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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: amt. Oberbürgermeister Martin Seltmann
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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57/2025 | Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister am 28.09.2025 und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 26.10.2025 in der Stadt Freiberg
I. Zu wählen ist die/der Oberbürgermeister/in.
Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 1.
Die Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften beträgt 100.
Die Stelle ist hauptamtlich.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl
- frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis
- spätestens am 24.07.2025 bis 18:00 Uhr
bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
2. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und von Einzelbewerber/innen eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jede/r Einzelbewerber/in kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3. Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum 03.10.2025 bis 18:00 Uhr zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44a Absatz 2 Nummer 2 KomWG geändert werden.
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
- Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:
- Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie/er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie oder er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
- Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis,
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
- im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 des Parteiengesetzes bei der Bundeswahlleiterin hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin bzw. jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr/sein Wahlrecht,
- bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
2. Wählbar zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt einer hauptamtlichen (Ober)bürgermeisterin/eines hauptamtlichen (Ober)bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eine der in § 49 Absatz 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.
3. Als Bewerber/in einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
- einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
- einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreterversammlung)
hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen/Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der/des Bewerber(s)/in regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als Bewerber/in in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber/in mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die/der Leiter/in und zwei stimmberechtigte Teilnehmer/innen an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber/in in geheimer Wahl bestimmt wurde und die Kandidatinnen/Kandidaten Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.
5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
6. Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind unter der im Folgenden genannten Adresse erhältlich. Sie können auch über die E-Mail-Adresse wahlen@freiberg.de angefordert werden.
IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter I. angegebenen Mindestzahl von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die nicht die/der Bewerber/in des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).
2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Freiberg,
bis zum 24.07.2025, 18:00 Uhr,
geleistet werden. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners geleistet werden. Ein/e Wahlberechtigte/r kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat sie/er ihre/seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle ihre/seine Unterschriften ungültig. Die/der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 17.07.2025 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die
a) im Sächsischen Landtag aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Freiberg aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder im Gemeinderat an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten war,
bedarf gemäß § 6b Absatz 3 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Absatz 2 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber/in die/den amtierende/n Amtsinhaber enthält. Gleiches gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
V. Informationen zum Datenschutz
Indem die Wahlbewerber/innen im Rahmen der Aufstellungsversammlung der/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung), die Erklärung zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger/innen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der/dem Wahlbewerber/in im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Formular 1 unter
https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html
auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung oder Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§§ 6a Absatz 2 Satz 2, 38, 56 Kommunalwahlgesetz).
VI. Hinweise zum zweiten Wahlgang
Zugelassene Wahlvorschläge können nach dem Wahltag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses für den zweiten Wahlgang bis zum 03.10.2025, 18:00 Uhr zurückgezogen werden. Einzelbewerber können ihren Wahlvorschlag durch eigene schriftliche Erklärung zurücknehmen.
Änderungen an zugelassenen Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang sind nur unter der Maßgabe des § 6d Absatz 2 KomWG ebenfalls bis zum oben genannten Termin möglich. Neue Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können nicht mehr eingereicht werden.
Freiberg, 28.05.2025
gez. Martin Seltmann Dienstsiegel
amtierender Oberbürgermeister