Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


11.12.2025

138/2025 | Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Freiberg

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Freiberg

Die nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 81 Abs.4 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 05.12.2025 erteilt.

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 kann ab 12.12.2025 auf der Homepage von Freiberg „www.freiberg.de/stadt-und-buerger/buergerservice/behoerdenuebersicht/sachgebiete/zentrales-finanzmanagement-sachgebiet"

eingesehen werden.

Freiberg, 09.12.2025

gez. Martin Seltmann

Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs.1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Haushaltssatzung der Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Freiberg

Freiberg, 09.12.2025

 

gez. Martin Seltmann                                                             (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs.1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
 

2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
 

3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
 

4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Freiberg, den 09.12.2025

-Dienstsiegel-

gez. Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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