Neuigkeiten

Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.
*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
138/2025 | Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Freiberg
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Freiberg
Die nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 81 Abs.4 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 05.12.2025 erteilt.
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 kann ab 12.12.2025 auf der Homepage von Freiberg „www.freiberg.de/stadt-und-buerger/buergerservice/behoerdenuebersicht/sachgebiete/zentrales-finanzmanagement-sachgebiet"
eingesehen werden.
Freiberg, 09.12.2025
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs.1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Haushaltssatzung der Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Freiberg



Freiberg, 09.12.2025
gez. Martin Seltmann (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs.1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Freiberg, den 09.12.2025
-Dienstsiegel-
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.