Neuigkeiten

Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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5/2025 | Wahlbekanntmachung
1. Am 26.01.2025 findet die Wahl
der Landrätin/des Landrats
statt.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines zweiten Wahlgangs für die Wahl der Landrätin/des Landrats ist der 23.02.2025.
2. Die Stadt Freiberg ist in 25 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 05.01.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.
Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung neben dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm).
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume hängt im Aushang am
Bürgerbüro, Obermarkt 21, in 09599 Freiberg
zur Einsichtnahme aus.
Folgende Wahlräume sind für Menschen mit Gehbeeinträchtigungen (rollstuhlgerecht) erreichbar:
Die Briefwahlvorstände treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 26.01.2025 um 14:30 Uhr in der
Oberschule „Clara Zetkin“, Dörnerzaunstraße 2, in 09599 Freiberg
zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Stimmzettel für die Landratswahl sind weiß.
Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang der Landratswahl sind rosa.
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt.
4. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.
Es wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen.
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand sowie die Postleitzahl und den Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge.
5. Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.
6. Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl wegen eines etwaigen zweiten Wahlganges nicht abgegeben. Beim zweiten Wahlgang soll sie abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief kann auch bei der Stadt Freiberg abgegeben werden.
9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).
Freiberg, 15.01.2025
gez. i.V. Martin Seltmann
Beigeordneter
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister