Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen

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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


26.03.2026

29/2026 Bekanntmachung der Benutzung- und Entgeltordnung für das Stadt- und Bergbaumuseum der Universitätsstadt Freiberg vom 10.03.2026

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 05.03.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Stadt- und Bergbaumuseum der Universitätsstadt Freiberg vom 10.03.2026

Die Benutzungs- und Entgeltordnung ist für alle Nutzer des Museums verbindlich. In der Benutzungs- und Entgeltordnung gelten Personenbezeichnungen für alle Personen ohne Ansehen der Geschlechtszugehörigkeit (m/w/d).

Für die Benutzung sind die folgenden Bestimmungen zu beachten.
 

I. Allgemeines
 

  1. Das Stadt- und Bergbaumuseum (SBM) der Universitätsstadt Freiberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freiberg.
     
  2. Das SBM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Einrichtung dient als Ort des Sammelns, Bewahrens, Forschens, Präsentierens und Vermittelns von Geschichte, Kulturgut und Kunst der Stadt und der Region Freiberg sowie des sächsischen Erzbergbaus.

    Die verfolgten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    a) die museale Präsentation von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Dauer- und wechselnden Sonderausstellungen sowie ihre Vermittlung durch Bildungsangebote,
    b) die wissenschaftliche Erforschung und Bearbeitung der Sammlungsbestände,
    c) die sachgerechte konservatorische Lagerung, um das Kulturgut zukünftigen Generationen zu bewahren und
    d) die aktive Sammlungstätigkeit, um die Bestände zu komplettieren.

II. Benutzungsarten, Benutzungsverhältnis, Kreis der Benutzer
 

  1. Die Benutzung erfolgt durch
    a) Besichtigung Dauer- und/oder Sonderausstellungen,
    b) Teilnahme von Veranstaltungen,
    c) Nutzung von Räumlichkeiten,
    d) Nutzung von Leihgaben,
    e) die Nutzung von Sammlungs- und Bibliotheksgut.
     
  2. Das SBM kann von allen natürlichen und juristischen Personen genutzt werden.
     
  3. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte für die Benutzung nach Nr. 1 a) und b) oder mit dem Betreten des Museums erkennt der Nutzer die Benutzungs- und Entgeltordnung an. Für die Benutzung nach Nr. 1 c) bis e) wird jeweils ein entsprechender Vertrag geschlossen.
     

III. Öffnungszeiten und Zutritt
 

  1. Die Öffnungszeiten des SBM werden durch Aushang auf der Außenstele und auf den Monitoren im Zugang des SBM und auf den Internetseiten der Stadt Freiberg und des SBM bekannt gegeben. Die regulären Öffnungszeiten können aus zwingenden Gründen, wie Veranstaltungen, Havarien, Personalengpässen etc. geändert werden.
     
  2. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr wird der Zutritt nur unter Begleitung einer Person, welche mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gewährt. Das Museumspersonal kann Ausnahmen zulassen.
     
  3. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (insbesondere zu wissenschaftlichen, kulturellen sowie Forschungszwecken), kann nach Maßgabe dieser Ordnung das Sammlungs- und Bibliotheksgut des SBM nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Sammlungs- und Bibliotheksgutes oder sonstigen Berechtigten nichts anderes ergibt.
     

IV. Benutzungsbedingungen
 

  1. Konservatorische Voraussetzungen und Rechte am Gegenstand:

    Jedwede Reproduktion sowie Foto- und Filmaufnahmen von Objekten im Bestand des SBM können nur erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der Museumsleitung konservatorisch vertretbar ist und die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (z.B. keine anonymen Werke).

    Die Rechte an den Objekten verbleiben in jedem Fall beim Eigentümer unabhängig von der Art der Reproduktion oder Aufnahme. Davon ausgenommen sind lediglich solche Objekte, für die die Stadtverwaltung oder das SBM mit dem Eigentümer/Urheber eine gesonderte Vereinbarung getroffen hat.
     
  2. Weitere Bedingungen
    a) Den Anweisungen und Entscheidungen des Museumspersonals ist Folge zu leisten.
    b) In den Räumen der Dauer- und Sonderausstellung sind das Essen, Trinken und Rauchen nicht gestattet.
    c) Die Mitnahme von Tieren in Räume außerhalb der Eingangsbereiche ist nicht gestattet. Blindenhunde sind hiervon ausgenommen.
    d) Schirme, Gepäckstücke sowie größere Taschen und Gegenstände sind an den dafür vorgesehenen Stellen in Verwahrung zu geben.
    e) Ausstellungsstücke jeder Art und Vitrinen dürfen bei Kennzeichnung berührt werden.
    f) Das Fotografieren ist nur für private Zwecke und ohne technische Hilfsmittel (z. B. Blitzlicht, Stativ usw.) erlaubt, für kommerzielle Zwecke ist eine Fotoerlaubnis notwendig.
    g) Die Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe, kommerzielle Nutzung etc. der für private Zwecke angefertigten Fotoaufnahmen ist nicht gestattet.
    h) Videoaufnahmen sind nach vorheriger Erlaubnis gestattet.
    i) Der Nutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
     

V. Hausrecht
 

  1. Der Direktor des SBM oder von ihm beauftragte Mitarbeiter des SBM (Museumspersonal) üben das Hausrecht aus.
     
  2. Nutzer, die gegen diese Ordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.


VI. Haftung
 

  1. Die Haftung der Stadt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die dem Nutzer infolge der Nutzung entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder des Museumspersonals entstehen.
     
  2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen persönlicher Sachen im SBM wird nicht gehaftet. Davon ausgenommen sind persönliche Sachen, die dem SBM in Verwahrung gegeben wurden.
     
  3. Die Stadt haftet nicht für die ungestörte Ausübung der Nutzung.
     
  4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die in oder am Gebäude, an Ausstellungs- und Ausstattungsgegenständen, Sammlungs- oder Bibliotheksgut usw. durch die Nutzung entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch den Nutzer oder durch Personen, für die er die Aufsichtspflicht hat, entstanden sind. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. 
     
  5. Der Nutzer haftet für durch ihn oder durch Personen, für die er die Aufsichtspflicht hat, ausgelöste Fehlalarme und übernimmt die entstehenden Kosten.
     

VII. Entgelte
 

  1. Die Benutzung des SBM ist entgeltpflichtig. Für die Inanspruchnahme der Leistungen des SBM werden Entgelte nach dieser Ordnung und dem ihr als Anlage beigefügten Entgeltverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Entgeltverzeichnis ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
     
  2. Für die Benutzung nach Ziffer II. 1. a) und b) und entgeltpflichtige Leistungen nach Ziffer II. 1. e) sind die Entgelte sofort im SBM zu bezahlen.
     
  3. Schuldner der Entgelte ist der Nutzer des SBM sowie derjenige, der für die Entgeltschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
     
  4. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
     
  5. Die Entgelte entstehen mit Inanspruchnahme der Leistungen des SBM. Bei Notwendigkeit von Recherchearbeiten entsteht das Entgelt unabhängig vom Erfolg der durchgeführten Recherche.
     
  6. Werden Reproduktionen, Kopien oder Auszüge aus städtischen Musealien ohne die Genehmigung des SBM in Publikationen, Presseerzeugnissen oder anderen Medien veröffentlicht, werden die im Entgeltverzeichnis unter Ziffer 17 genannten Entgelte erhoben, sobald das SBM Kenntnis von der Veröffentlichung erhält. Der damit verbundene Arbeitsaufwand der Museumsmitarbeiter berechnet sich nach Ziffer 17 des Entgeltverzeichnisses.
     

VIII. Entgeltbefreiung, Entgeltermäßigung
 

  1. Entgelte für die Erteilung einfacher Auskünfte (mündlich oder schriftlich), die keiner Recherche bedürfen, werden nicht erhoben.
     
  2. Entgelte für die Unterstützung bei Recherchen nach Ziffer 13 des Entgeltverzeichnisses werden nicht erhoben bei der Museumsnutzung
    a) zu dienstlichen Zwecken der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden,
    b) durch Schüler und Auszubildende im Rahmen des Unterrichts und der Ausbildung bei Vorlage eines schriftlichen Auftrages der Bildungseinrichtung,
    c) zu wissenschaftlichen Zwecken und Graduierungsarbeiten bei Vorlage eines schriftlichen Auftrages der Bildungseinrichtung,
    d) im Interesse von gemeinnützigen Vereinen, die Forschungen zur Geschichte ihres Vereins dienen, wenn dies durch eine entsprechende Legitimation nachgewiesen wird,
    e) im Interesse von gemeinnützigen Vereinen, die heimat- und regionalgeschichtlichen Forschungen dienen, wenn dies durch eine entsprechende Legitimation nachgewiesen wird,
    f) durch Personen, die im Sinne des Sächsischen Pressegesetzes Aufgaben zur Unterrichtung der Öffentlichkeit wahrnehmen.
     
  3. Entgelte nach der Ziffer 13 des Entgeltverzeichnisses werden für die Beantwortung schriftlicher Anfragen zu dienstlichen Zwecken von kulturellen Einrichtungen wie Archiven, Bibliotheken und Museen im internationalen Kontext nicht erhoben.
     
  4. Befreit von Eintrittsentgelten sind
    a) Personen, die im Sinne des Sächsischen Pressegesetzes Aufgaben zur Unterrichtung der Öffentlichkeit wahrnehmen
    b) Begleitpersonen bei Programmen der Bildung und Vermittlung (3a bis 3c)
    c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten gemäß Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
     
  5. Für Veröffentlichungen zu wissenschaftlichen oder ortsgeschichtlichen Zwecken können auf Antrag die Entgelte nach Ziffer 17 des Entgeltverzeichnisses erlassen werden. Hierüber entscheidet der Direktor des SBM.
     
  6. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befreiungen bzw. Ermäßigungen treten nicht ein, soweit die dort Genannten berechtigt sind, die anfallenden Entgelte Dritten aufzuerlegen.
     
  7. Die Entgeltbefreiung entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Zahlung von Auslagen im Sinne von Ziffer 24 des Entgeltverzeichnisses.
     

IX. Entgeltunterrichtungspflicht, Vorauszahlungen
 

Übersteigt das voraussichtliche Entgelt 50,00 €, ist vorher das schriftliche Zahlungseinverständnis des Anfragenden einzuholen. Eine Rechnungslegung vorab ist möglich.


X. Inkrafttreten
 

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Freiberg vom 06.11.2015, zuletzt geändert am 14.01.2025, außer Kraft.


Freiberg, den 10.03.2026


                                                                                                                          (Dienstsiegel)


Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Anlage 1 (zu VII)

Anlage zum Entgeltverzeichnis

 

Tageskarte Ermäßigt:

Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte gegen Vorlage eines gültigen Ausweises, Leistungsempfänger nach SGB II (Bürgergeld) gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides, Asylsuchende, Inhaber der Sächsischen Ehrenamtskarte

 

Kategorien der Angebote der Bildung und Vermittlung in der Entgeltordnung

 

Kategorie 1:

Programme mit einem Umfang bis zu 60 Minuten in der Dauerausstellung (ein Ausstellungsbereich), in Sonderausstellungen, als Outreachprogramm

 

Kategorie 2:

Programme mit einem Umfang bis zu 90 Minuten in der Dauerausstellung (Kombiführung zwei Ausstellungsbereiche), in Sonderausstellungen, als Outreachprogramm

 

Kategorie 3:

Programme mit einem Umfang bis zu 120 Minuten in der Dauerausstellung (ausführliche Führung in zwei Ausstellungsbereichen), in Sonderausstellungen, als Outreachprogramm



Freiberg, den 10.03.2026


                                                                                                         (Dienstsiegel)


Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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