Neuigkeiten

Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.
*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
134/2025 | Bekanntmachung der Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 05.12.2025
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung der
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg
(Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 05.12.2025
Auf Grund von §§ 4, 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) und § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Freistellung von der Arbeit und Anspruch
auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg sind durch die Arbeitgeber oder Dienstherren für die Dauer von Einsätzen, Einsatzübungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie notwendigen Gesundheitsuntersuchungen von der Arbeit freizustellen.
- Für den Zeitraum des Einsatzes, der Übung oder der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit stattfinden, haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
- Die Regelung zur Erstattung des Verdienstausfalls des privaten Arbeitgebers und von beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr erfolgt auf der Grundlage von § 62 SächsBRKG.
§ 2
Ersatz für im Feuerwehrdienst bzw. infolge
des Feuerwehrdienstes erlittene Schäden
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Freiberg erhalten auf Antrag einen Schadenersatz für im Feuerwehrdienst bzw. infolge des Feuerwehrdienstes erlittene Sachschäden, wenn der Schaden durch den Angehörigen der Feuerwehr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 3
Auslagenersatz
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Freiberg erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt.
§ 4
Reisekostenvergütung
Für angeordnete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Freiberg die entstandenen Auslagen in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes und der Dienstanweisung für die Dienstreiseregelung in der Stadtverwaltung Freiberg ersetzt.
§ 5
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich
tätige Feuerwehrleute im aktiven Einsatzdienst
- Alle Feuerwehrangehörigen, die ehrenamtlich aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben Anspruch auf eine jährliche Aufwandsentschädigung.
- Diese beträgt 300,00 Euro, wenn jährlich mindestens 40 Dienststunden (Fortbildung am Standort) geleistet werden. Eine Dienststunde beträgt dabei 45 Minuten. Die maximal anzurechnende Zeit pro Tagesausbildung beträgt 6 Dienststunden. Die voraussichtlich anrechenbaren Dienststunden sind im Dienstplan zu erfassen, welcher durch den Stadtwehrleiter zu bestätigen ist.
- Ehrenamtlich tätige Feuerwehrleute mit Doppelmitgliedschaft müssen ebenfalls 40 Dienststunden, jedoch mindestens 20 Dienststunden in einer Ortsfeuerwehr der Stadt Freiberg leisten. Ihnen wird der entsprechend tatsächlich geleistete Anteil von 40 Dienststunden, welche in der Stadt Freiberg geleistet wurde, ausgezahlt. Die Dienststunden die in anderen Feuerwehren geleistet wurden sind nachzuweisen.
- Wurden die Mindestdienststunden nach Abs. 2 oder Abs. 3 geleistet, werden 10,00 Euro je teilgenommenem Einsatz gezahlt. Das Gleiche gilt für aktive ehrenamtliche Feuerwehrleute, die sich aufgrund der Alarmierung im Gerätehaus eingefunden haben, jedoch nicht unmittelbar am Einsatz beteiligt waren. Einsätze, die länger als 4 Dienststunden dauern, werden einmalig mit zusätzlich 10,00 Euro entschädigt.
§ 6
Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr
- Auf der Grundlage von § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) erhalten die folgenden Funktionsträger der Ortsfeuerwehren der Stadt Freiberg folgende Entschädigungen:
Funktionsbezeichnung | monatlich in Euro | jährlich in Euro |
Ortswehrleiter (OWL) | 100 | 1200 |
Stellvertreter des OWL | 70 | 840 |
Kinder-/Jugendfeuerwehrwart | 70 | 840 |
Die Auszahlung erfolgt quartalsweise.
2. Weitere, durch den Stadtwehrleiter berufene Funktionsträger erhalten folgende Entschädigung:
Funktionsbezeichnung | jährlich in Euro |
Gerätewarte | 300 |
organisatorischer Leiter ortsfeste Befehlsstelle | 200 |
Hauptverantwortlicher Drohne | 200 |
Organisator Theaterwachdienste | 200 |
Hauptverantwortlicher Zentralküche | 100 |
Die Auszahlung erfolgt jährlich.
3. Werden mehrere Funktionen innerhalb der Feuerwehr ausgeführt wird nur die höhere Funktion entschädigt.
4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 6 entfällt
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seiner Funktion ausscheidet oder
b) wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate seine Funktion nicht
wahrnimmt.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung seiner Funktion selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald die Funktion nicht mehr wahrgenommen wird.
§ 7
Brandsicherheitswachen
Die Aufwandsentschädigung für die Übernahme einer angeordneten Brandsicherheitswache beträgt 40 Euro für einen Zeitraum bis 3 Stunden, für jede weitere Stunde 10,00 Euro.
§ 8
Anerkennungen für langjährige Diensttätigkeit und besondere Anlässe
- Ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Freiberg erhalten für je 10 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr eine Anerkennung in Höhe von 50 Euro.
- Alters- und Ehrenmitglieder erhalten die Hälfte der für aktive Kameraden geltenden Beträge.
- Für besondere Leistungen und aus besonderem Anlass können Feuerwehrmitglieder eine Anerkennung in Höhe bis zu 100 Euro erhalten. Über Art und Höhe dieser Anerkennung entscheidet der Stadtwehrleiter auf Vorschlag des Ortsfeuerwehr-ausschusses. Jeder Ortswehr stehen je 20 Mitglieder und je Kalenderjahr bis zu 150 Euro zur Verfügung.
§ 9
Anspruch auf Verpflegungsleistungen
Soweit ein Feuerwehreinsatz über 4 Stunden andauert, hat der ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Freiberg Anspruch auf Verpflegung. Gleiches gilt grundsätzlich für Einsätze unter extremer Belastung.
§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Wenn in dieser Satzung für Personen- oder Funktionsbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, so sind damit stets auch die Angehörigen des weiblichen Geschlechts gemeint. Wird eine Funktion von einer Frau wahrgenommen, so ist die weibliche Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Freiberg vom 01.01.2010 (Feuerwehrentschädigungssatzung) einschließlich Änderungen außer Kraft.
Freiberg, den 05.12.2025
gez. Martin Seltmann (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürger-meisters derzeit unbesetzt ist.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Freiberg, den 05.12.2025
gez. Martin Seltmann (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.