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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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135/2024 | Bekanntmachung der Satzung über die Finanzierung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Freiberg (Fraktionsfinanzierungssatzung) vom 06.12.2024
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Satzung über die Finanzierung der Fraktionen
im Stadtrat der Stadt Freiberg
(Fraktionsfinanzierungssatzung)
vom 06.12.2024
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 und § 35 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Fraktionen
§ 2 Ende der Rechtsstellung und Liquidation
§ 3 Unterstützung der Fraktionen
§ 4 Sachleistungen
§ 5 Geldleistungen
§ 6 Bestandsverzeichnis
§ 7 Rechnungslegung der Fraktionen
§ 8 Rechnungsprüfung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Fraktionen
(1) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen, zwischen denen eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Stadtrat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Oberbürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.
(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Stadträten oder von Gruppen von Stadträten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.
§ 2 Ende der Rechtsstellung und Liquidation
(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt
1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1,
2. mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder
3. mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.
(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.
(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. Er kann im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert. Räume und im Bestandsverzeichnis der Stadt erfasstes Inventar der Fraktion sind an die Stadt Freiberg zurückzugeben. Aus den Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 3 Unterstützung der Fraktionen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 und durch Bereitstellung von Geldleistungen nach § 5 gewährt.
(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(3) Die Sachleistungen und Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:
a) die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,
b) die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation,
c) die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist,
d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemO
e) Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen,
f) die Hinzuziehung von Referenten und Sachverständigen,
g) sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen,
h) eine der Größe der Fraktion angemessene erhöhte Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden oder einen Fraktionsgeschäftsführer für Zwecke der Fraktionsgeschäftsführung. Über die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließt die Fraktion.
Erläuterungen der Aufzählung sind der Anlage 1 zu entnehmen, welche Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Sachleistungen
(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit werden von der Verwaltung Räume zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Stadt Freiberg geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus an das Büro Stadtrat vorzunehmen.
(2) Die Fraktionen erhalten zu den üblichen Dienstzeiten Zugang zur verwaltungseigenen Bibliothek mit den dort vorgehaltenen Print- und Onlinemedien. Darüber hinaus werden ihnen Sachmittel für den Geschäfts- und Bürobedarf zur Verfügung gestellt, welche über das Büro Stadtrat bezogen werden können.
(3) Den Fraktionen wird im angemessenem Umfang Informationstechnik durch die Stadt gestellt. Diese ist ausschließlich für Zwecke der Fraktionsarbeit bestimmt. Die private Nutzung oder die Nutzung in Angelegenheiten von Parteien oder Wählervereinigungen ist ausgeschlossen.
(4) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Freiberg dargestellt werden. Die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden pro Fraktion mit 200 Euro pro Jahr kalkuliert.
§ 5 Geldleistungen
(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Freiberg dargestellt werden.
(2) Geldleistungen werden für die Fälle gewährt, wonach zweckgebundene Fraktionsmittel nicht durch Sachleistungen bereitgestellt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 - 3).
(3) Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 700 EUR jährlich für jede Fraktion und einem Betrag von 500 EUR jährlich pro Fraktionsmitglied. Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Die Mittel werden durch die Stadtverwaltung auf von ihr bereitgestellten Sachkonten für die Fraktionen nach Fälligkeit gebucht.
(4) Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.
(5) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. Darüber hinaus nicht verausgabte Geldleistungen verfallen.
(6) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 und 5 festgelegten Umfang übersteigen, werden durch die Stadtverwaltung auf den bereitgestellten Sachkonten bereinigt.
§ 6 Bestandsverzeichnis
Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 800 EUR ersichtlich sein müssen. Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
§ 7 Rechnungslegung der Fraktionen
(1) Der Geschäftsverkehr wird im städtischen Haushalt abgebildet. Der Fraktionsvorsitzende und ein Stellvertreter sind befugt rechnerisch und sachlich richtig zu zeichnen.
(2) Die zur Buchung zugrunde liegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung, Verträge und Quittungen sind unverzüglich an das Büro Stadtrat weiterzuleiten, welches die zweckgebundene Prüfung durchführt und die Zahlung veranlasst. Zur Einreichung durch Fraktionsmitglieder getätigte Auslagen ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden. Nicht zweckgebundene Zahlungen werden begründet zurückgewiesen.
(3) Den Fraktionen wird durch das Büro Stadtrat einer Übersicht der Buchungen mit Stand 31.12. des Jahres zur Kenntnis gegeben.
(4) Abweichend der Absätze 1 bis 3 kann der Geschäftsverkehr auch eigenständig durch die Fraktionen erfolgen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
1. Für den Geschäftsverkehr der Fraktion ist ein eigenes Fraktionskonto zu bilden.
2. Über die Verwendung der Geldleistungen nach § 5 ist durch die Fraktionen für jedes Kalenderjahr ein Nachweis in einfacher Form zu führen und bis zum 31. Januar und 30. Juni des Folgejahres im Büro des Stadtrates einzureichen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel sowie fehlender Nachweise werden die Zuwendungen des Folgejahres in Höhe dieser nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen gekürzt.
3. Die der Fraktion zustehenden finanziellen Mittel werden halbjährlich unbar durch die Stadtverwaltung Freiberg am 15. Februar und 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres ausgezahlt.
4. Am Ende der Wahlperiode des Stadtrates sind durch die Fraktionen nicht verwendete Geldleistungen auf ein durch die Stadtverwaltung benanntes Konto zurückzuzahlen (Vgl. § 5 Absatz 6).
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Über die Verwendung entscheidet die örtliche Prüfung bei Einreichung der Nachweise. Bei Bedarf erfolgt dies in Abstimmung mit der überörtlichen Prüfung. Die Auskunfts- und Nachweispflicht obliegt den Fraktionen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 der Fraktionsfinanzierungssatzung der Stadt Freiberg)
Für die Zuwendungen nach § 5 gilt hinsichtlich ihrer kommunalrechtlichen Funktion folgendes:
a) Fraktionssitzungen und Arbeitskreissitzungen
Berücksichtigt werden können hier die Kosten für die Anmietung eines Sitzungsraumes für die Fraktion, soweit kein entsprechender Raum von der Stadtverwaltung bereitgestellt werden kann. Nicht berücksichtigt werden können dagegen die Aufwendungen der einzelnen Fraktionsmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, weil hierfür bereits Anspruch auf Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit besteht (Verbot der Doppelfinanzierung).
Arbeitskreissitzungen sind Sitzungen der Fraktionen, in der Detail- und Facharbeit durch die Spezialisten der Fraktionen geleistet wird. Sie dienen der Vorbereitung von Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die durch Arbeitskreissitzungen der Fraktionen (max. drei pro Jahr) entstandenen Kosten können in Ansatz gebracht werden. Als begründende Unterlagen sind der Abrechnung eine Tagesordnung und eine Teilnehmerübersicht mit Namen und Besuchszweck von Gästen beizufügen. Alkoholfreie Erfrischungsgetränke können in angemessenem Umfang in Ansatz gebracht werden. Wird eine Arbeitskreissitzung über mehrere Tage durchgeführt, sind die Vorschriften zur Dienstreise anzuwenden.
d) Öffentlichkeitsarbeit/Repräsentation
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Repräsentationen und Veranstaltungen sind zuwendungsfähig. Hierunter zählen insbesondere fraktionseigenes Briefpapier, fraktionseigene Visitenkarten, Grußkarten, Kränze und Gestecke im Rahmen öffentlicher Gedenkveranstaltungen. Nicht berücksichtigt werden Kosten für das Betreiben von Wahlwerbung im Kommunalwahlkampf sowie Repräsentationsmittel für Fraktionsmitglieder (u. a. Geburtstag, Geburt, Kondolenz).
e) Fortbildungsmaßnahmen
Lehrgänge oder Seminare zur Fortbildung der Fraktionsmitglieder können durch Haushaltsmittel finanziert werden, wenn die Fortbildung ein kommunalpolitisches oder -rechtliches Thema vermittelt und die Fortbildung somit im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit steht.
Für Dienstreisen von Fraktionsmitgliedern ist das Sächsische Reisekostengesetz anzuwenden. Die Genehmigung von Dienstreisen von Stadträten im Auftrag der Fraktion erteilt der Fraktionsvorsitzende bzw. der stellvertretende Fraktionsvorsitzende. Die Ausgaben sind aus Haushaltsmitteln der Fraktionen zu tragen.
Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen können aus bereitgestellten Haushaltsmitteln finanziert werden, sofern die Vereinigungen satzungsgemäß bzw. tatsächlich eine nicht nur untergeordnete Beratung der Fraktionen anbieten.
g) sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen
Hierzu zählen beispielweise Bewirtungskosten. Bewirtungen aus Fraktionsmitteln sind nur dann unbedenklich, wenn sie der Betreuung von Gästen, deren Anwesenheit für die Fraktionstätigkeit erforderlich ist, dienen und sich in vertretbarer Höhe halten. Eine Bewirtung von Angehörigen der Fraktionen aus Fraktionsmitteln kommt nicht in Betracht. Nicht berücksichtigt werden sonstige Kosten der Verpflegung für Fraktionsmitglieder.
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2 der Fraktionsfinanzierungssatzung der Stadt Freiberg)
Stadt Freiberg
Büro Stadtrat
Antrag auf Erstattung privater Auslagen / Abrechnungsbeleg
Stadtratsfraktion: HH-Jahr:
Zahlungsempfänger:
Name: Vorname:
Straße / Nr.:
PLZ: Ort:
Geldinstitut:
BIC: IBAN:
Geschäftskonto Privatkonto
Verwendungszweck:
Betrag (€):
Datum, Unterschrift Zahlungsempfänger (Sachl. richtig)
Datum, Unterschrift Stellv./Fraktionsvorsitzender (Rechn. richtig)
Bearbeitungsvermerk Büro Stadtrat:
Betrag abrechnungsfähig
Betrag nicht abrechnungsfähig, da ___________________________________________
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Produkt: | Sachlich richtig: |
Sachkonto: | Rechnerisch richtig: |
Betrag in €: | Anordnungsbefugt Datum/Unterschrift: |