Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Philipp Preißler
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17.06.2026

61/2026 | Bekanntmachung Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 18.05.2026, Bau- und Betriebsausschuss vom 21.05.2026 und Stadtrat 04.06.2026

Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 18.05.2026

Beschluss-Nr. 1/VFA vom 18.05.2026:
 

  1. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Rahmen eines Sammelbeschlussverfahrens.
  2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die in der Anlage aufgelisteten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an und beschließt die Verwendung für den vorgeschlagenen Zweck.


Abstimmungsergebnis:

11    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 2/VFA vom 18.05.2026:

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Freiberg beschließt für das Haushaltsjahr 2026 als Sitzgemeinde eine Kofinanzierung zur Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII für den „Jugendclub Zug“ in Trägerschaft des „Zuger Jugendclub e.V.“ eine kommunale Zuwendung in Höhe von 10.600 EUR zu gewähren.

Abstimmungsergebnis:

10    Ja-Stimmen
einstimmig

Befangen: Stadtrat Steve Ittershagen


Beschluss-Nr. 3/VFA 18.05.2026:

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss der Stadt Freiberg beschließt für das Haushaltsjahr 2026 als Sitzgemeinde eine Kofinanzierung zur Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII für den Kinder- und Jugendtreff „TEE-EI“ in Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenbezirkes Freiberg eine kommunale Zuwendung in Höhe von 49.750 EUR zu gewähren.

Abstimmungsergebnis:

11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschlüsse Bau- und Betriebsausschuss vom 21.05.2026

Beschluss-Nr. 1/BBA vom 21.05.2026:

Der Bau- und Betriebsausschuss der Stadt Freiberg beschließt, der Fa. Landschaftsgestaltung, Straßen-, Tief- und Wasserbau GmbH Freiberg (LSTW GmbH) den Zuschlag für den Rahmenvertrag für die bauliche Instandsetzung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des Eigenbetriebes FREIBERGER ABWASSERBESEITIGUNG im Zeitraum 01.08.2026 - 31.07.2027 zu erteilen.

Der Auftrag ist zunächst für ein Jahr befristet, kann aber im gegenseitigen Einvernehmen jeweils um ein Jahr bis auf max. vier Jahre Laufzeit verlängert werden.

Abstimmungsergebnis:

11  Ja-Stimmen
einstimmig

Beschlüsse Stadtrat 04.06.2026

Beschluss-Nr. 1-20/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt aufgrund von § 34 SächsEigBVO und § 5 Abs. 2 der Satzung für den Eigenbetrieb Gebäude- und Flächenmanagement der Stadt Freiberg (GFM) den Jahresabschluss für den Eigenbetrieb GFM für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 in der folgenden Fassung:

    1.1       Bilanzsumme                                                                                       7.018.321,19 EUR
    1.1.1    davon entfallen auf der Aktivseite auf
    - Anlagevermögen                                                                                              144.508,75 EUR
    - Umlaufvermögen                                                                                          6.862.062,66 EUR
    - Rechnungsabgrenzungsposten                                                                       11.749,78 EUR

    1.1.2    davon entfallen auf der Passivseite auf
    - Eigenkapital                                                                                                    2.089.587,30 EUR
    - Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen                                                     3.945,11 EUR
    - Rückstellungen                                                                                                 297.240,24 EUR
    - Verbindlichkeiten                                                                                         4.497.879,04 EUR
    - Rechnungsabgrenzungsposten                                                                    129.669,50 EUR

    1.2       Jahresüberschuss                                                                                   133.628,74 EUR
    1.2.1    Summe der Erträge                                                                          14.286.977,24 EUR
    1.2.2    Summe der Aufwendungen                                                           14.115.595,97 EUR
    1.2.3    Sonstige Steuern                                                                                       37.752,53 EUR

Abstimmungsergebnis:

32    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 2-20/2026:

2. Der Stadtrat beschließt die Verwendung des Jahresüberschusses in Höhe von 133.628,74 Euro wie folgt:

    Abführung an den Haushalt der Stadt Freiberg                                          133.628,74 EUR

Abstimmungsergebnis:

24    Ja-Stimmen
  8    Enthaltungen
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 3-20/2026:

3. Der Stadtrat beschließt die Entlastung der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024.

Abstimmungsergebnis:

31    Ja-Stimmen
einstimmig

befangen: Stadträtin Carina Jaster


Beschluss-Nr. 4-20/2026:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, der Firma

Veolia Klärschlammverwertung Deutschland GmbH
04420 Markranstädt


den Zuschlag für den Zeitvertrag Thermische Vorbehandlung/Verwertung von Klärschlamm sowie Phosphorrecycling

zum Angebotspreis von 14.324.774,94 € (brutto)

zu erteilen.

Der Auftrag steht unter dem Vorbehalt einer Entscheidung durch die Vergabekammer über einen möglichen Nachprüfungsantrag gemäß GWB § 160 oder weitergehender juristischer Entscheidungen.

Abstimmungsergebnis:

32    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 5-20/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt das Abwägungsprotokoll gemäß Anlage zu den während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 030 “LIDL-Markt Dresdner Straße“ Stadt Freiberg vorgebrachten Anregungen in den Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.
     
  2. Das Stadtentwicklungsamt wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger, die Anregungen vorgebracht haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
     

Abstimmungsergebnis:

32    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 6-20/2026:

Der Stadtrat beschließt wie folgt:

Der Oberbürgermeister wird durch den Stadtrat ermächtigt, den in der Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 030 “LIDL-Markt Dresdner Straße“ abzuschließen und zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

32    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 7-20/2026:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 030 “LIDL-Markt Dresdner Straße“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis:

32    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 8-20/2026:

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Lößnitzer Straße“ gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 3 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist entsprechend der zeichnerischen Darstellung in der beiliegenden Anlage definiert.

Abstimmungsergebnis:

26    Ja-Stimmen
1      Nein-Stimmen
2      Enthaltungen
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 9-20/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt die Fortführung der Schulen
  • Grundschule „Georgius Agricola", Agricolastraße 35
  • Grundschule „Carl Böhme", Friedeburger Straße 17
  • Grundschule „Karl Günzel", Am Seilerberg 11A
  • Grundschule „J.H.-Pestalozzi", Pestalozzistraße 5
  • Grundschule „Theodor Körner“, Turnerstraße 1
  • Grundschule „Gottfried Silbermann", Am Mühlgraben 1
  • Grundschule „Clemens Winkler", Franz-Kögler-Ring 84
     
  • Oberschule „Clara Zetkin“, Dörnerzaunstraße 2
  • Oberschule „Clemens Winkler“, Franz-Kögler-Ring 84
  • Oberschule „G. Pabst v. Ohain“, Kurt-Handwerk-Straße 3
     
  • Geschwister-Scholl-Gymnasium, Geschwister-Scholl-Straße 1 / Pfarrgasse 44
     
  • Förderzentrum „Käthe Kollwitz“, Albert-Einstein-Straße 20

in öffentlicher Trägerschaft und erteilt das Einvernehmen zum Entwurf der Schulnetzplanung 2026 des Landkreises Mittelsachsen nach § 23a Absatz 4 SächsSchulG

1.1 unter der Bedingung, dass der Teilschulnetzplan wie folgt geändert wird:

a) Grundschule „Karl Günzel“:
Änderung der Zügigkeit von 2,5 auf 2 Züge. Änderung „räumliche Auslastung“: ausgeschöpft“. Der Schule stehen 8 als allgemeine Klassenräume ausgezeichnete und ausgestattete Räume zur Verfügung.

b) Grundschule „Theodor Körner“:
Aufgrund der räumlichen Voraussetzungen ist bei Fortführung einer 3-zügigen Kapazität eine max. Klassenbelegung mit 25 Schülern festzulegen oder alternativ die Zügigkeit der Schule zu reduzieren.

c) Oberschule „Clara Zetkin“:

Änderung der Zügigkeit einheitlich auf 3,5 Züge. Im Planteil Oberschule, Schulnetzberichte beträgt die maximale Zügigkeit 4 und im Planteil Oberschulen, mittel- und langfristige Bedarfsprognose beträgt die Kapazität 3,5 Klassen.

1.2 sowie unter der Berücksichtigung folgender Änderungen:

  • Grundschule „Carl Böhme“: Änderungen der Hortkapazität von 224 auf 250 Plätze.
  • Grundschule „Johann Heinrich Pestalozzi“ Ergänzung „sonstige relevante Angaben“: ab SJ 2025/2026 Startchancen-Schule.
  • Grundschule „Clemens Winkler“ Ergänzung „sonstige relevante Angaben“: ab SJ 2025/2026 Startchancen-Schule.
  • Oberschule „Pabst von Ohain“ Ergänzung „sonstige relevante Angaben“: Unesco Schule
  • Oberschule „Clemens Winkler“ Ergänzung „sonstige relevante Angaben“: ab SJ 2025/2026 Startchancen-Schule
  • Oberschule „Clara Zetkin“: Ergänzung „sonstige relevante Angaben“: Qualitätssiegel „Smart School“. Änderung „räumliche Auslastung“: ausgeschöpft. Die Schule ist DaZ-Stützpunkt, wodurch zusätzliche Raumbedarfe für die Vorbereitungsklassen benötigt werden.
  • Förderzentrum „Käthe Kollwitz“: Die Schule wird nur 2-zügig geführt.

2. Der Stadtrat erklärt sein Einvernehmen nach § 4c Absatz 8 SächsSchulG zur Ausweisung der Zugehörigkeit der in Trägerschaft der Stadt Freiberg befindlichen Schulen zum „Kooperationsverbund 1 – Freiberg“ im Schulnetzplan des Landkreises Mittelsachsen.

Abstimmungsergebnis:

29    Ja-Stimmen
  3    Enthaltungen
einstimmig


Beschluss-Nr. 10-20/2026:

Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

Satzung zur Vergabe des Gründerpreises „Lebendige Stadt“
der Stadt Freiberg zur Förderung des Gewerbes
vom .....
(Gründerpreissatzung)

 

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ..... folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand und Ziel

(1) Die Stadt Freiberg vergibt den Gründerpreis „Lebendige Stadt“ (im Folgenden Gründerpreis genannt) mit dem vorrangigen Ziel der Förderung einer belebten Innenstadt sowie darüber hinaus eines belebten Handels / Gewerbes. Diese Auszeichnung soll im Zweijahresrhythmus, voraussichtlich im November, verliehen werden. Der Gründerpreis soll dazu beitragen,
(a) innovative Geschäftsideen bzw. fehlende Handelszweige in der Freiberger Altstadt anzusiedeln oder fortzuführen (Kategorie A),

(b) und desgleichen innovatives Gewerbe bzw. Geschäfte im gesamten Stadtgebiet auszuzeichnen (Kategorie B).

(2) Das Gebiet der Freiberger Altstadt im Sinne dieser Satzung umfasst sämtliche Grundstücke der unter Denkmalschutz stehenden Altstadt einschließlich der sie begrenzenden Ringanlagen innerhalb von Hornstraße, Platz der Oktoberopfer, Schillerstraße, Bebelplatz, Wallstraße, Leipziger Straße, Meißner Ring und Donatsring. Darüber hinaus sind auch die Grundstücke an der Poststraße und Bahnhofsstraße mit umfasst.

(3) Der Gründerpreis kann an Einzelpersonen oder Gründerteams, unabhängig von ihrer Rechtsform, verliehen werden.

(4) Der Gründerpreis
(a) für die Kategorie A ist ein Geldpreis in Form eines Mietzuschusses in Höhe von maximal 400,00 EUR monatlich für insgesamt 12 Monate ab Auszeichnung mit dem Gründerpreis; frühestens ab Geschäftseröffnung. Der Mietzuschuss nach Satz 1 wird begrenzt durch die tatsächlich zu zahlende Nettokaltmiete und reduziert sich entsprechend, sofern die Nettokaltmiete die Maximalhöhe des möglichen Zuschusses nicht erreicht.
(b) für die Kategorie B ist ein Preis im Wert von 1.500 EUR.

(5) In jedem Durchgang der Preisverleihung wird zusätzlich ein zweistufiger Publikumspreis vergeben, der ein bestehendes Geschäft in der Freiberger Altstadt mit innovativen Ansätzen prämiert (Kategorie C). Dieser Preis ist mit 1.500 EUR ausgestattet.

(6) Der Gründerpreis ist nicht teilbar oder übertragbar. Ein Anspruch auf Erhalt des Gründerpreises besteht nicht.

(7) Als Geschäft im Sinne der Satzung gilt gleichfalls ein Konzept oder eine Idee.

(8) Neben den Preisen nach den Absätzen 4 und 5 können Dritte weitere Preise zustiften. Diese Zustiftungen werden auf der Homepage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2) im Jahr der Preisverleihung spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bekanntgegeben. Über die Zulassung von Zustiftungen entscheidet die Jury.


§ 2 Bewerbungsbedingungen und Jury
(Kategorie A und B)


(1) Bewerben können sich Personen(gruppen) im Sinne von § 1 Abs. 3, welche ein Geschäft in der Freiberger Altstadt (Kategorie A) eröffnen oder fortführen möchten oder im übrigen Stadtgebiet (Kategorie B) betreiben. Voraussetzung ist die Einreichung des Bewerbungsbogens (veröffentlicht durch die Stadt Freiberg auf der Homepage www.freiberg.de, unter der Rubrik Citymanagement).

(2) Bewerbungen sind in Textform bis zum 31. August des Jahres der Preisverleihung bei der Stadt Freiberg, Citymanagement, einzureichen.

(3) Das Geschäft darf frühestens im Dezember des dem Jahr der Preisverleihung vorausgehenden Jahres eröffnet worden sein. Für die Fälle der Geschäftsnachfolge in Kategorie A gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt nach Satz 1 für die Übernahme des Geschäfts gilt. Die Sätze 1 und 2 finden für die Kategorie B keine Anwendung.

(4) Die eingegangenen Vorschläge werden an die Jury zur Bewertung und Vergabe des Gründerpreises weitergeleitet.

(5) Die Jury setzt sich zusammen aus:

  • dem Citymanagement der Stadt Freiberg – Vorsitzende/r
  • der Wirtschaftsförderung der Stadt Freiberg – stellv. Vorsitzende/r
  • einem Vertreter/in IHK Mittelsachsen Regionalkammer Mittelsachsen
  • einem Vertreter/in der Sparkasse Mittelsachsen
  • einem Vertreter/in einer Freiberger Werbeagentur / einem Mediendesigner
  • dem/der Vorsitzenden des Gewerbevereins
  • einem Vertreter/in von Gründernetzwerk SAXEED an der TUBAF
  • einem Vertreter/in der Wirtschaftsjunioren Freiberg
  • einem Vertreter/in des Freiberger Stadtrates


§ 3 Bewertungskriterien

(1) Aus den eingegangen Bewerbungen ermittelt die Jury mittels Bewertungsbogen nach einer Jurytour oder einem Jurygespräch zu jedem Bewerber die besten drei Bewerbungen je Kategorie. Diese werden im November zu einer finalen, öffentlichen Präsentationsrunde eingeladen. Aus den drei Finalisten ermittelt die Jury im direkten Anschluss an die Präsentationen den Preisträger.

(2) Bewertungskriterien der eingereichten Bewerbungen sind insbesondere:

  • Bedeutung für die Innenstadt (Kategorie A und C) bzw. das übrige Stadtgebiet (Kategorie B)
  • Innovationsgehalt der Geschäftsidee
  • Schlüssigkeit des Konzeptes
  • Tragfähigkeit und Wahrscheinlichkeit der Etablierung der Geschäftsidee
  • Plausibilität der zu Grunde gelegten Daten (Zahlen, Erfahrungen etc.)

Die Reihenfolge der Aufzählung stellt keine Rangfolge dar.


§ 4 Sonderpreis „Entwicklung“
(Kategorie C)


(1) In jedem Durchgang des Gründerpreises wird zusätzlich ein Publikumspreis vergeben, welcher mit 1.500 EUR dotiert ist. Ausgezeichnet wird ein bestehendes Geschäft in der Freiberger Altstadt, welches mit innovativen Ansätzen erfolgreich wächst und/ oder sich stetig weiterentwickelt.

(2) Die Stadt veröffentlicht die Bewerbungsbedingungen auf der Homepage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2). Für den Sonderpreis werden Vorschläge aus der Bevölkerung entgegengenommen, welche besonders beliebte, innovative bzw. wachsende Geschäfte und Geschäftsideen vorschlagen können. Die Gewinner des Sonderpreises „Entwicklung“ sind dabei für die darauffolgende Vergaberunde des Sonderpreises „Entwicklung“ vor der Teilnahme ausgeschlossen.

(3) Im Rahmen des weiteren Verfahrens gelten § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend. Die drei Finalisten des Sonderpreises werden online zur finalen Abstimmung gestellt; das Verfahren und der Zeitraum werden auf der Homepage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2) bekannt gegeben.


§ 5 Verleihung und Geschäftseröffnung

(1) Der Oberbürgermeister der Stadt Freiberg gibt nach Entscheid der Jury den Sieger des Gründerpreises je Kategorie offiziell bekannt. Der Gründerpreis mit Urkunde wird dem Preisträger im Anschluss der Präsentationsrunde übergeben. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Sonderpreis entsprechend, wobei für die Entscheidung das Ergebnis der online-Abstimmung maßgeblich ist.

(2) Der/die Gewinner des Gründerwettbewerbs (gilt für alle Kategorien) muss/müssen das Geschäft innerhalb eines Jahres nach Juryentscheidung eröffnen bzw. über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab Juryentscheidung fortführen. Die Geschäftseröffnung bzw. Preisübergabe wird im Beisein des Oberbürgermeisters sowie Vertretern der Jury medienwirksam stattfinden.


§ 6 Preisgeld

(1) Die Stadt Freiberg stellt als Gründerpreis für die Kategorie A neben der Urkunde einen auf zwölf Monate ab Geschäftseröffnung oder bei Fortführung ab Juryentscheidung begrenzten Mietzuschuss in Abhängigkeit von der tatsächlich zu zahlenden Nettokaltmiete (vgl. § 1 Abs. 4 lit. (a) Satz 1) i. H. v. maximal 4.800,00 EUR bereit. Die Auszahlung erfolgt in zwölf monatlichen Raten zu je 1/12 des Gesamtzuschusses; beginnend ab Geschäftseröffnung oder bei Fortführung ab Juryentscheidung.

(2) Der Anspruch auf das Preisgeld erlischt, wenn die Geschäftseröffnung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 erfolgt. Der Anspruch erlischt weiter mit Ablauf des Monats der Geschäftsaufgabe; auf einen fortbestehenden Mietvertrag kommt es insoweit nicht an.

(3) Die Stadt Freiberg stellt für den Gründerpreis der Kategorien B und C ein Preisgeld in Höhe von jeweils 1.500 EUR bereit. Dieses wird in Abstimmung mit den jeweiligen Bedürfnissen der Preisträger nicht als Festbetrag, sondern in Form von Mediapaketen zur Verfügung gestellt. Der Anspruch auf dieses Preisgeld erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten umgesetzt bzw. abgerechnet wurde.

(4) Die für die Preisvergabe notwendigen Mittel sind in den Haushaltsplan der Stadt Freiberg einzustellen.

(5) Die Zustiftungen durch Dritte (vgl. § 1 Abs. 8) werden von diesen in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt.


§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Vergabe des Gründerpreises „Lebendige Innenstadt“ der Stadt Freiberg zur Förderung des Gewerbes in der Altstadt vom 12. März 2019 außer Kraft.

Freiberg, den .....


                                                                                                (Dienstsiegel)

Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, den .....

                                                                                                          (Dienstsiegel)

Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Abstimmungsergebnis:

22    Ja-Stimmen
7      Nein-Stimmen
3      Enthaltungen
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 11-20/2026:

  1. Der Stadtrat stimmt vorbehaltlich der Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zu, dass die Stadtbau Freiberg GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. und 60 ff. UmwG auf die Städtische Wohnungsgesellschaft Freiberg/Sa. Aktiengesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr, überträgt.
     
  2. Der Stadtrat ermächtigt und beauftragt den Oberbürgermeister, alle notwendigen Erklärungen zur Umsetzung des Beschlusses nach Ziffer 1 abzugeben. Dies umfasst insbesondere etwaige Erklärungen gegenüber der Städtischen Wohnungsgesellschaft Freiberg/Sa. AG und der der Stadtbau Freiberg GmbH und deren Gremien.


Abstimmungsergebnis:

32    Ja-Stimmen
einstimmig


Beschluss-Nr. 12-20/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt den Beschluss-Nr. 5-26/2022 vom 07.04.2022 „Der Stadtrat beschließt die Erarbeitung einer Bürgerbeteiligungssatzung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) und beauftragt den Oberbürgermeister eine dementsprechende Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 3. Quartals in den Stadtrat einzubringen.“ aufzuheben.
     
  2. Der Stadtrat empfiehlt dem Oberbürgermeister, die Bürgerbeteiligung transparent darzustellen und dazu die einzelnen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung zentral auf dem Internetauftritt der Universitätsstadt Freiberg zu platzieren und darüber hinaus auch andere Formate betreffend die Bürgerbeteiligung zu erarbeiten und zu veröffentlichen.
     

Abstimmungsergebnis:

31    Ja-Stimmen
einstimmig

 

Beschluss-Nr. 13-20/2026:
 

  1. Der Stadtrat billigt die nachfolgende Prognoseentscheidung bzgl. der Besucherzahlen des Bergstadtfestes am Sonntag, den 28.06.2026 im Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr als Grundlage für den besonderen regionalen Anlass nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG.
     
  2. Der Stadtrat beschließt die Rechtsverordnung mit folgendem Wortlaut:

Verordnung
der Großen Kreisstadt Freiberg zum

Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von
Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Bergstadtfestes am 28.06.2026 (RV SächsLadÖffG BSF 2026)
vom .....

 

 

Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff. zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Zeiten des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Freiberg anlässlich des Bergstadtfestes am 28.06.2026.

Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die Straßen Wasserturmstraße, Talstraße, Meißner Ring, Leipziger Straße, Wallstraße, Bebelplatz, Schillerstraße und Hornstraße umgrenzten Gebietes liegen.

Der Geltungsbereich ist in dem als Anlagebeigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.

(2) Die Verordnung findet entsprechend § 1 Abs. 2 SächsLadÖffG keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.

(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.

(3) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).


§ 3 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bergstadtfests

In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in dem in § 1 Abs. 1 näher bezeichneten Gebiet am Sonntag, dem 28.06.2026 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein.


§ 4 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, den .....


Martin Seltmann                                                (Dienstsiegel)
Bürgermeister

 

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Anlage zu § 1 Abs. 1 RV SächsLadÖffG Bergstadtfest 2026 (s. Anhang)


Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):


Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den § 4 Abs. Abs. 4 Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, den .....

                                                                                              (Dienstsiegel)
Martin Seltmann                                               
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Abstimmungsergebnis:

29    Ja-Stimmen
  2    Nein-Stimmen
  1    Enthaltung
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 14-20/2026:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt: Die Stadt Freiberg leitet den Prozess zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gemäß den Vorgaben des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) ein.

Abstimmungsergebnis:

17    Ja-Stimmen
13    Nein-Stimmen
mehrheitlich


Beschluss-Nr. 15-20/2026:

Der Stadtrat beschließt die:

1. Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Freiberg 05.12.2024
(1. Änderungssatzung) vom …

§ 1 Änderungsbestimmungen


In § 6 wird folgender Punkt 5 hinzugefügt:

„(5) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats werden in Bild und Ton live im Internet übertragen (live-stream). Die Aufzeichnung ist in der Regel bis zum Ende der Wahlperiode öffentlich verfügbar.

Während der Liveübertragung ist die Kameraposition so festzulegen, dass nur das jeweilige Stadtratsmitglied am Rednerpult und das Präsidium neben dem Rednerpult aufgezeichnet wird.

Sitzungsteilnehmer*innen können gegenüber dem/der Oberbürgermeister*in einer grundsätzlichen Übertragung ihrer Redebeiträge schriftlich widersprechen oder im Einzelfall zu Beginn ihres Redebeitrages mündlich die Unterbrechung der Übertragung für die Dauer ihres Redebeitrages verlangen. In beiden Fällen ist die Übertragung vorübergehend abzuschalten.“

Abstimmungsergebnis:

11    Ja-Stimmen
18    Nein-Stimmen
mehrheitlich abgelehnt


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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