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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
135/2025 | Bekanntmachung der Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Stadtarchives und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührenordnung) vom 05.12.2025
neu bekannt gemacht mit 139/2025
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Stadtarchivs und die Erstattung von Auslagen
(Archivgebührensatzung) vom 05.12.2025
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenbefreiungen und Gebührenermäßigungen
§ 4 Auslagen
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
§ 6 Inkrafttreten
Anlage zur Archivgebührensatzung:
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Stadtarchivs Freiberg (Gebührenverzeichnis)
Präambel
Aufgrund von §§ 4 und 10 Abs. 2 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und § 13 Absatz 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ......................... folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
- Die Stadt Freiberg erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs als öffentliche Einrichtung Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung.
- Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verzeichnis über die Benutzungsgebühren und Auslagen des Stadtarchivs Freiberg (Anlage).
§ 2 Gebührenschuldner
- Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige,
1. der das Archiv benutzt oder
2. in dessen Interesse die Benutzung erfolgt,
3. der die Benutzungsgebühr und Auslagen gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt oder
4. der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet.
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
- Die Direktbenutzung von Archivgut im Lesesaal und im Mikrofilmlesesaal nach Ziffer I. des Gebührenverzeichnisses ist gebührenfrei.
- Gebühren nach Ziffer II. des Gebührenverzeichnisses werden für die Nutzung zu dienstlichen Zwecken durch Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nicht erhoben. Nicht hierunter fallen die Gerichte in ihrer Tätigkeit als Spruchkörper.
- Von einer Gebührenerhebung nach Ziffer II. des Gebührenverzeichnisses kann außerdem im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
1. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert oder
2. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.
- Von einer Gebührenerhebung nach Ziffer II. kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Auskunft einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert.
- Gebühren für Archivführungen nach der Ziffer IV. des Gebührenverzeichnisses werden von Schülern, Auszubildenden und Studierenden nicht erhoben. Dies gilt nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.
- Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zahlung der sonstigen Gebühren des Gebührenverzeichnisses und der Auslagen gemäß § 4.
§ 4 Auslagen
Neben den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben. Auslagen sind insbesondere:
- Entgelte für Postleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen,
- sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten (z. B für Verpackung und Versicherung),
- die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, insbesondere im Rahmen der Fernleihe.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
- Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig vom Erfolg der Recherche.
- Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt durch das Archiv bestimmt ist.
- Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschussleistung abhängig machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Freiberg für das Stadtarchiv vom 10.10.2017 außer Kraft.
Freiberg, den 05.12.2025
gez. Martin Seltmann (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Anlage (zu § 1)
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Stadtarchivs Freiberg
(Gebührenverzeichnis)
I. Persönliche Benutzung des Archivs
Direktbenutzung gebührenfrei
II. Rechercheaufträge und Auskünfte
- mit geringem Zeitaufwand (bis zu 15 Minuten) 16,50 €
- über 15 Minuten (je angefangene Arbeitshalbstunde 33,50 €
III. Anfertigung und Bereitstellung von Reproduktionen
- Anfertigung von Reproduktionen vom Mikrofilm durch Benutzer
- bis DIN A4 je gedruckte Seite 0,50 €
- bis DIN A3 je gedruckte Seite 1,00 €
- Anfertigung und Bereitstellung von Reproduktionen durch Archivpersonal
1. Grundgebühr pro Auftrag 5,00 €
2. Kopien
- bis DIN A4 je gedruckte Seite 1,00 €
- bis DIN A3 je gedruckte Seite 1,50 €
3. Digitale Reproduktionen/Scans
einfache Vorlage (ungebunden, planliegend, Größe maximal bis A3)
- pro Aufnahme (< = 300 dpi) 1,00 €
- pro Aufnahme (> 300 dpi) 2,50 €
schwierige Vorlage
- pro Aufnahme (< = 300 dpi) 4,00 €
- pro Aufnahme (> 300 dpi) 6,00 €
4. Fotografische Reproduktionen je gefertigte Aufnahme 12,00 €
5. Zuschlag für besonderen Aufwand 28,50 €
(z.B. Anfertigung von Abschriften, Bearbeitung von Dateien,
besondere Formate je angefangene Arbeitshalbstunde)
6. USB-Stick pro Stück 4,50 €
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Reproduktionen. Die Entscheidung über das geeignetste Reproduktionsverfahren ist dem Archivpersonal vorbehalten.
IV. Führungen
- je Besuchergruppe (je angefangene Arbeitshalbstunde) 37,50 €
- Zuschlag für Führungen am Wochenende
- für Führungen an einem Samstag (je angefangene Arbeitshalbstunde) 3,50 €
- für Führungen an einem Sonntag (je angefangene Arbeitshalbstunde) 9,00 €
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO):
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 05.12.2025
gez. Martin Seltmann (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.