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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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51/2026 | Bekanntmachung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Bergstadtfestes am 28.06.2026 vom 05.06.2026
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 04.06.2026 folgende Verordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Verordnung
der Großen Kreisstadt Freiberg zum
Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von
Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Bergstadtfestes am 28.06.2026 (RV SächsLadÖffG BSF 2026)
vom 05.06.2026
Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff. zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Zeiten des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Freiberg anlässlich des Bergstadtfestes am 28.06.2026.
Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die Straßen Wasserturmstraße, Talstraße, Meißner Ring, Leipziger Straße, Wallstraße, Bebelplatz, Schillerstraße und Hornstraße umgrenzten Gebietes liegen.
Der Geltungsbereich ist in dem als Anlagebeigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
(2) Die Verordnung findet entsprechend § 1 Abs. 2 SächsLadÖffG keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
(3) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).
§ 3 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bergstadtfests
In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in dem in § 1 Abs. 1 näher bezeichneten Gebiet am Sonntag, dem 28.06.2026 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 05.06.2026
gez. Martin Seltmann (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Anlage zu § 1 Abs. 1 RV SächsLadÖffG Bergstadtfest 2026 (s. Anhang)
Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den § 4 Abs. Abs. 4 Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 05.06.2026
(Dienstsiegel)
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
