Neuigkeiten
Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.
137/2024 | Bekanntmachung der Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sowie über die Fraktionszuwendungen (Entschädigungs- und Fraktionszuwendungssatzung) (2. Änderung) vom 06.12.2024
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadt Freiberg
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sowie über die
Fraktionszuwendungen (Entschädigungs- und Fraktionszuwendungssatzung)
(2. Änderungssatzung)
vom 06.12.2024
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Änderungsbestimmungen
(1) Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Satzung der Stadt Freiberg über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)“.
(2) Im Inhaltsverzeichnis wird „§ 6 Fraktionsarbeit“ gestrichen und das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:
„§ 6 Entschädigung für Amtsinhaber von Schiedsstellen
§ 7 Wegfall der Entschädigung
§ 8 Zahlungsweise der Entschädigung
§ 9 Entschädigung der Auslagen
§ 10 Entschädigung des Verdienstausfalles
§ 11 Reisekostenersatz
§ 12 Inkrafttreten“.
(3) In der Präambel wird „sowie § 35a Abs. 3“ gestrichen.
(4) Im § 2 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
(5) § 6 wird komplett gestrichen. Der bisherige § 7 wird zu „§ 6 Entschädigung für Amtsinhaber von Schiedsstellen“.
(6) Der bisherige § 8 wird zu § 7 und wie folgt formuliert:
§ 7 Wegfall der Entschädigung / Zuwendung
Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis § 5 und die Entschädigung nach § 6 entfallen,
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus dem Ehrenamt ausscheidet,
2. wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.“
(7) Der bisherige § 9 wird zu § 8 und wie folgt formuliert:
§ 8 Zahlungsweise
(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis § 4 und die Entschädigung nach § 6 werden halbjährlich bis spätestens zum 15. Juli bzw. 15. Januar rückwirkend gezahlt.
(2) Zum Nachweis der Berechtigung auf Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3; § 3 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 sowie auf Aufwandsentschädigung nach § 5 ist in allen Gremien und für alle Veranstaltungen eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Anwesenheit ist durch die Unterschrift der Gremiumsmitglieder bzw. deren Stellvertreter zu dokumentieren. Die Anwesenheitslisten sind für das vorausgegangene Kalenderjahr für die Auszahlung am 15. Januar bis zum 05. Januar, für die Auszahlung am 15. Juli bis zum 05. Juli im Büro des Stadtrates einzureichen.
(3) Die Entschädigung nach Durchschnittssätzen (§ 9 Abs. 2) wird bis spätestens zum 15. des übernächsten Folgemonats gezahlt.“
(8) Die Reihenfolge der nachfolgenden Paragrafen 10 bis 13 ist entsprechend anzupassen.
(9) Die Anlage zu § 6 Abs. 2 entfällt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister