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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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133/2024 | Bekanntmachung der Satzung der Stadt Freiberg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 06.12.2024
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Satzung der Stadt Freiberg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom 06.12.2024
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Freiberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuernach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuernach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
- für die Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.,
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 405 v.H.
der Steuermessbeträge
- für die Gewerbesteuer auf 430 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Realsteuersatzung vom 08.05.2018 außer Kraft.
Freiberg , den 06.12.2024
gez. Sven Krüger
Oberbürgermeister (Dienstsiegel)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger
Oberbürgermeister (Dienstsiegel)