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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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138/2024 | Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Freiberg vom 06.12.2024
Hauptsatzung der Stadt Freiberg
vom 06.12.2024
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO, hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 05.12.2014 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrats die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Grundlagen
§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Organe und Gebiet der Gemeinde
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
Zweiter Abschnitt: Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 3 Rechtsstellung der Einwohner, Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag
§ 4 Rechtsstellung der Bürger, Bürgerbegehren
§ 5 Ehrenbürgerrecht, Ehrenmedaille, Bürgerpreis
Dritter Abschnitt: Stadtrat
§ 6 Rechtsstellung, Aufgaben und Zusammensetzung des Stadtrats
§ 7 Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen
§ 8 Allgemeine Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 9 Aufgaben des Verwaltungs- und Finanzausschusses
§ 10 Aufgaben des Bau- und Betriebsausschusses
§ 11 Bildung und Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses
§ 12 Aufgaben der beratenden Ausschüsse
§ 13 Ältestenrat
§ 14 Beiräte
§ 15 Kinder- und Jugendparlament
Vierter Abschnitt: Oberbürgermeister und Beigeordnete
§ 16 Rechtsstellung und Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
§ 17 Beigeordnete und Stellvertreter
Fünfter Abschnitt: Unternehmen, Beteiligungen und Mitgliedschaften
§ 18 Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten der Unternehmen in privater Rechtsform
§ 19 Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten rechtsfähiger Vereine
Sechster Abschnitt: Beauftragte
§ 20 Gleichstellungsbeauftragter
Siebenter Abschnitt: Ortschaftsverfassung
§ 21 Einrichtung und Bezeichnungvon Ortschaften
§ 22 Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrats
§ 23 Aufgaben und Zuständigkeit des Ortschaftsrats
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 24 Sprachliche Gleichstellung
§ 25 Inkrafttreten
ERSTER ABSCHNITT: Grundlagen
§ 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Organe und Gebiet der Gemeinde
(1) Die Stadt Freiberg ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stadt Freiberg besitzt den Status einer Großen Kreisstadt.
(2) Die Stadt Freiberg erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar.
(3) Organe der Stadt Freiberg sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister.
(4) Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtteile gegliedert:
001 Altstadt
002 Freiberg Nord
003 Freiberg Ost
004 Freiberg Süd
005 Freiberg West
006 Zug
007 Kleinwaltersdorf
008 Halsbach.
Ein Übersichtsplan des Stadtgebiets mit der Stadtteilgliederung ist als Anlage Bestandteil dieser Hauptsatzung. (s. Seitenende)
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt führt als Wappen im blauen Renaissanceschild eine silberne, zinnengekrönte Mauer, in deren erhöhtem Mittelteil sich ein Tor mit hochgezogenem Fallgitter befindet. Das Tor ist mit einem goldenen Renaissanceschild belegt, der einen aufgerichteten, nach rechts gewendeten schwarzen Löwen zeigt. Die Mauer wird von drei silbernen Türmen überragt. Die Türme sind mit Rundbogenöffnungen, roten Dächern, goldenen Knöpfen und nach rechts weisenden goldenen Windfähnchen versehen. Der Mittelturm ist höher und stärker. Er hat unter dem Dach zwei und unter diesen drei Rundbogenöffnungen; die beiden Seitentürme besitzen oben drei und darunter zwei solcher Öffnungen.
(2) Die Flagge der Stadt ist Schwarz oben und Gold (Gelb) unten.
(3) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Stadtwappen. Die Führung des Dienstsiegels ist dem Oberbürgermeister vorbehalten. Der Oberbürgermeister kann Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. Näheres ist in einer Siegelordnung zu regeln.
ZWEITER ABSCHNITT: Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 3
Rechtsstellung der Einwohner, Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag
(1) Einwohner Freibergs ist jeder, der in der Stadt wohnt.
(2) Allgemein bedeutsame städtische Angelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen können auf Stadtteile beschränkt werden.
(3) Der Stadtrat muss städtische Angelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag).
§ 4
Rechtsstellung der Bürger, Bürgerbegehren
(1) Bürger der Stadt Freiberg ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Freiberg wohnt.
(2) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
§ 5
Ehrenbürgerrecht, Ehrenmedaille, Bürgerpreis
(1) Der Stadtrat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Stadt oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht oder die Ehrenmedaille verleihen. Einzelheiten werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Stadt Freiberg vergibt alljährlich den Bürgerpreis. Einzelheiten werden durch Satzung geregelt.
DRITTER ABSCHNITT: Stadtrat
§ 6
Rechtsstellung, Aufgaben und Zusammensetzung des Stadtrats
(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger Freibergs und das Hauptorgan der Stadt.
(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
(3) Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.
(4) Der Stadtrat besteht aus 34 Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem. Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen
(1) Der Stadtrat bildet folgende ständige und beschließende Ausschüsse:
1. Verwaltungs- und Finanzausschuss
2. Bau- und Betriebsausschuss
(2) Der Stadtrat bildet folgende ständige und beratende Ausschüsse:
1. Bildungs- und Sozialausschuss
2. Kulturausschuss
3. Ausschuss für Haushalt und strategische Finanzplanung
(3) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und elf Stadträten. Je Ausschussmitglied können bis zu drei Stellvertreter aus der Fraktion bestellt werden; der Stadtrat kann davon abweichende Regelungen beschließen.
(4) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus elf Stadträten. Je Ausschussmitglied können bis zu drei Stellvertreter aus der Fraktion bestellt werden; der Stadtrat kann davon abweichende Regelungen beschließen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(5) Jede im jeweiligen Ausschuss vertretene Stadtratsfraktion hat das Recht, für die ständige beratende Mitarbeit im jeweiligen Ausschuss je einen sachkundigen Einwohner zur Bestellung durch den Stadtrat vorzuschlagen. Fraktionen mit 7 Mitgliedern und mehr können einen weiteren sachkundigen Einwohner pro Ausschuss vorschlagen. Ausgenommen hiervon ist der Ausschuss für Haushalt und strategische Finanzplanung.
§ 8
Allgemeine Zuständigkeit der Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Stadtrats.
(2) Den beratenden Ausschüssen obliegt die Vorberatung von Angelegenheiten des Stadtrats und seiner beschließenden Ausschüsse zu den in § 12 genannten Sachgebieten.
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 9 bis 10 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Befassung dem Stadtrat vorbehalten ist (z. B. § 28 Abs. 2 SächsGemO).
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf einen einheitlichen gesamtwirtschaftlichen Vorgang (z.B. einzelnes Los inkl. etwaiger Folgeaufträge); vermindert um darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuerbeträge bzw. ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig; dies gilt auch für die Vergabe eines Nachtrages oder Folgeauftrages, sofern sie den gesamtwirtschaftlichen Vorgang betreffen. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbaren wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(5) Die Zuständigkeit für das Eingehen von Verbindlichkeiten in der haushaltslosen Zeit entspricht der Zuständigkeit für die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen. Im Bereich der ausschließlich freiwilligen Leistungen (z.B. Vereinszuschüsse) und in Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat unabhängig von der Höhe des Betrages.
§ 9
Aufgaben des Verwaltungs- und Finanzausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
- allgemeine Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,
- allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,
- allgemeine Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt,
- allgemeine Fragen von Recht und Ordnung,
- Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung,
- Angelegenheiten des Grundvermögens sowie der Waldbewirtschaftung und Jagd,
- Feuerlöschwesen, Katastrophen- und Zivilschutz,
- Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
- Angelegenheiten der Unternehmen der Stadt in privater Rechtsform und solcher, an denen die Stadt beteiligt ist,
- Angelegenheiten rechtsfähiger Vereine, in denen die Stadt Mitglied ist.
(2) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
- die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Laufbahngruppe 2,
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 12 TVöD,
- die vom Oberbürgermeister getroffene Vorauswahl von Bewerbern gemäß der vorgenannten Nr. 1. und 2. bei der Ernennung und der Einstellung von Bediensteten sowie von Bediensteten, bei denen der Stadtrat für die Ernennung oder Einstellung zuständig ist. Stadträte können weitere Bewerber aus dem Kreis der fristgemäß eingegangenen Bewerbungen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens vorschlagen. Die Stadträte werden über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen rechtzeitig schriftlich informiert. Die Anzahl der einzuladenden Bewerber, die sich im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorstellen sollen, ist auf maximal sechs Personen und, sofern der Stadtrat die Entscheidung zur Einstellung zu treffen hat, auf maximal vier Personen zu begrenzen.
- die Aufhebung haushaltswirtschaftlicher Sperren, wenn der Wert im Einzelfall mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt,
- die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, soweit diese im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro betragen,
- die Aufnahme und Umschuldung von Krediten und Darlehns, soweit diese im Einzelfall mehr als 3.000.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen,
- die Stundung von Forderungen im Einzelfall von mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt für den Zeitraum von max. 24 Monaten,
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht, der Erlass, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt, wenn die Niederschlagung im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Veräußerung, die dingliche Belastung, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Eintragung von Baulasten, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, wenn der Wert im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Veräußerung von beweglichem Vermögen, wenn der Wert im Einzelfall mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro beträgt,
- die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss von ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, wenn der Wert im Einzelfall nicht mehr als 10.000 Euro beträgt,
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber nach VgV und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Leistungssumme) im Einzelfall von mehr als 400.000 Euro, aber nicht mehr als 1.200.000 Euro sowie die Überschreitung der Leistungssummen, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Einzelfall von mehr als 120.000 EUR, aber nicht mehr als 400.000 EUR sowie über damit zusammenhängende überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben. Davon ausgenommen sind die Vergaben von Bauleistungen nach VOB.
- die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss), soweit es sich um eine Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL im Rahmen der Wertgrenzen gemäß Nr. 13 handelt,
- die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall,
- die Entscheidung über die Annahme oder die Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen
a)zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Stadt Freiberg ist, ab einem Wert im Einzelfall von über 1.000 Euro;
b) in sonstigen Fällen ab einem Wert im Einzelfall von über 50 Euro, - die Angelegenheiten gemäß §§ 18 bis 19 der Unternehmen in privater Rechtsform und rechtsfähiger Vereine.
§ 10
Aufgaben des Bau- und Betriebsausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Bau- und Betriebsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
- Planungs- und Bauordnungsrecht, Bauwesen, Vermessungswesen, Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
- Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
- Verkehrsplanung und Verkehrsorganisation,
- technische Verwaltung städtischer Liegenschaften und Verkehrseinrichtungen inkl. Fischerei und Weide,
- Anlagen und Einrichtungen der technischen Infrastruktur, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung,
- Sport-, Spiel-, Bade- und sonstige Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
- Aufgaben der Betriebsausschüsse.
(2) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete entscheidet der Ausschuss im Falle von Vorhaben mit wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen:
- über Stellungnahmen der Stadt als Nachbargemeinde gemäß § 2 und § 4 BauGB,
- über Abweichungen nach § 67 Abs. 3 SächsBO bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
- im Friedhofsrecht über die Stellungnahme der Stadt als Friedhofsträger gemäß § 5 Abs. 5 Satz 5 Sächsisches Bestattungsgesetz bei zu Friedhöfen benachbarten Vorhaben,
- über die Stellungnahme der Stadt zu Maßnahmen des Bundes und des Freistaates gemäß § 37 BauGB,
- über die Stellungnahme der Stadt zu Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung aufgrund von Planfeststellungsverfahren gemäß § 38 BauGB,
- über die Stellungnahme der Stadt im Rahmen der Beteiligung der Aufstellung von Raumordnungsplänen gemäß § 10 Raumordnungsgesetz (ROG).
(3) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete erhält der Ausschuss im Falle von Vorhaben mit wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen über:
- die Erteilung von Genehmigungen gemäß §§ 144, 145 BauGB,
- die Erklärung des Abschlusses einer Sanierung gemäß § 163 BauGB,
- die Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß
- § 172 BauGB,
- den Erlass städtebaulicher Gebote gemäß §§ 175 bis 179 BauGB
die Unterlagen zur Stellungnahme.
(4) Über bauplanungsrechtliche Entscheidungen mit wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen und ohne Ermessensspielraum für die Verwaltung für genehmigungspflichtige Vorhaben wird der Ausschuss einmal im Quartal informiert:
- über die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 33 BauGB,
- über die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB,
- über die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
(5) Innerhalb der vorgenannten Aufgabengebiete entscheidet der Ausschuss weiter:
- über die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen:
1.1 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), wenn ein Grundsatz- bzw. Aufstellungsbeschluss des Stadtrats vorliegt und das ermittelte Honorar mehr als 90.000 Euro beträgt, aber nicht den Schwellenwert des § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht,
1.2 die Beauftragung nach VgV, wenn das ermittelte Honorar den Schwellenwert des § 106 GWB erreicht, aber nicht die Summe von 400.000 Euro überschreitet,
1.3 über sonstige, nicht unter Nr. 1.1 oder 1.2 fallende Planungs- und Beratungsleistungen, wenn das ermittelte Honorar mehr als 15.000 Euro beträgt, aber nicht die Summe von 40.000 Euro überschreitet,
- bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Bau- /Leistungssumme) im Einzelfall von mehr als 400.000 Euro, aber nicht mehr als 1.200.000 Euro über:
2.1 die Genehmigung von Bauunterlagen und die Ausführung städtischer Bauvorhaben bei Nachweis der Finanzierung und der Folgekosten (Baubeschluss),
2.2 die Vergabe von Bauleistungen nach VOB und VgV (Vergabebeschluss),
2.3 die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss),
- über die Gewährung von Zuschüssen und den Abschluss der jeweiligen Zuwendungsvereinbarungen im Einzelfall:
3.1 von mehr als 90.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro für Vorhaben im Rahmen der Städtebauförderprogramme, soweit die Zuschüsse im Haushaltsplan ausgewiesen sind,
3.2 von mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 120.000 Euro für Vorhaben im Rahmen der Städtebauförderprogramme, soweit die Zuschüsse nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind bzw. die ausgewiesenen Zuschüsse überschritten werden sollen,
- bei städtischen Planungs-, Beratungs- und Bauvorhaben über die Überschreitung von Auftragssummen, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Einzelfall von mehr als 120.000 EUR, aber nicht mehr als 400.000 Euro sowie über damit zusammenhängende überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 11
Bildung und Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses
Die Bildung des Umlegungsausschusses erfolgt nach den Bestimmungen der Sächsischen Umlegungsausschussverordnung. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB.
Er ist zuständig für alle Entscheidungen zur Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB und von Grenzregelungen nach den §§ 80 ff. BauGB.
§ 12
Aufgaben der beratenden Ausschüsse
(1) Aufgabe des Bildungs- und Sozialausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Bildung und des Sozialwesens anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der das Bildungs- und Sozialwesen gestaltenden Kräfte zu fördern.
(2) Aufgabe des Kulturausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Kultur, des Tourismus und der Wissenschaft anzuregen und zu fördern. Insbesondere sind die Zusammenarbeit mit der TU Bergakademie Freiberg, die Städtepartnerschaften und die Kontakte zu anderen Regionen zu pflegen.
(3) Aufgabe des Ausschusses für Haushalt und strategische Finanzplanung ist es, die Zielvorgaben der Haushaltsplanung des jeweiligen Folgejahres sowie die zugrunde liegende Mittelfristige Finanzplanung der Stadt Freiberg für die nächsten fünf Jahre zu begleiten und zu entwickeln.
§ 13
Ältestenrat
Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse berät.
§ 14
Beiräte
(1) Für geheimzuhaltende Angelegenheiten wird ein ständiger Beirat gebildet. Dem Beirat gehören fünf Stadträte an.
(2) Zur Unterstützung des Stadtrats sowie der Stadtverwaltung in Fragen des Sports in der Stadt wird ein ständiger Beirat gebildet. Ihm gehören fünf Stadträte sowie fünf sachkundige Einwohner an. Als Stellvertreter wird ein Stadtrat und ein sachkundiger Einwohner bestellt. Der Beiratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte des Beirats gewählt. Die Stadtverwaltung wird ständig durch den Oberbürgermeister oder einen vom ihm Beauftragten vertreten.
(3) Zur Unterstützung des Stadtrats sowie der Stadtverwaltung wird ein ständiger Beirat für die Belange der Behinderten und Senioren gebildet. Ihm gehören fünf Stadträte und fünf sachkundige Einwohner an. Als Stellvertreter wird ein Stadtrat und ein sachkundiger Einwohner bestellt. Der Beiratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte des Beirats gewählt. Die Stadtverwaltung wird ständig durch den Oberbürgermeister oder einen vom ihm Beauftragten vertreten.
§ 15
Kinder- und Jugendparlament
(1) Es wird ein Kinder- und Jugendparlament gebildet, um die Interessen von Kindern und Jugendlichen in geeigneter Weise anzuhören und bei Planungen und Vorhaben der Stadtverwaltung, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen maßgebend berühren zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments können in allen Schulen Stadt Freiberg und Jugendvereinen, die sich selbst verwalten, gewählt werden.
(3) Das Kinderparlament gibt sich zur Regelung von Einzelheiten eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberbürgermeisters bedarf.
(4) An den Sitzungen des Kinder- und Jugendparlaments nimmt der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter teil. Die Stadträte können an allen Sitzungen teilnehmen.
VIERTER ABSCHNITT: Oberbürgermeister und Beigeordnete
§ 16
Rechtsstellung und Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Freiberger Stadtrats und Leiter der Stadtverwaltung Freiberg. Er vertritt die Stadt.
(2) Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Oberbürgermeister folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
- die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets,
- die Vergabe von Bauleistungen nach VOB und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Kosten (Leistungssumme) im Einzelfall von bis zu 400.000 Euro,
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber nach VgV (Vergabebeschluss) bis zum Schwellenwert des § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit für die Durchführung einzelner Aufgaben im Interesse der Stadt, soweit durch Gesetze oder Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist,
- die Bestellung der Mitglieder der Wahlvorstände und der erforderlichen Hilfskräfte bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, soweit durch Gesetze oder Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist,
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9 TVöD, Beamten der Laufbahngruppe 1 sowie von Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen sowie die Einstellung von Mutterschutz- und Elternzeitvertretungen und sonstigen bis zu einem Jahr befristeten Vertretungen von Beschäftigten soweit es sich nicht um leitende Bedienstete i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO handelt,
- die Entscheidung über die in § 9 Abs. 2 Nr. 4 bis 16 genannten Aufgabengebiete und bis zu den dort genannten unteren Grenzen im Einzelfall,
- die Entscheidung über die in § 10 Abs. 2 und 4 genannten Angelegenheiten, wenn die Angelegenheiten bzw. Maßnahmen nur unwesentliche städtebauliche Auswirkungen haben,
- die Entscheidung über die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten bis zu den dort genannten unteren Grenzen im Einzelfall,
- die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen,
- die Aufnahme von Kassenkrediten und das Anlegen von Geldvermögen inkl. der dafür notwendigen Buchungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften,
- der Abschluss von Versicherungsverträgen,
- die Genehmigung zur Benutzung des Wappens der Stadt Freiberg,
- die Entscheidung über Angelegenheiten gemäß §§ 18 bis 19, soweit nicht der Stadtrat oder der Verwaltungs- und Finanzausschuss zuständig sind,
- Umverteilung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen aus Produktsachkonten innerhalb des Budgets,
- die Entscheidung zu überplanmäßigen Aufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.
(3) Der Oberbürgermeister leitet eingehende Petitionen an das zuständige Organ der Stadt zur Beratung und Entscheidung weiter und erteilt dem Petenten nach Prüfung einen begründeten Bescheid.
§ 17
Beigeordnete und Stellvertreter
(1) Der Stadtrat bestellt als Stellvertreter des Oberbürgermeisters einen hauptamtlichen Beigeordneten. Er führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“.
(2) Neben dem Beigeordneten nach § 17 Abs. 1 bestellt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Fälle der Verhinderung des Oberbürgermeisters und des Beigeordneten einen Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Er führt die Funktionsbezeichnung „Stellvertreter des Oberbürgermeisters“. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Repräsentation der Stadt, den Vorsitz im Stadtrat und seiner Gremien sowie die Vorbereitungen der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse (§ 36 SächsGemO).
(3) Zusätzlich zum Stellvertreter nach § 17 Abs. 2 bestellt der Oberbürgermeister in den Fällen der Verhinderung im Übrigen (d.h. außer in den Vertretungsfällen nach § 17 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Stadtrat bis zu drei geeignete Bedienstete als Verhinderungsvertreter. Sie führen die Bezeichnung „Verhinderungsvertreter".
FÜNFTER ABSCHNITT: Unternehmen, Beteiligungen und Mitgliedschaften
§ 18
Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten der Unternehmen
in privater Rechtsform
(1) Der Oberbürgermeister und die weiteren Vertreter der Stadt üben ihre Befugnisse in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in privater Rechtsform in den nachgenannten Fällen auf Grund eines Beschlusses des Stadtrats aus:
- Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
- Wahl und Abberufung der von der Stadt Freiberg zu entsendenden Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten,
- Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Entlassung von Geschäftsführern,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats und Geschäftsführern,
- Einwilligung zu Verfügung über Geschäftsanteile,
- Auflösung des Unternehmens,
- Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
- Errichtung und Übernahme von Unternehmen, vollständige oder teilweise Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligung an Unternehmen.
(2) In Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere soweit sie der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens von der Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werden, sind der Oberbürgermeister sowie die weiteren Vertreter der Stadt verpflichtet, den Vorgang dem Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind insbesondere:
- Maßnahmen mit größeren Geschäftsrisiken,
- unvorhergesehene Investitionen und besondere Finanzierungsmaßnahmen, soweit diese außerhalb des Wirtschaftsplans anfallen,
- Maßnahmen mit erheblichen Haushaltsrisiken für die Stadt.
(3) An die Beschlüsse des Stadtrats und des Verwaltungs- und Finanzausschusses sind der Oberbürgermeister und die weiteren Vertreter der Stadt mit der Folge gebunden, dass sie die vom Stadtrat oder Verwaltungs- und Finanzausschuss getroffene Entscheidung bei Ausübung ihrer Befugnisse in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens zu vollziehen haben.
(4) Hat die Stadt nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung das Recht, ihren Vertretern in den Aufsichtsräten, Verwaltungsräten oder ähnlichen Überwachungsorganen Weisungen zu erteilen oder handelt es sich um einen fakultativen Aufsichtsrat, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
§ 19
Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten rechtsfähiger Vereine
Für Entscheidungen in Angelegenheiten von rechtsfähigen Vereinen, in denen die Stadt Mitglied ist, gilt § 18 sinngemäß.
SECHSTER ABSCHNITT: Beauftragte
§ 20
Gleichstellungsbeauftragter
(1) Der Stadtrat bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine Funktion hauptamtlich in der Weise, dass er die Aufgaben des Gleichstellungsbeauftragten mit seinen bisherigen versieht.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte setzt sich für die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann auf städtischer Ebene ein. Dazu gehört das Einbringen geschlechterspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrats und der Stadtverwaltung.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrats und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Oberbürgermeister hat ihn über vorgesehene Maßnahmen, welche Gleichstellungsfragen berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
SIEBENTER ABSCHNITT: Ortschaftsverfassung
§ 21
Einrichtung und Bezeichnung von Ortschaften
(1) In den Stadtteilen Zug, Kleinwaltersdorf und Halsbach wird die Ortschaftsverfassung eingeführt und je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften sind in der Anlage zu dieser Hauptsatzung kartografisch erfasst.
(2) Die Ortschaften führen die Bezeichnung
Freiberg Stadtteil Zug,
Freiberg Stadtteil Kleinwaltersdorf,
Freiberg Stadtteil Halsbach.
§ 22
Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrats
(1) In den Ortschaften wird je ein Ortschaftsrat gebildet. Dem Ortschaftsrat Zug gehören neun, dem Ortschaftsrat Kleinwaltersdorf sieben und dem Ortschaftsrat Halsbach fünf ehrenamtlich tätige Mitglieder (Ortschaftsräte) an.
(2) Die Mitglieder des Ortschaftsrats wählen ihren Vorsitzenden (Ortsvorsteher) und mindestens einen Stellvertreter.
(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister und die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.
§ 23
Aufgaben und Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, welche die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit, der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, sowie bei der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke zu hören. Die Anhörung des Ortschaftsrates hat rechtzeitig vor der Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums der Stadt zu erfolgen. Dem Ortschaftsrat ist für die Wahrnehmung seiner Anhörung ausreichend Zeit einzuräumen, um die Angelegenheit im erforderlichen Umfang erörtern zu können. Eine Anhörung ist so rechtzeitig durchzuführen, dass die Beschlüsse des Ortschaftsrats im Wortlaut dem Oberbürgermeister bzw. den zuständigen Gremien mitgeteilt werden und noch Einfluss auf die Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsorgane haben können.
(2) Der Ortschaftsrat hat Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Die Ortsvorsteher, deren Stellvertreter oder ein von den Ortschafträten im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates können an allen Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse und Beiräte mit Ausnahme des Beirates für geheim zuhaltende Angelegenheiten beratend teilnehmen. Zu den Sitzungen dieser Gremien hat der jeweilige Vorsitzende fristgemäß mit Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuladen.
(4) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren können in entsprechender Anwendung der §§ 24, 25 SächsGemO auf Ortschaftsebene durchgeführt werden, soweit sich die Angelegenheit auf die Ortschaft beschränkt.
ACHTER ABSCHNITT: Schlussbestimmungen
§ 24
Sprachliche Gleichstellung
Wenn in dieser Hauptsatzung für Personen- oder Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, so sind damit stets auch die Angehörigen des weiblichen Geschlechts gemeint. Wird ein Amt von einer Frau wahrgenommen, so ist die weibliche Form der Amtsbezeichnung zu verwenden.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.06.2014 einschließlich der sechs Änderungen außer Kraft.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger Dienstsiegel
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 06.12.2024
gez. Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister