Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen

Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.


18.12.2024

142/2024 | Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landrat

am Sonntag, dem                                                                                26.01.2025

in der Stadt                                                                                           Freiberg

und den eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang

am Sonntag, dem                                                                         23.02.2025

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde/Stadt

    Freiberg

wird in der Zeit vom

(20. Tag vor der Wahl)

 

06.01.2025

bis

(16. Tag vor der Wahl)

 

10.01.2025

Montag

von

9:00 Uhr

bis

16:00 Uhr

Dienstag

von

9:00 Uhr

bis

18:00 Uhr

Mittwoch

von

9:00 Uhr

bis

12:00 Uhr

Donnerstag

von

9:00 Uhr

bis

16:00 Uhr

Freitag

von

9:00 Uhr

bis

12:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24 (Rathaus), 1. Obergeschoss, Raum 218 (Ratssaal, barrierefrei), 09599 Freiberg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und die/der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer/einem Bediensteten der Stadt Freiberg bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.

2. Jede/Jeder Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten,                                             

spätestens am 10.01.2025 bis 12:00 Uhr, bei der

Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24 (Rathaus), 1. Obergeschoss, Raum 218 (Ratssaal, barrierefrei), 09599 Freiberg

einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Antrag ist schriftlich bei der

Stadtverwaltung Freiberg, Hauptamt, Obermarkt 24, 09599 Freiberg

oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.01.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume hängt an der Bekanntmachungstafel im Bürgerbüro aus. Außerdem wird dies in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Mittelsachsen oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte.

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn

a) sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum

                                               10.01.2025 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),

b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme am

                                               10.01.2025 entstanden ist oder

c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.

Wahlscheine können bis zum 24.01.2025, 16:00 Uhr,

und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 21.02.2025, 16:00 Uhr, bei der

Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24 (Rathaus), 1. Obergeschoss, Raum 218 (Ratssaal, barrierefrei), 09599 Freiberg

mündlich, aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich bei der

Stadtverwaltung Freiberg, Briefwahlbüro, Obermarkt 24 (Rathaus), 09599 Freiberg

oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift der/des Wahlberechtigten sowie das Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der sie/er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, bis 15:00 Uhr, bei der Stadt Freiberg unter vorstehender Anschrift gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nummer 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr, stellen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich zur Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (Hilfsperson). Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt ohne Hilfsperson zu sein, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.

6.   Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind
    und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.
     

Holt die/der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist ihr/ihm Gelegenheit zu geben, dass sie/er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit dem Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingehen.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Der Wahlbrief wird durch das Postunternehmen

Deutsche Post AG

ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich für die Wählerin oder den Wähler befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.   Wer durch Briefwahl wählt

  • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
  • legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  • unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
  • steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den amtlichen orangen Wahlbriefumschlag
    und
  • sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.
     

Bedient sich die Wählerin oder der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

8.   Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

8.1

a)  Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 38, 40, 56 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

b)  Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c)  Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der bzw. dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der oder des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d)  Die Stadt führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

8.2   Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.

8.3   Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt. Die Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

         Stadtverwaltung Freiberg, Datenschutzbeauftragte, Obermarkt 24 (Rathaus), 09599 Freiberg

8.4   Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das

        Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

8.5   Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

8.6   Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V .m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).

8.7   Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

Freiberg, 16.12.2024

gez. i.V. Martin Seltmann,
Beigeordneter

Sven Krüger                                                                                               (Dienstsiegel) 
Oberbürgermeister


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

zum Landkreis

Herz aus Silber – Imagefilm

Zukunft aus Tradition: Silberstadt, Universitätsstadt, Wirtschaftstandort, Lebensmittelpunkt - werfen Sie einen Blick in den Imagefilm der Silberstadt Freiberg.

ansehen