Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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24.06.2025

65/2025 | Bekanntmachung der Satzung zur Regelung der Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg (Feuerwehrkostensatzung) vom 20.06.2025

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung vom 19.06.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Satzung zur Regelung der Erhebung von Kostenersatz für Leistungen
der Feuerwehr der Stadt Freiberg (Feuerwehrkostensatzung)
vom 20.06.2025


Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der §§ 22 und 69 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) sowie § 8a des Sächsisches Kommunalabgabengesetz hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 19.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 07.04.2015. Die Satzung gilt darüber hinaus für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg im Sinne des § 8a SächsKAG.
 

§ 2
Begriffsbestimmung

 

  1. Kostenersatz im Sinne dieser Satzung umfasst alle Kosten und Aufwendungen (u.a. Personal- und Fahrzeugkosten), die der Stadt Freiberg:
    a) durch Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe, soweit ein Kostenersatz gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG geltend gemacht werden kann,
    b) durch Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung im Sinne des § 69 Abs. 3 SächsBRKG oder
    c) durch Stellung einer Brandsicherheitswache durch Angehörige der Feuerwehr im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3und 4 i. V. m. § 23 SächsBRKG entstehen.
     
  2. Darüber hinaus werden für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg im Sinne des § 8a SächsKAG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) Tätigkeiten, die die Feuerwehr der Stadt Freiberg in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (u.a. Brandverhütungsschau). Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG Leistungen, die die Feuerwehr der Stadt Freiberg im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung erbringt.
     
  3. Es gilt der Einsatzbegriff des § 69 Abs. 1 S. 2 bis 4 SächsBRKG.
     
  4. Fahrzeugkosten sind die in der Anlage 5 der SächsFwVO benannten Kosten. Soweit durch die Feuerwehr Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht in der Anlage 5 der SächsFwVO benannt sind bzw. dieser nicht unterfallen, gelten die im Kostenverzeichnis dieser Satzung festgelegten Kostensätze.

§ 3
Erhebung des Kostenersatzes

 

  1. Kostenersatz wird für Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sowie zur Stellung einer Brandsicherheitswache unter den im § 69 Abs. 2 SächsBRKG bestimmten Voraussetzungen verlangt.
     
  2. Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung (u. a. Türöffnungen an/in Gebäuden, Beseitigung von Betriebsstoffen und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, die Mitwirkung bei und die Durchführung von Sicherungs-, Bergungs- und Aufräumarbeiten; Gehölzarbeiten, das Einfangen von Tieren) wird auf Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung der Ersatz der Kosten verlangt.
     
  3. Für die Durchführung von Brandverhütungsschauen i. S. d. § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO werden auf Grundlage des § 8a SächsKAG und dieser Satzung Kosten erhoben.
     
  4. Für sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg, u.a. für Leistungen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes wie Stellungnahmen, Beratungen, Ortsbesichtigungen, Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz bzw. für Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung werden auf Grundlage des § 8a SächsKAG und dieser Satzung Kosten erhoben.

§ 4
Berechnung des Kostenersatzes für Einsätze
nach § 3 Abs. 1 und 2 der Feuerwehrkostensatzung

 

  1. Der Kostenersatz berechnet sich nach Zeitaufwand (Einsatzzeit nach Abs. 6 und 7), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen sowie des eingesetzten Materials.
     
  2. Die Höhe der in den Kostenersatz einfließenden Personalkosten berechnet sich nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses. Dieses ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
     
  3. Die Höhe der Fahrzeugkosten ergibt sich unmittelbar aus Anlage 5 der SächsFwVO. Sofern das eingesetzte Feuerwehrfahrzeug nicht unter die Anlage 5 der SächsFwVO fällt, ergibt sich der Stundensatz des Fahrzeuges aus dem Kostenverzeichnis dieser Satzung.
     
  4. Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung. Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Für von der Kostenschuldnerin/vom Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztaktische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt. Hat der Kostenschuldner jedoch zu verantworten, dass mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt wird als tatsächlich erforderlich ist, können auch für das nicht erforderliche Personal Kosten erhoben werden.
     
  5. Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung durch die integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters bzw. der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr zur Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 SächsBRKG beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit der Erklärung des Leiters bzw. der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende derselben bzw. mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
     
  6. Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
     
  7. Unabhängig von dieser Satzung kann gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 1 SächsBRKG Ersatz der von der Stadt Freiberg für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstatteten Kosten, verlangt werden.
     
  8. Darüber hinaus kann gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 2 SächsBRKG Ersatz verlangt werden für sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen (u.a. Kosten für Hilfeleistung herangezogener, nicht in Abs. 7 benannter Dritter, für besondere Lösch- und Einsatzmittel, Reparaturkosten, Untersuchungskosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust nach Zeitwert). Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.
     
  9. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfe- bzw. Dienstleistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet.
     
  10.  Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 5
Kostenpflicht sowie Bemessung der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 3 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung

 

  1. Kostenpflichtig sind die Leistungen
    a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau einschließlich deren Vor- und Nachbereitung,
    b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen/Beseitigungskontrollen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau nach Buchstabe a) sowie
    c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt, aber vom Betreiber/Eigentümer des Objektes schriftlich beantragt wurde, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung.
     
  2. Die Kosten werden nach Dauer der Amtshandlung sowie nach Anzahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Der Zeitansatz bei der Durchführung der Brandverhütungsschau beinhaltet die Kontroll- und Beratungszeit einschließlich der Hin- und Rückfahrtzeit für die Vornahme von Ortsbegehungen sowie die Vor- und Nachbereitungszeit. Die Abrechnung erfolgt minutengenau.
     
  3. Für den Einsatz von Fahrzeugen zur Vornahme der Brandverhütungsschau wird der Kostensatz gemäß der Anlage 5 der SächsFwVO für den Zeitraum der Hin- und Rückfahrt zum betreffenden Objekt der Brandverhütungsschau zum Ansatz gebracht.
     
  4. Die Erhebung der Auslagen erfolgt gemäß § 13 SächsVwKG.
     
  5. Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die § 2, § 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG, bei der Erhebung von Verwaltungskosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

§ 6
Kostenpflicht sowie Bemessung der Kosten für sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach § 3 Abs. 4 der Feuerwehrkostensatzung

 

  1. Kostenpflichtig sind Leistungen für
    a) Stellungnahmen und Beratungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, soweit diese nicht innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen,
    b) Ortsbesichtigungen oder Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz oder
    c) Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung.
     
  2. Die Kosten werden nach der Dauer der sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistung und der eingesetzten Kräfte und Mittel bemessen. Soweit für das Erbringen der Leistung Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, werden die in der Anlage 5 der SächsFwVO genannten Kostensätze für den Zeitraum der Leistungserbringung einschließlich der Hin- und Rückfahrt angewandt. Soweit das Fahrzeug ausschließlich für die Hin- und Rückfahrt benötigt wurde, wird nur der Zeitraum der Hin- und Rückfahrt abgerechnet. Die Abrechnung der Leistungen nach Abs. 1 Buchstabe a) bis c) erfolgt minutengenau.
     
  3. Die Erhebung der Auslagen erfolgt gemäß § 13 SächsVwKG.
     
  4. Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die § 2, § 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG, bei der Erhebung von Verwaltungskosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts

§ 7
Kostenschuldner

 

  1. Zum Kostenersatz für Einsätze nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG genannten Personen verpflichtet.
     
  2. Kostenersatz für Einsätze nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
     
  3. Kostenschuldner im Falle der Brandverhütungsschau (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung) ist entsprechend § 17 SächsFwVO der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes.
     
  4. Zur Zahlung der Kosten im Sinne des § 3 Abs. 4 dieser Satzung ist derjenige verpflichtet,
    1. dem die sonstige öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
    2. der die Kosten durch eine vor der Feuerwehr abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
    3. der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 9 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) gilt entsprechend. 
     
  5. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Entstehung und Fälligkeit

 

  1. Der Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung entsteht mit Beendigung des Einsatzes der Feuerwehr und wird mit Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
     
  2. Der Anspruch auf Kostenersatz im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Satzung entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen Leistung und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 9
Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft.
     
  2. Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiberger Feuerwehr (Feuerwehrkostensatzung) vom 17.02.2020 tritt zum 20.01.2024 außer Kraft.
     

Freiberg,  den 20.06.2025                                                                              

 

                                                                                                           -Dienstsiegel-

 

gez. Martin Seltmann
Bürgermeister                                          

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist. 



Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
     
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
     
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Freiberg, den 20.06.2025

                                                                                                             -Dienstsiegel-

gez. Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.



Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg

 

 

 

Euro / Stunde

1.

Personalkosten für Einsätze und Brandsicherheitswachen

 

1.1

 

hauptamtliche Einsatzkraft

 

82,02

1.2

ehrenamtliche Einsatzkraft

37,19

 

 

 

2.

Kosten für Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen für Einsätze und Brandsicherheitswachen

 

 

Der Kostenersatz für Feuerwehrfahrzeuge richtet sich gemäß § 69 Abs. 7 und 8 SächsBRKG nach § 20 Abs. 1 und. 2 SächsFwVO in Verbindung mit der Anlage 5 zu §

20 SächsFwVO. Die dort genannten Stundensätze werden zu einem sechzigstel der Sätze minutengenau abgerechnet. Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Fahrzeugtypen erfolgt nach der in der Integrierten Regionalleitstelle hinterlegten Fahrzeugkennzahlen. Kann ein Fahrzeug nicht eindeutig einer Klasse zugeordnet werden, findet § 20 Abs. 2 SächsFwVO Anwendung

Anlage 5 der SächsFwVO

 

 

 

 

3.

Personalkosten für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes

 

3.1

Brandverhütungsschau

71,69

 

 

 

3.2

Stellungnahmen und Beratungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz

71,69

 

 

 

3.3

Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung

71,69

 

 

 

3.4

zzgl. Kosten für Fahrzeugeinsatz für Ziffer 3.1 bis 3.3

Anlage 5 der SächsFwVO


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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