Neuigkeiten

Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.
34/2025 | Bekanntmachung der Richtlinie für die Gewährung städtischer Zuwendungen für Kultur - Fassung vom 07.03.2025
Richtlinie für die Gewährung städtischer Zuwendungen für Kultur (Kulturförderrichtlinie)
Fassung vom 07.03.2025
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1. Nach § 2 Abs. 1 SächsGemO schaffen die Gemeinden in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unter anderen die für das kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Förderung der Kultur ist nach § 2 Sächsisches Kulturraumgesetz eine Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen. Die Stadt Freiberg möchte das kulturelle Erbe bewahren und sich als Zentrum des mittelsächsischen Kulturraumes profilieren. Es ist das ausdrückliche Anliegen der Stadt Freiberg kulturelle Vorhaben und Aktivitäten zu fördern.
1.2. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel für die Kulturförderung bestimmt der Stadtrat der Stadt Freiberg im Rahmen seines Beschlusses zum Haushaltsplan. Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Maßgabe und unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung sowie ein unmittelbarer Leistungsaustausch bestehen nicht. Einmal gewährte Zuschüsse führen weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.
1.3. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe und unter der Einhaltung der geltenden Rechtsgrundlagen und Verordnungen in Verbindung mit den allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen.
2. Begriff der Zuwendung, Zuwendungsarten und Gegen-stand der Förderung
2.1. Die Stadt Freiberg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen mit dem Ziel, das kulturelle Angebot für die Einwohner von Freiberg sowie der umliegenden Gemeinden und des Landkreises Mittelsachsen sicherzustellen und zu bereichern. Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung Freiberg.
2.2. Zuwendungen werden bewilligt als:
- Institutionelle Förderung für Kultureinrichtungen
Gegenstand der institutionellen Förderung ist die Förderung der kulturellen Betätigung. Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der laufenden, kulturell bedingten, zuwendungsfähigen Ausgaben einer Einrichtung über das gesamte Haushaltsjahr im Sinne einer Fehlbedarfsfinanzierung.
- Investitionsförderung
Im Rahmen der Investitionsförderung werden Zuwendungen zur Modernisierung und Instandhaltung von Gebäuden, welche überwiegend als Kultureinrichtungen genutzt werden sowie die Anschaffung von notwendigen beweglichem Anlagevermögen ab 800 € für Kultureinrichtungen gefördert. Die Investition muss dem Erhalt der Funktionsfähigkeit oder der Verbesserung der kulturellen Nutzbarkeit der Einrichtung dienen.
Laufende Unterhaltungskosten, reine Renovierungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € können im Rahmen der institutionellen Förderung berücksichtigt werden.
Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für die Anschaffung, Errichtung und Erschließung sowie die Finanzierung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
2.3. Eine Beantragung beider Zuwendungsarten durch einen Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich zulässig, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelförderung kommt.
2.4. Keine Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere
- Sachleistungen
- Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat
- Ersatz von Aufwendungen
- Entgelte aufgrund von Verträgen
- satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen, Geldpreise, Spenden oder ähnliches.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1. Eine Zuwendung darf bewilligt werden, wenn:
a) im rechtskräftigen Haushaltsplan die erforderlichen Mittel eingestellt sind,
b) bei einem noch nicht rechtskräftig beschlossenen Haushaltsplan die erforderlichen Mittel eingestellt sind und der Zuwendungsbescheid unter Vorbehalt erteilt wird,
c) eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung und ein bestimmungsgemäßer Verwendungsnachweis gewährleistet sind,
d) die fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme erfüllt sind,
e) bei einer Investitionsförderung die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und die Folgekosten auf Dauer tragbar erscheinen.
3.2. Über die Gewährung von Zuwendungen und über die Art und Höhe der Förderung entscheidet das Amt für Kultur-Stadt-Marketing im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach vorheriger Beratung der geplanten Fördermaßnahmen im Kulturausschuss. Das Fachamt kann für grundsätzlich förderfähige Maßnahmen Prioritäten bezüglich Notwendigkeit, Rang und Reihenfolge der Förderung festlegen.
3.3. Werden auch von anderer Stelle Zuwendungen bewilligt, kann vor Bewilligung einer Zuwendung eine Abstimmung mit dem jeweiligen Zuwendungsgeber vorgenommen werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles geboten erscheint.
3.4. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Ausgaben durch eigene Einnahmen oder Drittmittel zu decken und sich vorrangig um andere Zuwendungen zu bemühen und dies auf Verlangen nachzuweisen. Eine Doppelfinanzierung/-förderung ist ausgeschlossen.
3.5. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen zur Förderung nach der allgemeinen Zuwendungsrichtlinie und der Kulturförderrichtlinie ist vorrangig eine Förderung nach der allgemeinen Zuwendungsrichtlinie zu beantragen.
3.6. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen zur Förderung nach den Förderrichtlinien des Kulturraumes und der Kulturförderrichtlinie ist vorrangig eine Förderung beim Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen zu beantragen.
3.7. Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben, deren Inhalte die Umsetzung eines extremistischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Gedankengutes beinhalten.
4. Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen antragsberechtigt, welche Eigentümer oder Betreiber einer Kultureinrichtung in der Stadt Freiberg sind.
5. Zuwendungsfähige Betätigung des Zuwendungsempfängers
5.1. Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine kulturelle Betätigung des Zuwendungsempfängers in der Stadt Freiberg voraus (Kultureinrichtung). Dieser muss zudem über die entsprechende fachliche Befähigung verfügen. Als kulturelle Betätigung im Sinne dieser Richtlinie wird die Vermittlung der folgenden Künste bestimmt:
a) Vermittlung von Literatur
b) Vermittlung von Musik
c) Vermittlung von darstellender, bildender und gestaltender Kunst
5.2. Die Förderung kann auch nur für einzelne abgrenzbare, als kulturelle Betätigung zu klassifizierende Bereiche bzw. für einzelne und vom sonstigen Betrieb des Zuwendungsempfängers abgrenzbare Einrichtungen (Betriebsstätten) mit kultureller Betätigung erfolgen. Die kulturelle Betätigung des Zuwendungsempfängers muss den Schwerpunkt der Einrichtung bilden.
Des Weiteren muss die Kultureinrichtung regelmäßig kulturelle Veranstaltungen für die Öffentlichkeit durchführen.
Die Art der kulturellen Betätigung sowie deren Umfang sind im Antragsformular anzugeben.
Der ermittelte Umfang bildet die Grundlage für die Höhe der institutionellen Förderung.
Bei einem kulturellen Anteil von unter 85% soll eine buchhalterische Trennung der Gesamtausgaben zwischen kulturellen und nicht kulturellen Anteil vorgenommen werden.
5.3. Nicht als kulturelle Betätigung gelten:
- Veranstaltungen mit örtlicher Bedeutung (z.B. Dorffeste, Jubiläen)
- Parteiveranstaltungen
- Veranstaltungen, die auf einen geschlossenen Kreis von Personen zielen (z.B. vereinsinterne Veranstaltungen, Firmenveranstaltungen, private Feiern)
- gewerblicher Verkauf von Handelswaren mit kulturellem Bezug
- unterrichtende Tätigkeit in Bezug auf Literatur, Musik und Kunst
5.4. In den Fällen, in denen der Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer einer Kultureinrichtung und der Betreiber der Kultureinrichtung zwei verschiedene natürliche oder juristische Personen sind und seitens des Grundstückseigentümers eine Investitionsförderung beantragt wird, ist darauf abzustellen, ob der Betreiber die Voraussetzungen der kulturellen Betätigung (Pkt. 5.1.) erfüllt.
6. Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung
6.1. Zuwendungen der institutionellen Förderung werden als Fehlbetragsfinanzierung für Kultureinrichtungen als Zuschuss ausgereicht. Die Höhe des Fehlbetrages wird anhand der Angaben des eingereichten beschlossenen Wirtschafts- oder Finanzierungsplans aus den geplanten Einnahmen abzüglich der zuwendungsfähigen Ausgaben für den kulturellen Bereich des Zuwendungsempfängers des Kalenderjahres ermittelt. Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung der kulturellen Betätigung notwendig und angemessen sind.
In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger neben dem kulturellen Bereich einen nicht zuwendungsfähigen wirtschaftlichen Bereich betreibt, und ein Gewinn vorliegt, gilt folgendes:
20% des im wirtschaftlichen Bereich erzielten Gewinns werden auf die beantragte Förderung angerechnet.
6.2. Die Förderung für Investitionen in bewegliches Anlagevermögen sowie für Aufwendungen zur Modernisierung und Instandhaltung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets als Anteil von den jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Förderhöhe hat sich am Anteil der kulturellen Betätigung zu orientierten; begründete Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich. Es handelt sich um einen nichtrückzahlbaren Zuschuss. Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, ist im Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Die Dauer der Zweckbindung orientiert sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die mit der Zuwendung erworbenen Wirtschaftsgüter und beträgt maximal 15 Jahre.
6.3. Die Vergabe der Leistungen für die Modernisierung und Instandhaltung hat nach wirtschaftlichen Aspekten zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger soll für Baumaßnahmen grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben.
6.4. Soweit die Umsatzsteuer für den Zuwendungsempfänger nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
6.5. Stellt die Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der bewilligte Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzsteuerbelastung verbleiben beim Zuwendungsempfänger.
7. Antragsverfahren
7.1. Die Zuwendung ist mittels des Antragsformulars (Download: www.freiberg.de/Kultur&Tourismus) schriftlich bis zum 01.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Beantragung zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
7.2. Der Antrag ist an das Amt für Kultur-Stadt-Marketing zu richten.
7.3. Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht bearbeitet, wenn durch die fehlenden Unterlagen eine korrekte Einschätzung und Bearbeitung des Antrages nicht möglich ist.
7.4. Nach der Bearbeitung der eingegangenen Förderanträge erstellt das Amt für Kultur-Stadt-Marketing einen Fördervorschlag und leitet diesen dem Kulturausschuss zur Beratung zu. Nach der Beratung im Kulturausschuss erfolgen die endgültigen Förderentscheidungen und die Bescheidung der Förderanträge im Amt für Kultur-Stadt-Marketing.
8. Bewilligung
8.1. Die Entscheidung über eine Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt durch das Amt für Kultur-Stadt-Marketing nach der Beratung der Förderanträge im Kulturausschuss. Während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung können nach Empfehlung des Amtes für Kultur-Stadt-Marketing und nach Vorberatung durch den Kulturausschuss durch den Stadtrat in Einzelfällen Zuwendungen beschlossen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Auszahlung für die Bereitstellung des zur Förderung beantragten Angebots unabdingbar ist.
8.2. Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt oder abgelehnt. Der Bescheid ist zu begründen, sofern dem Antrag nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde. Der Bewilligungsbescheid soll dem Zuwendungsempfänger bis zum 15.01. des Förderjahres zugestellt werden.
8.3. Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (Anlage) sind unverändert als Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
8.4. Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden, insbesondere:
a) Vorbehalt dinglicher Rechte an Grundstücken und Rechten, die zu Lasten nicht zurückzahlbarer Zuwendungen erworben werden,
b) Wertausgleich, wenn mit Zuwendungen beschaffte oder hergestellte Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden bzw. eine Veräußerung erfolgt,
c) Besonderheiten zum Verwendungsnachweis und den einzureichenden Unterlagen,
d) Auszahlung eines Restbetrages oder der gesamten Zuwendung in Abhängigkeit von Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises,
e) Vorbehalt eines Widerrufs des Bescheides unter Angabe der Voraussetzungen.
9. Auszahlung der Zuwendung
9.1. Zuwendungen werden erst nach Vorlage der Anerkennung der allgemeinen Bewilligungsbedingungen (Anlage) durch den Zuwendungsempfänger an diesen ausgezahlt.
9.2. Auszahlungen für institutionelle Förderungerfolgen erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder nach Eingang der Rechtsbehelfsverzichtserklärung ohne gesonderten Auszahlungsantrag.
9.3. Zuwendungen für institutionelle Förderung können in Raten ausgezahlt werden.
9.4. Zuwendungen für Investitionsförderung werden nach Auszahlungsantrag durch den Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Dem Auszahlungsantrag ist eine Rechnungsaufstellung für die jeweilige Investition beizufügen.
10. Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung
10.1. Voraussetzung für Rücknahme oder Widerruf ist die vom Amt für Kultur-Stadt-Marketing vorzubereitende Sachentscheidung.
10.2. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der Zuwendung und die Verzinsung des Rückforderungsanspruches richten sich nach dem Verfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49, 49a VwVfG. Die entsprechenden Bescheide sind schriftlich zu begründen.
10.3. Ein Widerruf der Bewilligung oder eine Rückforderung der gewährten Zuwendung für Investitionsförderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Investitionsmaßnahmen nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bewilligung / Auszahlung der Zuwendung abgeschlossen sind oder die geförderte Investition nicht entsprechend der zeitlichen Bindung genutzt wird. Die Höhe des Rückforderungsbetrages richtet sich nach der Dauer der zweckentsprechenden Nutzung.
10.4. Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn
a) sich der zuwendungsfähige Fehlbetrag vermindert
b) sich die zuwendungsfähigen Kosten für Modernisierung und Instandhaltung vermindern
c) sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das bewegliche Anlagevermögen vermindern
d) die Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
e) die Voraussetzung der kulturellen Betätigung nicht erfüllt wird
f) sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist
g) sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
h) die Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden, insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht fristgemäß vorgelegt wird sowie die Mitteilungspflichten verletzt werden
i) eine Doppelfinanzierung / -förderung vorliegt
11. Nachweis und Prüfung der Verwendung
11.1. Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung entsprechend den Bewilligungsbedingungen bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erbringen. Abweichende Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises können durch das Fachamt getroffen werden.
11.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form:
a) eines Jahresabschluss sowie ggf. der Ermittlung eines Teilbetriebsergebnisses für Betriebsstätten bei institutioneller Förderung
b) einer Abrechnung der Baumaßnahme oder Vorlage der Rechnung für Anlagevermögen bei Investitionsförderung
11.3. Das Amt für Kultur-Stadt-Marketing prüft den Verwendungsnachweis einschließlich Sachbericht und hält das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest.
11.4. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Freiberg ist unabhängig von der Prüfung der Bewilligungsbehörde berechtigt, eine Prüfung beim Zuwendungsempfänger vorzunehmen. Diese Prüfung umfasst die Einsicht von Belegen und Jahresabschlüssen sowie Wirtschafts- und Finanzplänen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Freiberg kann ebenso bei der Beurteilung und Bewertung von Investitionsmaßnahmen einbezogen werden.
12. Mitteilungspflichten
Der Zuwendungsempfänger hat dem zuständigen Amt für Kultur-Stadt-Marketing unaufgefordert jede Änderung des der Förderung zugrunde liegenden Sachverhalts oder seiner Verhältnisse mitzuteilen.
13. Anlagen
Anlage: Allgemeine Bewilligungsbedingungen
14. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Freiberg, 07.03.2025
gez. Sven Krüger - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister
Anlage
Zur Richtlinie für die Gewährung städtischer Zuwendungen für Kultur (Kulturförderrichtlinie)
Allgemeine Bewilligungsbedingungen
- Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweckes verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
- Die Zuwendung wird frühestens nach Anerkennung der Bewilligungsbedingungen und dem Verzicht auf Einlegung eines Rechtsbehelfes bzw. nach Eintritt der Bestandskraft ausgezahlt.
- Verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder erhöhen sich die Finanzierungsmittel, wird die Zuwendung entsprechend reduziert.
- Zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von Rückstellungen oder Rücklagen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand) und Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet der Stadt anzuzeigen, wenn
a) er weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt hat oder von ihnen erhält,
b) für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern.
- Die Verwendung der Zuwendung muss bis zum 30.06. des Folgejahres der Stadt nachgewiesen werden.
- Die Stadt Freiberg ist für Zwecke der Prüfung des Verwendungsnachweises berechtigt, weitere Belege oder sonstige prüffähige Geschäftsunterlagen anzufordern. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn
a) sich der zuwendungsfähige Fehlbetrag vermindert
b) sich die zuwendungsfähigen Kosten für Modernisierung und Instandhaltung vermindern
c) sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das bewegliche Anlagevermögen vermindern
d) die Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
e) die Voraussetzung der kulturellen Betätigung nicht erfüllt wird
f) sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist
g) sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
h) die Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden, insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht fristgemäß vorgelegt wird sowie die Mitteilungspflichten verletzt werden
i) eine Doppelfinanzierung / -förderung vorliegt
- Der Zuwendungsempfänger hat dem zuständigen Fachamt unaufgefordert jede Änderung des der Förderung zugrunde liegenden Sachverhalts oder seiner Verhältnisse mitzuteilen.
- Im Haushaltsjahr erstelltes Öffentlichkeitsmaterial, wie Flyer, Plakate, Broschüren usw. ist zu sammeln und mit dem Verwendungsnachweis als Bestandteil des Sachberichtes für das Stadtarchiv abzugeben.
- Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung der Stadt Freiberg angemessen öffentlich bekannt zu machen und in allen Publikationen und Dokumenten (zum Beispiel Flyer, Plakate, Website, Pressemitteilung) darauf hinzuweisen. Das Silberstadt-Logo - in der jeweils geltenden Fassung - ist unverändert mit darzustellen. "Das Vorhaben / Das Projekt / Die Einrichtung wird im Rahmen der Kulturförderrichtlinie / der Zuwendungsrichtlinie mitfinanziert durch Finanzmittel auf der Grundlage des vom Freiberger Stadtrates beschlossenen Haushaltes."
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinie für die Gewährung städtischer Zuwendungen für Kultur (Kulturförderrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.