Neuigkeiten

Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Philipp Preißler
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.
50/2026 | Bekanntmachung der Satzung zur Vergabe des Gründerpreises „Lebendige Stadt“ der Stadt Freiberg zur Förderung des Gewerbes vom 05.06.2026
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 04.06.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Satzung zur Vergabe des Gründerpreises „Lebendige Stadt“
der Stadt Freiberg zur Förderung des Gewerbes
vom 05.06.2026
(Gründerpreissatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 04.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Ziel
(1) Die Stadt Freiberg vergibt den Gründerpreis „Lebendige Stadt“ (im Folgenden Gründerpreis genannt) mit dem vorrangigen Ziel der Förderung einer belebten Innenstadt sowie darüber hinaus eines belebten Handels / Gewerbes. Diese Auszeichnung soll im Zweijahresrhythmus, voraussichtlich im November, verliehen werden. Der Gründerpreis soll dazu beitragen,
(a) innovative Geschäftsideen bzw. fehlende Handelszweige in der Freiberger Altstadt anzusiedeln oder fortzuführen (Kategorie A),
(b) und desgleichen innovatives Gewerbe bzw. Geschäfte im gesamten Stadtgebiet auszuzeichnen (Kategorie B).
(2) Das Gebiet der Freiberger Altstadt im Sinne dieser Satzung umfasst sämtliche Grundstücke der unter Denkmalschutz stehenden Altstadt einschließlich der sie begrenzenden Ringanlagen innerhalb von Hornstraße, Platz der Oktoberopfer, Schillerstraße, Bebelplatz, Wallstraße, Leipziger Straße, Meißner Ring und Donatsring. Darüber hinaus sind auch die Grundstücke an der Poststraße und Bahnhofsstraße mit umfasst.
(3) Der Gründerpreis kann an Einzelpersonen oder Gründerteams, unabhängig von ihrer Rechtsform, verliehen werden.
(4) Der Gründerpreis
(a) für die Kategorie A ist ein Geldpreis in Form eines Mietzuschusses in Höhe von maximal 400,00 EUR monatlich für insgesamt 12 Monate ab Auszeichnung mit dem Gründerpreis; frühestens ab Geschäftseröffnung. Der Mietzuschuss nach Satz 1 wird begrenzt durch die tatsächlich zu zahlende Nettokaltmiete und reduziert sich entsprechend, sofern die Nettokaltmiete die Maximalhöhe des möglichen Zuschusses nicht erreicht.
(b) für die Kategorie B ist ein Preis im Wert von 1.500 EUR.
(5) In jedem Durchgang der Preisverleihung wird zusätzlich ein zweistufiger Publikumspreis vergeben, der ein bestehendes Geschäft in der Freiberger Altstadt mit innovativen Ansätzen prämiert (Kategorie C). Dieser Preis ist mit 1.500 EUR ausgestattet.
(6) Der Gründerpreis ist nicht teilbar oder übertragbar. Ein Anspruch auf Erhalt des Gründerpreises besteht nicht.
(7) Als Geschäft im Sinne der Satzung gilt gleichfalls ein Konzept oder eine Idee.
(8) Neben den Preisen nach den Absätzen 4 und 5 können Dritte weitere Preise zustiften. Diese Zustiftungen werden auf der Homepage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2) im Jahr der Preisverleihung spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bekanntgegeben. Über die Zulassung von Zustiftungen entscheidet die Jury.
§ 2 Bewerbungsbedingungen und Jury
(Kategorie A und B)
(1) Bewerben können sich Personen(gruppen) im Sinne von § 1 Abs. 3, welche ein Geschäft in der Freiberger Altstadt (Kategorie A) eröffnen oder fortführen möchten oder im übrigen Stadtgebiet (Kategorie B) betreiben. Voraussetzung ist die Einreichung des Bewerbungsbogens (veröffentlicht durch die Stadt Freiberg auf der Homepage www.freiberg.de, unter der Rubrik Citymanagement).
(2) Bewerbungen sind in Textform bis zum 31. August des Jahres der Preisverleihung bei der Stadt Freiberg, Citymanagement, einzureichen.
(3) Das Geschäft darf frühestens im Dezember des dem Jahr der Preisverleihung vorausgehenden Jahres eröffnet worden sein. Für die Fälle der Geschäftsnachfolge in Kategorie A gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt nach Satz 1 für die Übernahme des Geschäfts gilt. Die Sätze 1 und 2 finden für die Kategorie B keine Anwendung.
(4) Die eingegangenen Vorschläge werden an die Jury zur Bewertung und Vergabe des Gründerpreises weitergeleitet.
(5) Die Jury setzt sich zusammen aus:
- dem Citymanagement der Stadt Freiberg – Vorsitzende/r
- der Wirtschaftsförderung der Stadt Freiberg – stellv. Vorsitzende/r
- einem Vertreter/in IHK Mittelsachsen Regionalkammer Mittelsachsen
- einem Vertreter/in der Sparkasse Mittelsachsen
- einem Vertreter/in einer Freiberger Werbeagentur / einem Mediendesigner
- dem/der Vorsitzenden des Gewerbevereins
- einem Vertreter/in von Gründernetzwerk SAXEED an der TUBAF
- einem Vertreter/in der Wirtschaftsjunioren Freiberg
- einem Vertreter/in des Freiberger Stadtrates
§ 3 Bewertungskriterien
(1) Aus den eingegangen Bewerbungen ermittelt die Jury mittels Bewertungsbogen nach einer Jurytour oder einem Jurygespräch zu jedem Bewerber die besten drei Bewerbungen je Kategorie. Diese werden im November zu einer finalen, öffentlichen Präsentationsrunde eingeladen. Aus den drei Finalisten ermittelt die Jury im direkten Anschluss an die Präsentationen den Preisträger.
(2) Bewertungskriterien der eingereichten Bewerbungen sind insbesondere:
- Bedeutung für die Innenstadt (Kategorie A und C) bzw. das übrige Stadtgebiet (Kategorie B)
- Innovationsgehalt der Geschäftsidee
- Schlüssigkeit des Konzeptes
- Tragfähigkeit und Wahrscheinlichkeit der Etablierung der Geschäftsidee
- Plausibilität der zu Grunde gelegten Daten (Zahlen, Erfahrungen etc.)
Die Reihenfolge der Aufzählung stellt keine Rangfolge dar.
§ 4 Sonderpreis „Entwicklung“
(Kategorie C)
(1) In jedem Durchgang des Gründerpreises wird zusätzlich ein Publikumspreis vergeben, welcher mit 1.500 EUR dotiert ist. Ausgezeichnet wird ein bestehendes Geschäft in der Freiberger Altstadt, welches mit innovativen Ansätzen erfolgreich wächst und/ oder sich stetig weiterentwickelt.
(2) Die Stadt veröffentlicht die Bewerbungsbedingungen auf der Homepage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2). Für den Sonderpreis werden Vorschläge aus der Bevölkerung entgegengenommen, welche besonders beliebte, innovative bzw. wachsende Geschäfte und Geschäftsideen vorschlagen können. Die Gewinner des Sonderpreises „Entwicklung“ sind dabei für die darauffolgende Vergaberunde des Sonderpreises „Entwicklung“ vor der Teilnahme ausgeschlossen.
(3) Im Rahmen des weiteren Verfahrens gelten § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend. Die drei Finalisten des Sonderpreises werden online zur finalen Abstimmung gestellt; das Verfahren und der Zeitraum werden auf der Homepage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2) bekannt gegeben.
§ 5 Verleihung und Geschäftseröffnung
(1) Der Oberbürgermeister der Stadt Freiberg gibt nach Entscheid der Jury den Sieger des Gründerpreises je Kategorie offiziell bekannt. Der Gründerpreis mit Urkunde wird dem Preisträger im Anschluss der Präsentationsrunde übergeben. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Sonderpreis entsprechend, wobei für die Entscheidung das Ergebnis der online-Abstimmung maßgeblich ist.
(2) Der/die Gewinner des Gründerwettbewerbs (gilt für alle Kategorien) muss/müssen das Geschäft innerhalb eines Jahres nach Juryentscheidung eröffnen bzw. über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab Juryentscheidung fortführen. Die Geschäftseröffnung bzw. Preisübergabe wird im Beisein des Oberbürgermeisters sowie Vertretern der Jury medienwirksam stattfinden.
§ 6 Preisgeld
(1) Die Stadt Freiberg stellt als Gründerpreis für die Kategorie A neben der Urkunde einen auf zwölf Monate ab Geschäftseröffnung oder bei Fortführung ab Juryentscheidung begrenzten Mietzuschuss in Abhängigkeit von der tatsächlich zu zahlenden Nettokaltmiete (vgl. § 1 Abs. 4 lit. (a) Satz 1) i. H. v. maximal 4.800,00 EUR bereit. Die Auszahlung erfolgt in zwölf monatlichen Raten zu je 1/12 des Gesamtzuschusses; beginnend ab Geschäftseröffnung oder bei Fortführung ab Juryentscheidung.
(2) Der Anspruch auf das Preisgeld erlischt, wenn die Geschäftseröffnung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 erfolgt. Der Anspruch erlischt weiter mit Ablauf des Monats der Geschäftsaufgabe; auf einen fortbestehenden Mietvertrag kommt es insoweit nicht an.
(3) Die Stadt Freiberg stellt für den Gründerpreis der Kategorien B und C ein Preisgeld in Höhe von jeweils 1.500 EUR bereit. Dieses wird in Abstimmung mit den jeweiligen Bedürfnissen der Preisträger nicht als Festbetrag, sondern in Form von Mediapaketen zur Verfügung gestellt. Der Anspruch auf dieses Preisgeld erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten umgesetzt bzw. abgerechnet wurde.
(4) Die für die Preisvergabe notwendigen Mittel sind in den Haushaltsplan der Stadt Freiberg einzustellen.
(5) Die Zustiftungen durch Dritte (vgl. § 1 Abs. 8) werden von diesen in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt.
§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Vergabe des Gründerpreises „Lebendige Innenstadt“ der Stadt Freiberg zur Förderung des Gewerbes in der Altstadt vom 12. März 2019 außer Kraft.
Freiberg, den 05.06.2026
(Dienstsiegel)
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 05.06.2026
(Dienstsiegel)
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.