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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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134/2024 | Bekanntmachung der 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Freiberg vom 14.11.2019 (1. Änderungsordnung) vom 06.12.2024
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung
der Stadt- und Kreisbibliothek Freiberg vom 14.11.2019
(1. Änderungsordnung) vom 06.12.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 05.12.2024 die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Freiberg wie folgt zu ändern:
§ 1
Änderungsbestimmungen
(1) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
„Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Freiberg vom …“
(2) § 1 wird wie folgt geändert:
„Die Stadtbibliothek der Universitätsstadt Freiberg (Bibliothek) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freiberg. Der Veranstaltungsraum im 1. Dachgeschoss des Kornhauses ist nicht Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührenordnung. Die Nutzung des Veranstaltungsraums wird gesondert geregelt.“
(3) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1:
„Für die Benutzung der Bibliothek ist eine persönliche Anmeldung durch den Nutzer erforderlich.“
b) Satz 4:
„Der Besuch der Bibliothek sowie die einmalige Ausleihe von Medien ist ohne Entrichtung der Jahresgebühr gegen Begleichung der jeweiligen Gebühr entsprechend des Gebührenverzeichnisses möglich.“
(4) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Die Anmeldung des Nutzers erfolgt persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines anderen gleichgestellten und gültigen Ausweisdokumentes. Aus den Dokumenten muss die gültige Meldeadresse hervorgehen. Zur Inanspruchnahme von ermäßigten Leistungen hat der Benutzer die entsprechenden Dokumente eigenständig vorzulegen.“
(5) Im § 4 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
„Der Nutzerausweis gilt ausschließlich persönlich für den auf ihn ausgestellten Nutzer und ist nicht übertragbar. Die Nutzung durch eine weitere Person ist ausgeschlossen.“
(6) Die Reihenfolge der bisherigen Absätze 4 bis 12 ändert sich entsprechend.
(7) Im § 4 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „ab 14 Jahren“ gestrichen.
(8) Die Überschrift von § 6 wird ergänzt um die Worte „und Reservierung“.
(9) § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„Die Leihfrist für alle Medien beträgt 4 Wochen. In begründeten Fällen (z. B. Medien sind mehrfach vorbestellt) kann von der Bibliothek vor der Ausleihe eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Zudem kann die Bibliothek nach eigenem Ermessen die Ausleihe begrenzen (bspw. im Hinblick auf die Anzahl oder die Art der Medien).“
(10) § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
„Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Abgabetermins mündlich, schriftlich, fernmündlich oder via Online-Zugang über die Bibliotheks-Website bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung registriert ist. Auf Verlangen sind entliehene Medien vorzulegen.“
(11) § 6 wird um einen neuen Absatz 7 erweitert:
„Im Bestand vorhandene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr reserviert werden. Der Benutzer wird informiert, sobald das reservierte Medium bereitsteht. Für reservierte Medien gelten die Regeln des Absatzes 6.
(12) § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Bibliothek stellt einen öffentlichen Internetzugang bereit. Die Benutzung des Internetzugangs ist kostenfrei.“
(13) § 7 Abs. 2 wird gestrichen.
(14) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 2 und wie folgt formuliert:
„Vor Beginn einer Online-Sitzung hat sich der Benutzer beim Bibliothekspersonal anzumelden. Das Risiko der Unterbrechung des Providers oder andere unvorhergesehene Ereignisse trägt der Benutzer.“
(15) Die Reihenfolge der bisherigen Absätze 4 bis 14 ändert sich entsprechend.
(16) Im § 8 Abs. 2 wird Satz 1 ergänzt um die Worte „eine Kontrollpflicht und“ und lautet neu wie folgt: „Der Benutzer hat eine Kontrollpflicht und bei Empfang eines jeden Mediums dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen.“
(17) § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bibliothek schickt eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung, die Medien unverzüglich zurückzugeben, wenn die Ausleihfrist überschritten wurde. Leistet der Benutzer dieser Mahnung nicht Folge, ergeht eine zweite Mahnung. Bleibt auch diese Mahnung erfolglos, wird der Benutzer erneut unter Fristsetzung gemahnt. Werden die ausgeliehenen Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz, neben den sonstigen Gebühren und Kosten, zu verlangen.“
(18) Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Gebührenverzeichnis der Stadtbibliothek Freiberg
Jahresgebühr | EUR |
Kinder und Personen ab 6 Jahren bis 15 Jahre sowie Schüler | kostenfrei |
Jahresgebühr ab 16 Jahre, Erwachsene | 29,00 |
Jahresgebühr Azubis, Studenten, Inhaber von Sozial-bzw. Familienpass | 11,50 |
Jahresgebühr Familien-/Partnerkarte bis 4 Personen | 41,00 |
Schnupperkarte für 1 Monat | 2,50 |
Jahresgebühr für juristische Personen | 58,00 |
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Gebühr für einmalige Ausleihe je Medium | 2,50 |
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Gebühr für Ersatzausweise | 5,00 |
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Gebühr für Vorbestellung je Medieneinheit | 1,00 |
Gebühr für die Beschaffung von Medien über den regionalen Leihverkehr | 3,00 |
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Versäumnisgebühr (Überschreiten der Leihfrist pro angefangene Woche und Medieneinheit) |
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Personen ab 16 Jahre, Erwachsene | 1,00 |
Personen bis 15 Jahre | 0,50 |
Bearbeitungsgebühr 1. Mahnung nach Überschreiten der Leihfrist | 1,50 |
Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung nach Überschreiten der Leihfrist | 2,50 |
Bearbeitungsgebühr 3. Mahnung nach Überschreiten der Leihfrist | 3,50 |
Portogebühren im Zusammenhang mit Versäumnisgebühren |
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Bearbeitungsgebühr bei Verlust oder Beschädigung pro Medieneinheit sowie Schadenersatz | 5,00 |
Adressermittlung | 7,50 |
Schlüssel-Ersatz für Schließfach | 30,00 |
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Kopie je A4 Seite/ Papier für Computerausdruck je A4 Seite | 0,10 |
Farbkopie/ farbiger Ausdruck je A4 Seite | 0,70 |
Gebühren für Veranstaltungsbesuch (Lesungen; Führungen etc.) | 0 bis 50,00 |
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger
Oberbürgermeister - Dienstsiegel -
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger
Oberbürgermeister - Dienstsiegel -