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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
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43/2025 | Bekanntmachung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen im Altstadtgebiet an verkaufsoffenen Sonntagen in den Jahren 2025 bis 2029 vom 11.04.2025
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 10.04.2025 folgende Rechtsverordnung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen
Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen im Altstadtgebiet
an verkaufsoffenen Sonntagen in den Jahren 2025 bis 2029
(RV SächsLadÖffG 2025-2029) vom 11.04.2025
Auf Grund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.11.2020, SächsGVBl. 2020, S 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen im Gebiet der Altstadt Freiberg in den Jahren 2025 bis 2029 (verkaufsoffene Sonntage).
Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die Straßen Wasserturmstraße, Talstraße, Meißner Ring, Leipziger Straße, Wallstraße, Bebelplatz, Schillerstraße und Hornstraße umgrenzten Gebietes liegen.
Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
(2) Die Verordnung findet entsprechend § 1 Abs. 2 SächsLadÖffG keine Anwendung – auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkten und Ausstellungen – auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in dieser Einrichtung oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
(3) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).
§ 3
Verkaufsoffene Sonntage
In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen der Jahre 2025 bis 2029 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein:
a) Frühlingsfest
04.05.2025, 10.05.2026, 09.05.2027, 07.05.2028 und 06.05.2029
b) Herbstfest
19.10.2025, 11.10.2026, 10.10.2027, 08.10.2028 und 14.10.2029
c) Eröffnung des Christmarktes mit feierlichem Stollenanschnitt (1. Advent)
30.11.2025, 29.11.2026, 28.11.2027, 03.12.2028 und 02.12.2029
d) Verkündung des „bergmännischen Gewerk des Jahres“ (3. Advent)
14.12.2025, 13.12.2026, 12.12.2027, 17.12.2028 und 16.12.2029
§ 4
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den
gez. Sven Krüger - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den
gez. Sven Krüger - Dienstsiegel –
Oberbürgermeister