Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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11.06.2026

55/2026 | Offenlegung von Ergebnissen einer Grenzbestimmung und Abmarkung

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Weiß
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Häuersteig 33, 09599 Freiberg/Sachsen
Tel.: 03731/3844-0, www.vermessung-weiss.eu

Verfahrensbeteiligte: Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sowie deren Verfügungsberechtigte und Bevollmächtigte für das Flurstück 534 der Gemarkung Freiberg.

Auf Antrag wurden am 18. Mai 2026 hoheitliche Vermessungsarbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Thomas Weiß u.a. auf dem Flurstück 534 der Gemarkung Freiberg durchgeführt.

Die hierbei ausgeführten Amtshandlungen beruhen auf dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKat-GDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist, sowie weiterer geltender Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Den oben genannten Verfahrensbeteiligten werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 SächsVermKatGDVO. 

Die Ergebnisse liegen ab dem 19. Juni 2026 bis zum 20. Juli 2026 in meinen Geschäftsräumen, Häuersteig 33, 09599 Freiberg/Sachsen zur Einsichtnahme aus. Für die Einsichtnahme gelten folgende Geschäftszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00,
Donnerstag von 8:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00,
zusätzliche Termine sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse von Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem 28. Juli 2026 als bekannt gegeben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter oben angegebener Telefonnummer oder E-Mail-Adresse gern zur Verfügung.

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung kann durch die betroffenen Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monates nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Thomas Weiß, Häuersteig 33, 09599 Freiberg erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN), Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, eingeht.

Freiberg, den 03. Juni 2026

gez.  Dipl.-Ing. (FH) Thomas Weiß
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

___________________________________________________

Auszug aus der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

(SächsVermKatGDVO)

vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist

§ 17
Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung

(1) Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die vermessungstechnischen Unterlagen bei der Stelle, welche die Grenzbestimmungen und Abmarkungen ausgeführt hat, zur Einsicht ausgelegt werden. Die betroffenen Flurstücke sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn sie eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet ihres Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführen. Die Mitwirkung der unteren Vermessungsbehörde beschränkt sich auf die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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