsgasse zwischen dem Davidschacht und der Himmelfahrtsgasse 8 (4. Bauabschnitt) steht unter Vorbehalt der gemeinsamen Ausschreibung mit der Stadt Freiberg.
Abstimmungsergebnis:
32 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 11-4/2024:
Der Stadtrat beschließt für das Haushaltsjahr 2024 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 983.000 EUR beim Produktsachkonto 36520100.43180200 - Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche.
Die Deckung erfolgt in Höhe von 983.000 EUR aus dem Produktsachkonto 61100100.30130000 – Mehreinnahmen Gewerbesteuer.
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
einstimmig
befangen: Stadtrat Johannes Brink
Beschluss-Nr. 12-4/2024:
- Der Stadtrat der Stadt Freiberg bestätigt das neue „Gesamtkonzept Stadtbibliothek Freiberg 2024 – 2029“.
- Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung und Umsetzung der im Bibliothekskonzept aufgeführten Handlungsfelder. Über das Ergebnis ist der Stadtrat zu informieren. Die mit der Umsetzung verbundenen finanziellen Aufwendungen sind in der Haushaltsplanung 2025 ff. mit einzuordnen.
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 13-4/2024:
- Der Stadtrat beschließt die Kalkulation der Benutzungsgebühren der Stadtbibliothek Freiberg für den Zeitraum 2025 bis 2026 gemäß Anlage.
- Der Stadtrat bestätigt damit gleichzeitig auf Grundlage der vorliegenden Kalkulation eine jährliche Unterdeckung für die Stadtbibliothek Freiberg im Zeitraum 2025 bis 2026 von durchschnittlich jährlich 842.689 €.
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
2 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 14-4/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt folgende:
1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung
der Stadt- und Kreisbibliothek Freiberg vom 14.11.2019
(1. Änderungsordnung) vom ….
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ………….. die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Freiberg wie folgt zu ändern:
§ 1
Änderungsbestimmungen
(1) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
„Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Freiberg vom …“
(2) § 1 wird wie folgt geändert:
„Die Stadtbibliothek der Universitätsstadt Freiberg (Bibliothek) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freiberg. Der Veranstaltungsraum im 1. Dachgeschoss des Kornhauses ist nicht Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührenordnung. Die Nutzung des Veranstaltungsraums wird gesondert geregelt.“
(3) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1:
„Für die Benutzung der Bibliothek ist eine persönliche Anmeldung durch den Nutzer erforderlich.“
b) Satz 4:
„Der Besuch der Bibliothek sowie die einmalige Ausleihe von Medien ist ohne Entrichtung der Jahresgebühr gegen Begleichung der jeweiligen Gebühr entsprechend des Gebührenverzeichnisses möglich.“
(4) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Die Anmeldung des Nutzers erfolgt persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines anderen gleichgestellten und gültigen Ausweisdokumentes. Aus den Dokumenten muss die gültige Meldeadresse hervorgehen. Zur Inanspruchnahme von ermäßigten Leistungen hat der Benutzer die entsprechenden Dokumente eigenständig vorzulegen.“
(5) Im § 4 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
„Der Nutzerausweis gilt ausschließlich persönlich für den auf ihn ausgestellten Nutzer und ist nicht übertragbar. Die Nutzung durch eine weitere Person ist ausgeschlossen.“
(6) Die Reihenfolge der bisherigen Absätze 4 bis 12 ändert sich entsprechend.
(7) Im § 4 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „ab 14 Jahren“ gestrichen.
(8) Die Überschrift von § 6 wird ergänzt um die Worte „und Reservierung“.
(9) § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„Die Leihfrist für alle Medien beträgt 4 Wochen. In begründeten Fällen (z. B. Medien sind mehrfach vorbestellt) kann von der Bibliothek vor der Ausleihe eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Zudem kann die Bibliothek nach eigenem Ermessen die Ausleihe begrenzen (bspw. im Hinblick auf die Anzahl oder die Art der Medien).“
(10) § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
„Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Abgabetermins mündlich, schriftlich, fernmündlich oder via Online-Zugang über die Bibliotheks-Website bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung registriert ist. Auf Verlangen sind entliehene Medien vorzulegen.“
(11) § 6 wird um einen neuen Absatz 7 erweitert:
„Im Bestand vorhandene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr reserviert werden. Der Benutzer wird informiert, sobald das reservierte Medium bereitsteht. Für reservierte Medien gelten die Regeln des Absatzes 6.
(12) § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Bibliothek stellt einen öffentlichen Internetzugang bereit. Die Benutzung des Internetzugangs ist kostenfrei.“
(13) § 7 Abs. 2 wird gestrichen.
(14) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 2 und wie folgt formuliert:
„Vor Beginn einer Online-Sitzung hat sich der Benutzer beim Bibliothekspersonal anzumelden. Das Risiko der Unterbrechung des Providers oder andere unvorhergesehene Ereignisse trägt der Benutzer.“
(15) Die Reihenfolge der bisherigen Absätze 4 bis 14 ändert sich entsprechend.
(16) Im § 8 Abs. 2 wird Satz 1 ergänzt um die Worte „eine Kontrollpflicht und“ und lautet neu wie folgt: „Der Benutzer hat eine Kontrollpflicht und bei Empfang eines jeden Mediums dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen.“
(17) § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bibliothek schickt eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung, die Medien unverzüglich zurückzugeben, wenn die Ausleihfrist überschritten wurde. Leistet der Benutzer dieser Mahnung nicht Folge, ergeht eine zweite Mahnung. Bleibt auch diese Mahnung erfolglos, wird der Benutzer erneut unter Fristsetzung gemahnt. Werden die ausgeliehenen Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz, neben den sonstigen Gebühren und Kosten, zu verlangen.“
(18) Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Gebührenverzeichnis der Stadtbibliothek Freiberg
Jahresgebühr | EUR |
Kinder und Personen ab 6 Jahren bis 15 Jahre sowie Schüler | kostenfrei |
Jahresgebühr ab 16 Jahre, Erwachsene | 29,00 |
Jahresgebühr Azubis, Studenten, Inhaber von Sozial-bzw. Familienpass | 11,50 |
Jahresgebühr Familien-/Partnerkarte bis 4 Personen | 41,00 |
Schnupperkarte für 1 Monat | 2,50 |
Jahresgebühr für juristische Personen | 58,00 |
|
|
Gebühr für einmalige Ausleihe je Medium | 2,50 |
|
|
Gebühr für Ersatzausweise | 5,00 |
|
|
Gebühr für Vorbestellung je Medieneinheit | 1,00 |
Gebühr für die Beschaffung von Medien über den regionalen Leihverkehr | 3,00 |
|
|
Versäumnisgebühr (Überschreiten der Leihfrist pro angefangene Woche und Medieneinheit) |
|
Personen ab 16 Jahre, Erwachsene | 1,00 |
Personen bis 15 Jahre | 0,50 |
Bearbeitungsgebühr 1. Mahnung nach Überschreiten der Leihfrist | 1,50 |
Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung nach Überschreiten der Leihfrist | 2,50 |
Bearbeitungsgebühr 3. Mahnung nach Überschreiten der Leihfrist | 3,50 |
Portogebühren im Zusammenhang mit Versäumnisgebühren |
|
|
|
Bearbeitungsgebühr bei Verlust oder Beschädigung pro Medieneinheit sowie Schadenersatz | 5,00 |
Adressermittlung | 7,50 |
Schlüssel-Ersatz für Schließfach | 30,00 |
|
|
Kopie je A4 Seite/ Papier für Computerausdruck je A4 Seite | 0,10 |
Farbkopie/ farbiger Ausdruck je A4 Seite | 0,70 |
Gebühren für Veranstaltungsbesuch (Lesungen; Führungen etc.) | 0 bis 50,00 |
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.
Freiberg,
Sven Krüger
Oberbürgermeister - Dienstsiegel -
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg,
Sven Krüger
Oberbürgermeister - Dienstsiegel -
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
2 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 15-4/2024:
Der Stadtrat beschließt folgende:
Hauptsatzung der Stadt Freiberg
vom …
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO, hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ……….. mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrats die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Grundlagen
§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Organe und Gebiet der Gemeinde
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
Zweiter Abschnitt: Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 3 Rechtsstellung der Einwohner, Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag
§ 4 Rechtsstellung der Bürger, Bürgerbegehren
§ 5 Ehrenbürgerrecht, Ehrenmedaille, Bürgerpreis
Dritter Abschnitt: Stadtrat
§ 6 Rechtsstellung, Aufgaben und Zusammensetzung des Stadtrats
§ 7 Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen
§ 8 Allgemeine Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 9 Aufgaben des Verwaltungs- und Finanzausschusses
§ 10 Aufgaben des Bau- und Betriebsausschusses
§ 11 Bildung und Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses
§ 12 Aufgaben der beratenden Ausschüsse
§ 13 Ältestenrat
§ 14 Beiräte
§ 15 Kinder- und Jugendparlament
Vierter Abschnitt: Oberbürgermeister und Beigeordnete
§ 16 Rechtsstellung und Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
§ 17 Beigeordnete und Stellvertreter
Fünfter Abschnitt: Unternehmen, Beteiligungen und Mitgliedschaften
§ 18 Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten der Unternehmen in privater Rechtsform
§ 19 Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten rechtsfähiger Vereine
Sechster Abschnitt: Beauftragte
§ 20 Gleichstellungsbeauftragter
Siebenter Abschnitt: Ortschaftsverfassung
§ 21 Einrichtung und Bezeichnungvon Ortschaften
§ 22 Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrats
§ 23 Aufgaben und Zuständigkeit des Ortschaftsrats
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 24 Sprachliche Gleichstellung
§ 25 Inkrafttreten
ERSTER ABSCHNITT: Grundlagen
§ 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Organe und Gebiet der Gemeinde
(1) Die Stadt Freiberg ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stadt Freiberg besitzt den Status einer Großen Kreisstadt.
(2) Die Stadt Freiberg erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar.
(3) Organe der Stadt Freiberg sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister.
(4) Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtteile gegliedert:
001 Altstadt
002 Freiberg Nord
003 Freiberg Ost
004 Freiberg Süd
005 Freiberg West
006 Zug
007 Kleinwaltersdorf
008 Halsbach.
Ein Übersichtsplan des Stadtgebiets mit der Stadtteilgliederung ist als Anlage Bestandteil dieser Hauptsatzung. (s. Seitenende)
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt führt als Wappen im blauen Renaissanceschild eine silberne, zinnengekrönte Mauer, in deren erhöhtem Mittelteil sich ein Tor mit hochgezogenem Fallgitter befindet. Das Tor ist mit einem goldenen Renaissanceschild belegt, der einen aufgerichteten, nach rechts gewendeten schwarzen Löwen zeigt. Die Mauer wird von drei silbernen Türmen überragt. Die Türme sind mit Rundbogenöffnungen, roten Dächern, goldenen Knöpfen und nach rechts weisenden goldenen Windfähnchen versehen. Der Mittelturm ist höher und stärker. Er hat unter dem Dach zwei und unter diesen drei Rundbogenöffnungen; die beiden Seitentürme besitzen oben drei und darunter zwei solcher Öffnungen.
(2) Die Flagge der Stadt ist Schwarz oben und Gold (Gelb) unten.
(3) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Stadtwappen. Die Führung des Dienstsiegels ist dem Oberbürgermeister vorbehalten. Der Oberbürgermeister kann Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. Näheres ist in einer Siegelordnung zu regeln.
ZWEITER ABSCHNITT: Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 3
Rechtsstellung der Einwohner, Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag
(1) Einwohner Freibergs ist jeder, der in der Stadt wohnt.
(2) Allgemein bedeutsame städtische Angelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen können auf Stadtteile beschränkt werden.
(3) Der Stadtrat muss städtische Angelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag).
§ 4
Rechtsstellung der Bürger, Bürgerbegehren
(1) Bürger der Stadt Freiberg ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Freiberg wohnt.
(2) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
§ 5
Ehrenbürgerrecht, Ehrenmedaille, Bürgerpreis
(1) Der Stadtrat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Stadt oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht oder die Ehrenmedaille verleihen. Einzelheiten werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Stadt Freiberg vergibt alljährlich den Bürgerpreis. Einzelheiten werden durch Satzung geregelt.
DRITTER ABSCHNITT: Stadtrat
§ 6
Rechtsstellung, Aufgaben und Zusammensetzung des Stadtrats
(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger Freibergs und das Hauptorgan der Stadt.
(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
(3) Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.
(4) Der Stadtrat besteht aus 34 Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem. Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen
(1) Der Stadtrat bildet folgende ständige und beschließende Ausschüsse:
1. Verwaltungs- und Finanzausschuss
2. Bau- und Betriebsausschuss
(2) Der Stadtrat bildet folgende ständige und beratende Ausschüsse:
1. Bildungs- und Sozialausschuss
2. Kulturausschuss
3. Ausschuss für Haushalt und strategische Finanzplanung
(3) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und elf Stadträten. Je Ausschussmitglied können bis zu drei Stellvertreter aus der Fraktion bestellt werden; der Stadtrat kann davon abweichende Regelungen beschließen.
(4) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus elf Stadträten. Je Ausschussmitglied können bis zu drei Stellvertreter aus der Fraktion bestellt werden; der Stadtrat kann davon abweichende Regelungen beschließen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(5) Jede im jeweiligen Ausschuss vertretene Stadtratsfraktion hat das Recht, für die ständige beratende Mitarbeit im jeweiligen Ausschuss je einen sachkundigen Einwohner zur Bestellung durch den Stadtrat vorzuschlagen. Fraktionen mit 7 Mitgliedern und mehr können einen weiteren sachkundigen Einwohner pro Ausschuss vorschlagen. Ausgenommen hiervon ist der Ausschuss für Haushalt und strategische Finanzplanung.
§ 8
Allgemeine Zuständigkeit der Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Stadtrats.
(2) Den beratenden Ausschüssen obliegt die Vorberatung von Angelegenheiten des Stadtrats und seiner beschließenden Ausschüsse zu den in § 12 genannten Sachgebieten.
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 9 bis 10 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Befassung dem Stadtrat vorbehalten ist (z. B. § 28 Abs. 2 SächsGemO).
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf einen einheitlichen gesamtwirtschaftlichen Vorgang (z.B. einzelnes Los inkl. etwaiger Folgeaufträge); vermindert um darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuerbeträge bzw. ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig; dies gilt auch für die Vergabe eines Nachtrages oder Folgeauftrages, sofern sie den gesamtwirtschaftlichen Vorgang betreffen. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbaren wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(5) Die Zuständigkeit für das Eingehen von Verbindlichkeiten in der haushaltslosen Zeit entspricht der Zuständigkeit für die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen. Im Bereich der ausschließlich freiwilligen Leistungen (z.B. Vereinszuschüsse) und in Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat unabhängig von der Höhe des Betrages.
§ 9
Aufgaben des Verwaltungs- und Finanzausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
- allgemeine Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,
- allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,
- allgemeine Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt,
- allgemeine Fragen von Recht und Ordnung,
- Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung,
- Angelegenheiten des Grundvermögens sowie der Waldbewirtschaftung und Jagd,
- Feuerlöschwesen, Katastrophen- und Zivilschutz,
- Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
- Angelegenheiten der Unternehmen der Stadt in privater Rechtsform und solcher, an denen die Stadt beteiligt ist,
- Angelegenheiten rechtsfähiger Vereine, in denen die Stadt Mitglied ist.
(2) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
- die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Laufbahngruppe 2,
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 12 TVöD,
- die vom Oberbürgermeister getroffene Vorauswahl von Bewerbern gemäß der vorgenannten Nr. 1. und 2. bei der Ernennung und der Einstellung von Bediensteten sowie von Bediensteten, bei denen der Stadtrat für die Ernennung oder Einstellung zuständig ist. Stadträte können weitere Bewerber aus dem Kreis der fristgemäß eingegangenen Bewerbungen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens vorschlagen. Die Stadträte werden über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen rechtzeitig schriftlich informiert. Die Anzahl der einzuladenden Bewerber, die sich im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorstellen sollen, ist auf maximal sechs Personen und, sofern der Stadtrat die Entscheidung zur Einstellung zu treffen hat, auf maximal vier Personen zu begrenzen.
- die Aufhebung haushaltswirtschaftlicher Sperren, wenn der Wert im Einzelfall mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt,
- die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, soweit diese im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro betragen,
- die Aufnahme und Umschuldung von Krediten und Darlehns, soweit diese im Einzelfall mehr als 3.000.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen,
- die Stundung von Forderungen im Einzelfall von mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt für den Zeitraum von max. 24 Monaten,
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht, der Erlass, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt, wenn die Niederschlagung im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Veräußerung, die dingliche Belastung, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Eintragung von Baulasten, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, wenn der Wert im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Veräußerung von beweglichem Vermögen, wenn der Wert im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss von ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, wenn der Wert im Einzelfall nicht mehr als 10.000 Euro beträgt,
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber nach VgV und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Leistungssumme) im Einzelfall von mehr als 400.000 Euro, aber nicht mehr als 1.200.000 Euro sowie die Überschreitung der Leistungssummen, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Einzelfall von mehr als 120.000 EUR, aber nicht mehr als 400.000 EUR sowie über damit zusammenhängende überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben. Davon ausgenommen sind die Vergaben von Bauleistungen nach VOB.
- die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss), soweit es sich um eine Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL im Rahmen der Wertgrenzen gemäß Nr. 13 handelt,
- die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall,
- die Entscheidung über die Annahme oder die Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen
a)zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Stadt Freiberg ist, ab einem Wert im Einzelfall von über 1.000 Euro;
b) in sonstigen Fällen ab einem Wert im Einzelfall von über 50 Euro, - die Angelegenheiten gemäß §§ 18 bis 19 der Unternehmen in privater Rechtsform und rechtsfähiger Vereine.
§ 10
Aufgaben des Bau- und Betriebsausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Bau- und Betriebsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
- Planungs- und Bauordnungsrecht, Bauwesen, Vermessungswesen, Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
- Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
- Verkehrsplanung und Verkehrsorganisation,
- technische Verwaltung städtischer Liegenschaften und Verkehrseinrichtungen inkl. Fischerei und Weide,
- Anlagen und Einrichtungen der technischen Infrastruktur, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung,
- Sport-, Spiel-, Bade- und sonstige Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
- Aufgaben der Betriebsausschüsse.
(2) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete entscheidet der Ausschuss im Falle von Vorhaben mit wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen:
- über Stellungnahmen der Stadt als Nachbargemeinde gemäß § 2 und § 4 BauGB,
- über Abweichungen nach § 67 Abs. 3 SächsBO bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
- im Friedhofsrecht über die Stellungnahme der Stadt als Friedhofsträger gemäß § 5 Abs. 5 Satz 5 Sächsisches Bestattungsgesetz bei zu Friedhöfen benachbarten Vorhaben,
- über die Stellungnahme der Stadt zu Maßnahmen des Bundes und des Freistaates gemäß § 37 BauGB,
- über die Stellungnahme der Stadt zu Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung aufgrund von Planfeststellungsverfahren gemäß § 38 BauGB,
- über die Stellungnahme der Stadt im Rahmen der Beteiligung der Aufstellung von Raumordnungsplänen gemäß § 10 Raumordnungsgesetz (ROG).
(3) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete erhält der Ausschuss im Falle von Vorhaben mit wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen über:
- die Erteilung von Genehmigungen gemäß §§ 144, 145 BauGB,
- die Erklärung des Abschlusses einer Sanierung gemäß § 163 BauGB,
- die Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß
- § 172 BauGB,
- den Erlass städtebaulicher Gebote gemäß §§ 175 bis 179 BauGB
die Unterlagen zur Stellungnahme.
(4) Über bauplanungsrechtliche Entscheidungen mit wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen und ohne Ermessensspielraum für die Verwaltung für genehmigungspflichtige Vorhaben wird der Ausschuss einmal im Quartal informiert:
- über die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 33 BauGB,
- über die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB,
- über die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
(5) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete entscheidet der Ausschuss weiter:
- über die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen:
1.1 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), wenn ein Grundsatz- bzw. Aufstellungsbeschluss des Stadtrats vorliegt und das ermittelte Honorar mehr als 90.000 Euro beträgt, aber nicht den Schwellenwert des § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht,
1.2 die Beauftragung nach VgV, wenn das ermittelte Honorar den Schwellenwert des § 106 GWB erreicht, aber nicht die Summe von 400.000 Euro überschreitet,
1.3 über sonstige, nicht unter Nr. 1.1 oder 1.2 fallende Planungs- und Beratungsleistungen, wenn das ermittelte Honorar mehr als 15.000 Euro beträgt, aber nicht die Summe von 40.000 Euro überschreitet,
- bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Bau- /Leistungssumme) im Einzelfall von mehr als 400.000 Euro, aber nicht mehr als 1.200.000 Euro über:
2.1 die Genehmigung von Bauunterlagen und die Ausführung städtischer Bauvorhaben bei Nachweis der Finanzierung und der Folgekosten (Baubeschluss),
2.2 die Vergabe von Bauleistungen nach VOB und VgV (Vergabebeschluss),
2.3 die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss),
- über die Gewährung von Zuschüssen und den Abschluss der jeweiligen Zuwendungsvereinbarungen im Einzelfall:
3.1 von mehr als 90.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro für Vorhaben im Rahmen der Städtebauförderprogramme, soweit die Zuschüsse im Haushaltsplan ausgewiesen sind,
3.2 von mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro für Vorhaben im Rahmen der Städtebauförderprogramme, soweit die Zuschüsse nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind bzw. die ausgewiesenen Zuschüsse überschritten werden sollen,
- bei städtischen Planungs-, Beratungs- und Bauvorhaben über die Überschreitung von Auftragssummen, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Einzelfall von mehr als 120.000 EUR, aber nicht mehr als 400.000 Euro sowie über damit zusammenhängende überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 11
Bildung und Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses
Die Bildung des Umlegungsausschusses erfolgt nach den Bestimmungen der Sächsischen Umlegungsausschussverordnung. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB.
Er ist zuständig für alle Entscheidungen zur Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB und von Grenzregelungen nach den §§ 80 ff. BauGB.
§ 12
Aufgaben der beratenden Ausschüsse
(1) Aufgabe des Bildungs- und Sozialausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Bildung und des Sozialwesens anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der das Bildungs- und Sozialwesen gestaltenden Kräfte zu fördern.
(2) Aufgabe des Kulturausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Kultur, des Tourismus und der Wissenschaft anzuregen und zu fördern. Insbesondere sind die Zusammenarbeit mit der TU Bergakademie Freiberg, die Städtepartnerschaften und die Kontakte zu anderen Regionen zu pflegen.
(3) Aufgabe des Ausschusses für Haushalt und strategische Finanzplanung ist es, die Zielvorgaben der Haushaltsplanung des jeweiligen Folgejahres sowie die zugrunde liegende Mittelfristige Finanzplanung der Stadt Freiberg für die nächsten fünf Jahre zu begleiten und zu entwickeln.
§ 13
Ältestenrat
Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse berät.
§ 14
Beiräte
(1) Für geheimzuhaltende Angelegenheiten wird ein ständiger Beirat gebildet. Dem Beirat gehören fünf Stadträte an.
(2) Zur Unterstützung des Stadtrats sowie der Stadtverwaltung in Fragen des Sports in der Stadt wird ein ständiger Beirat gebildet. Ihm gehören fünf Stadträte sowie fünf sachkundige Einwohner an. Als Stellvertreter wird ein Stadtrat und ein sachkundiger Einwohner bestellt. Der Beiratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte des Beirats gewählt. Die Stadtverwaltung wird ständig durch den Oberbürgermeister oder einen vom ihm Beauftragten vertreten.
(3) Zur Unterstützung des Stadtrats sowie der Stadtverwaltung wird ein ständiger Beirat für die Belange der Behinderten und Senioren gebildet. Ihm gehören fünf Stadträte und fünf sachkundige Einwohner an. Als Stellvertreter wird ein Stadtrat und ein sachkundiger Einwohner bestellt. Der Beiratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte des Beirats gewählt. Die Stadtverwaltung wird ständig durch den Oberbürgermeister oder einen vom ihm Beauftragten vertreten.
§ 15
Kinder- und Jugendparlament
(1) Es wird ein Kinder- und Jugendparlament gebildet, um die Interessen von Kindern und Jugendlichen in geeigneter Weise anzuhören und bei Planungen und Vorhaben der Stadtverwaltung, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen maßgebend berühren zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments können in allen Schulen Stadt Freiberg und Jugendvereinen, die sich selbst verwalten, gewählt werden.
(3) Das Kinderparlament gibt sich zur Regelung von Einzelheiten eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberbürgermeisters bedarf.
(4) An den Sitzungen des Kinder- und Jugendparlaments nimmt der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter teil. Die Stadträte können an allen Sitzungen teilnehmen.
VIERTER ABSCHNITT: Oberbürgermeister und Beigeordnete
§ 16
Rechtsstellung und Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Freiberger Stadtrats und Leiter der Stadtverwaltung Freiberg. Er vertritt die Stadt.
(2) Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Oberbürgermeister folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
- die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets,
- die Vergabe von Bauleistungen nach VOB und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Leistungssumme) im Einzelfall von bis zu 400.000 Euro,
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber nach VgV (Vergabebeschluss) bis zum Schwellenwert des § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit für die Durchführung einzelner Aufgaben im Interesse der Stadt, soweit durch Gesetze oder Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist,
- die Bestellung der Mitglieder der Wahlvorstände und der erforderlichen Hilfskräfte bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, soweit durch Gesetze oder Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist,
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9 TVöD, Beamten der Laufbahngruppe 1 sowie von Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen sowie die Einstellung von Mutterschutz- und Elternzeitvertretungen und sonstigen bis zu einem Jahr befristeten Vertretungen von Beschäftigten soweit es sich nicht um leitende Bedienstete i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO handelt,
- die Entscheidung über die in § 9 Abs. 2 Nr. 4 bis 16 genannten Aufgabengebiete und bis zu den dort genannten unteren Grenzen im Einzelfall,
- die Entscheidung über die in § 10 Abs. 2 und 4 genannten Angelegenheiten, wenn die Angelegenheiten bzw. Maßnahmen nur unwesentliche städtebauliche Auswirkungen haben,
- die Entscheidung über die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten bis zu den dort genannten unteren Grenzen im Einzelfall,
- die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen,
- die Aufnahme von Kassenkrediten und das Anlegen von Geldvermögen inkl. der dafür notwendigen Buchungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften,
- der Abschluss von Versicherungsverträgen,
- die Genehmigung zur Benutzung des Wappens der Stadt Freiberg,
- die Entscheidung über Angelegenheiten gemäß §§ 18 bis 19, soweit nicht der Stadtrat oder der Verwaltungs- und Finanzausschuss zuständig sind,
- Umverteilung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen aus Produktsachkonten innerhalb des Budgets,
- die Entscheidung zu überplanmäßigen Aufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.
(3) Der Oberbürgermeister leitet eingehende Petitionen an das zuständige Organ der Stadt zur Beratung und Entscheidung weiter und erteilt dem Petenten nach Prüfung einen begründeten Bescheid.
§ 17
Beigeordnete und Stellvertreter
(1) Der Stadtrat bestellt als Stellvertreter des Oberbürgermeisters einen hauptamtlichen Beigeordneten. Er führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“.
(2) Neben dem Beigeordneten nach § 17 Abs. 1 bestellt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Fälle der Verhinderung des Oberbürgermeisters und des Beigeordneten einen Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Er führt die Funktionsbezeichnung „Stellvertreter des Oberbürgermeisters“. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Repräsentation der Stadt, den Vorsitz im Stadtrat und seiner Gremien sowie die Vorbereitungen der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse (§ 36 SächsGemO).
(3) Zusätzlich zum Stellvertreter nach § 17 Abs. 2 bestellt der Oberbürgermeister in den Fällen der Verhinderung im Übrigen (d.h. außer in den Vertretungsfällen nach § 17 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Stadtrat bis zu drei geeignete Bedienstete als Verhinderungsvertreter. Sie führen die Bezeichnung „Verhinderungsvertreter".
FÜNFTER ABSCHNITT: Unternehmen, Beteiligungen und Mitgliedschaften
§ 18
Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten der Unternehmen
in privater Rechtsform
(1) Der Oberbürgermeister und die weiteren Vertreter der Stadt üben ihre Befugnisse in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in privater Rechtsform in den nachgenannten Fällen auf Grund eines Beschlusses des Stadtrats aus:
- Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
- Wahl und Abberufung der von der Stadt Freiberg zu entsendenden Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten,
- Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Entlassung von Geschäftsführern,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats und Geschäftsführern,
- Einwilligung zu Verfügung über Geschäftsanteile,
- Auflösung des Unternehmens,
- Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
- Errichtung und Übernahme von Unternehmen, vollständige oder teilweise Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligung an Unternehmen.
(2) In Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere soweit sie der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens von der Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werden, sind der Oberbürgermeister sowie die weiteren Vertreter der Stadt verpflichtet, den Vorgang dem Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind insbesondere:
- Maßnahmen mit größeren Geschäftsrisiken,
- unvorhergesehene Investitionen und besondere Finanzierungsmaßnahmen, soweit diese außerhalb des Wirtschaftsplans anfallen,
- Maßnahmen mit erheblichen Haushaltsrisiken für die Stadt.
(3) An die Beschlüsse des Stadtrats und des Verwaltungs- und Finanzausschusses sind der Oberbürgermeister und die weiteren Vertreter der Stadt mit der Folge gebunden, dass sie die vom Stadtrat oder Verwaltungs- und Finanzausschuss getroffene Entscheidung bei Ausübung ihrer Befugnisse in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens zu vollziehen haben.
(4) Hat die Stadt nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung das Recht, ihren Vertretern in den Aufsichtsräten, Verwaltungsräten oder ähnlichen Überwachungsorganen Weisungen zu erteilen oder handelt es sich um einen fakultativen Aufsichtsrat, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
§ 19
Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten rechtsfähiger Vereine
Für Entscheidungen in Angelegenheiten von rechtsfähigen Vereinen, in denen die Stadt Mitglied ist, gilt § 18 sinngemäß.
SECHSTER ABSCHNITT: Beauftragte
§ 20
Gleichstellungsbeauftragter
(1) Der Stadtrat bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine Funktion hauptamtlich in der Weise, dass er die Aufgaben des Gleichstellungsbeauftragten mit seinen bisherigen versieht.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte setzt sich für die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann auf städtischer Ebene ein. Dazu gehört das Einbringen geschlechterspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrats und der Stadtverwaltung.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrats und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Oberbürgermeister hat ihn über vorgesehene Maßnahmen, welche Gleichstellungsfragen berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
SIEBENTER ABSCHNITT: Ortschaftsverfassung
§ 21
Einrichtung und Bezeichnung von Ortschaften
(1) In den Stadtteilen Zug, Kleinwaltersdorf und Halsbach wird die Ortschaftsverfassung eingeführt und je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften sind in der Anlage zu dieser Hauptsatzung kartografisch erfasst.
(2) Die Ortschaften führen die Bezeichnung
Freiberg Stadtteil Zug,
Freiberg Stadtteil Kleinwaltersdorf,
Freiberg Stadtteil Halsbach.
§ 22
Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrats
(1) In den Ortschaften wird je ein Ortschaftsrat gebildet. Dem Ortschaftsrat Zug gehören neun, dem Ortschaftsrat Kleinwaltersdorf sieben und dem Ortschaftsrat Halsbach fünf ehrenamtlich tätige Mitglieder (Ortschaftsräte) an.
(2) Die Mitglieder des Ortschaftsrats wählen ihren Vorsitzenden (Ortsvorsteher) und mindestens einen Stellvertreter.
(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister und die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.
§ 23
Aufgaben und Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, welche die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit, der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, sowie bei der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke zu hören. Die Anhörung des Ortschaftsrates hat rechtzeitig vor der Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums der Stadt zu erfolgen. Dem Ortschaftsrat ist für die Wahrnehmung seiner Anhörung ausreichend Zeit einzuräumen, um die Angelegenheit im erforderlichen Umfang erörtern zu können. Eine Anhörung ist so rechtzeitig durchzuführen, dass die Beschlüsse des Ortschaftsrats im Wortlaut dem Oberbürgermeister bzw. den zuständigen Gremien mitgeteilt werden und noch Einfluss auf die Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsorgane haben können.
(2) Der Ortschaftsrat hat Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Die Ortsvorsteher, deren Stellvertreter oder ein von den Ortschafträten im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates können an allen Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse und Beiräte mit Ausnahme des Beirates für geheim zuhaltende Angelegenheiten beratend teilnehmen. Zu den Sitzungen dieser Gremien hat der jeweilige Vorsitzende fristgemäß mit Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuladen.
(4) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren können in entsprechender Anwendung der §§ 24, 25 SächsGemO auf Ortschaftsebene durchgeführt werden, soweit sich die Angelegenheit auf die Ortschaft beschränkt.
ACHTER ABSCHNITT: Schlussbestimmungen
§ 24
Sprachliche Gleichstellung
Wenn in dieser Hauptsatzung für Personen- oder Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, so sind damit stets auch die Angehörigen des weiblichen Geschlechts gemeint. Wird ein Amt von einer Frau wahrgenommen, so ist die weibliche Form der Amtsbezeichnung zu verwenden.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.06.2014 einschließlich der sechs Änderungen außer Kraft.
Freiberg, den
Sven Krüger Dienstsiegel
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
29 Ja-Stimmen
3 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 16-4/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die:
Satzung über die Finanzierung der Fraktionen
im Stadtrat der Stadt Freiberg
(Fraktionsfinanzierungssatzung)
vom …
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 und § 35 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Fraktionen
§ 2 Ende der Rechtsstellung und Liquidation
§ 3 Unterstützung der Fraktionen
§ 4 Sachleistungen
§ 5 Geldleistungen
§ 6 Bestandsverzeichnis
§ 7 Rechnungslegung der Fraktionen
§ 8 Rechnungsprüfung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Fraktionen
(1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen, zwischen denen eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Stadtrat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Oberbürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.
(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.
§ 2 Ende der Rechtsstellung und Liquidation
(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt
1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1,
2. mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder
3. mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.
(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.
(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. Er kann im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert. Räume und im Bestandsverzeichnis der Stadt erfasstes Inventar der Fraktion sind an die Stadt Freiberg zurückzugeben. Aus den Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 3 Unterstützung der Fraktionen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 und durch Bereitstellung von Geldleistungen nach § 5 gewährt.
(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(3) Die Sachleistungen und Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:
a) die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,
b) die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation,
c) die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist,
d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemO
e) Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen,
f) die Hinzuziehung von Referenten und Sachverständigen,
g) sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen,
h) eine der Größe der Fraktion angemessene erhöhte Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden oder einen Fraktionsgeschäftsführer für Zwecke der Fraktionsgeschäftsführung. Über die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließt die Fraktion.
Erläuterungen der Aufzählung sind der Anlage 1 zu entnehmen, welche Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Sachleistungen
(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit werden von der Verwaltung Räume zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Stadt Freiberg geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus an das Büro Stadtrat vorzunehmen.
(2) Die Fraktionen erhalten zu den üblichen Dienstzeiten Zugang zur verwaltungseigenen Bibliothek mit den dort vorgehaltenen Print- und Onlinemedien. Darüber hinaus werden ihnen Sachmittel für den Geschäfts- und Bürobedarf zur Verfügung gestellt, welche über das Büro Stadtrat bezogen werden können.
(3) Den Fraktionen wird im angemessenem Umfang Informationstechnik durch die Stadt gestellt. Diese ist ausschließlich für Zwecke der Fraktionsarbeit bestimmt. Die private Nutzung oder die Nutzung in Angelegenheiten von Parteien oder Wählervereinigungen ist ausgeschlossen.
(4) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Freiberg dargestellt werden. Die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden pro Fraktion mit 200 Euro pro Jahr kalkuliert.
§ 5 Geldleistungen
(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Freiberg dargestellt werden.
(2) Geldleistungen werden für die Fälle gewährt, wonach zweckgebundene Fraktionsmittel nicht durch Sachleistungen bereitgestellt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 - 3).
(3) Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 700 EUR jährlich für jede Fraktion und einem Betrag von 500 EUR jährlich pro Fraktionsmitglied. Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Die Mittel werden durch die Stadtverwaltung auf von ihr bereitgestellten Sachkonten für die Fraktionen nach Fälligkeit gebucht.
(4) Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.
(5) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. Darüber hinaus nicht verausgabte Geldleistungen verfallen.
(6) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 und 5 festgelegten Umfang übersteigen, werden durch die Stadtverwaltung auf den bereitgestellten Sachkonten bereinigt.
§ 6 Bestandsverzeichnis
Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 800 EUR ersichtlich sein müssen. Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
§ 7 Rechnungslegung der Fraktionen
(1) Der Geschäftsverkehr wird im städtischen Haushalt abgebildet. Der Fraktionsvorsitzende und ein Stellvertreter sind befugt rechnerisch und sachlich richtig zu zeichnen.
(2) Die zur Buchung zugrunde liegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung, Verträge und Quittungen sind unverzüglich an das Büro Stadtrat weiterzuleiten, welches die zweckgebundene Prüfung durchführt und die Zahlung veranlasst. Zur Einreichung durch Fraktionsmitglieder getätigte Auslagen ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden. Nicht zweckgebundene Zahlungen werden begründet zurückgewiesen.
(3) Den Fraktionen wird durch das Büro Stadtrat einer Übersicht der Buchungen mit Stand 31.12. des Jahres zur Kenntnis gegeben.
(4) Abweichend der Absätze 1 bis 3 kann der Geschäftsverkehr auch eigenständig durch die Fraktionen erfolgen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
1. Für den Geschäftsverkehr der Fraktion ist ein eigenes Fraktionskonto zu bilden.
2. Über die Verwendung der Geldleistungen nach § 5 ist durch die Fraktionen für jedes Kalenderjahr ein Nachweis in einfacher Form zu führen und bis zum 31. Januar und 30. Juni des Folgejahres im Büro des Stadtrates einzureichen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel sowie fehlender Nachweise werden die Zuwendungen des Folgejahres in Höhe dieser nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen gekürzt.
3. Die der Fraktion zustehenden finanziellen Mittel werden halbjährlich unbar durch die Stadtverwaltung Freiberg am 15. Februar und 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres ausgezahlt.
4. Am Ende der Wahlperiode des Stadtrates sind durch die Fraktionen nicht verwendete Geldleistungen auf ein durch die Stadtverwaltung benanntes Konto zurückzuzahlen (Vgl. § 5 Absatz 6).
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Über die Verwendung entscheidet die örtliche Prüfung bei Einreichung der Nachweise. Bei Bedarf erfolgt dies in Abstimmung mit der überörtlichen Prüfung. Die Auskunfts- und Nachweispflicht obliegt den Fraktionen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 17-4/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die nachfolgende:
Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadt Freiberg
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sowie über die
Fraktionszuwendungen (Entschädigungs- und Fraktionszuwendungssatzung)
(2. Änderungssatzung)
vom …
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ……folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Änderungsbestimmungen
(1) Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)“.
(2) Im Inhaltsverzeichnis wird „§ 6 Fraktionsarbeit“ gestrichen und das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:
„§ 6 Entschädigung für Amtsinhaber von Schiedsstellen
§ 7 Wegfall der Entschädigung
§ 8 Zahlungsweise der Entschädigung
§ 9 Entschädigung der Auslagen
§ 10 Entschädigung des Verdienstausfalles
§ 11 Reisekostenersatz
§ 12 Inkrafttreten“.
(3) In der Präambel wird „sowie § 35a Abs. 3“ gestrichen.
(4) Im § 2 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
(5) § 6 wird komplett gestrichen. Der bisherige § 7 wird zu „§ 6 Entschädigung für Amtsinhaber von Schiedsstellen“.
(6) Der bisherige § 8 wird zu § 7 und wie folgt formuliert:
§ 7 Wegfall der Entschädigung / Zuwendung
Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis § 5 und die Entschädigung nach § 6 entfallen,
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus dem Ehrenamt ausscheidet,
2. wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.“
(7) Der bisherige § 9 wird zu § 8 und wie folgt formuliert:
§ 8 Zahlungsweise
(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis § 4 und die Entschädigung nach § 6 werden halbjährlich bis spätestens zum 15. Juli bzw. 15. Januar rückwirkend gezahlt.
(2) Zum Nachweis der Berechtigung auf Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3; § 3 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 sowie auf Aufwandsentschädigung nach § 5 ist in allen Gremien und für alle Veranstaltungen eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Anwesenheit ist durch die Unterschrift der Gremiumsmitglieder bzw. deren Stellvertreter zu dokumentieren. Die Anwesenheitslisten sind für das vorausgegangene Kalenderjahr für die Auszahlung am 15. Januar bis zum 05. Januar, für die Auszahlung am 15. Juli bis zum 05. Juli im Büro des Stadtrates einzureichen.
(3) Die Entschädigung nach Durchschnittssätzen (§ 9 Abs. 2) wird bis spätestens zum 15. des übernächsten Folgemonats gezahlt.“
(8) Die Reihenfolge der nachfolgenden Paragrafen 10 bis 13 ist entsprechend anzupassen.
(9) Die Anlage zu § 6 Abs. 2 entfällt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, …
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 18-4/2024
Beschluss zum Sitzungskalender I. Halbjahr 2025 (Legislatur 2024-2029)
Abstimmungsergebnis:
32 Ja-Stimmen
einstimmig