Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Philipp Preißler
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07.07.2026

64/2026 | Bekanntmachung Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 22.06.2026, Bau- und Betriebsausschuss vom 18.06.2026 und Stadtrat 02.07.2026

Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 22.06.2026

Beschluss-Nr. 1/VFA vom 22.06.2026:

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt für das Haushaltsjahr 2023 eine weitere überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 35.400 EUR beim Produktsachkonto 11132500.08400042 Maßnahmenummer 111325-M0027 Grundvermögen, zur Übergabe an freie Träger bestimmte Vermögensgegenstände.

Die Deckung erfolgt in Höhe von 35.400 EUR aus dem Produktsachkonto 11132500.09600000 Maßnahmenummer 111325-M0027 – Minderausgaben Grundvermögen/Anlagen im Bau/Neubau Kita Lessingstraße.

Abstimmungsergebnis:
10    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschlüsse Stadtrat vom 02.07.2026

 

Beschluss-Nr. 1-21/2026:

Der Stadtrat wählt zur Vornahme der Vereidigung und Verpflichtung des Oberbürgermeisters Stadträtin Frau Roswitha Beidatsch.

Wahlergebnis in offener Wahl:
26    Ja-Stimmen
  6    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 2-21/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt, die bisherigen Mandate im Kinder- und Jugendparlament um 6 Mandate für 18 – 21-jährige junge Menschen aus Freiberg zu erweitern und beauftragt den Oberbürgermeister, die notwendigen Änderungen mit dem Kinder- und Jugendparlament vorzubereiten und den zuständigen Gremien vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:
13    Ja-Stimmen
16    Nein-Stimmen
  4    Enthaltungen
mehrheitlich abgelehnt

 

Beschluss-Nr. 3-21/2026:

  1. Der Stadtrat beschließt, dass die Kinder- und Jugendparlamentarier künftig im Stadtrat ein Rede- und Antragsrecht erhalten und beauftragt den Oberbürgermeister mit der Erarbeitung der notwendigen Änderungen der Hauptsatzung und Geschäftsordnung sowie deren beschlussreife Vorlage an den Stadtrat.

Abstimmungsergebnis:
25    Ja-Stimmen
  4    Nein-Stimmen
  4    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 4-21/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt, dass die Erweiterung nach 2 Jahren evaluiert werden soll. Eine Weiterführung des Projektes hängt von den Ergebnissen der Evaluation, sowie den personellen Ressourcen ab.

Abstimmungsergebnis:
25    Ja-Stimmen
  6    Nein-Stimmen
  2    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 5-21/2026:
 

  1. Der Stadtrat zieht die Angelegenheit „Gemeindliches Einvernehmen für den Erweiterungsneubau Brennhausgasse des Sächsischen Oberbergamtes Freiberg, Kirchgasse 11, Flurstück-Nr. 277“ an sich und entscheidet anstelle des Bau- und Betriebsausschusses.
     
  2. Der Stadtrat stimmt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Vorhaben Erweiterungsneubau Brennhausgasse des Sächsischen Oberbergamtes Freiberg auf dem Grundstück Kirchgasse 11, Flurstück-Nr. 277 in folgenden Punkten zu:
  • Art der baulichen Nutzung
  • Maß der baulichen Nutzung
  • Erhalt und Entwicklung der Wohnnutzung
  • Fassadenmaterial
  • Farbliche Gestaltung
  • Dachneigung
  • Flachdächer
  • Dachflächenfenster
  • Aufzugsschacht über Dachfläche
  • Fensteranteil
  • Fensterformate
  • Fenstermaterial

Außenliegender Sonnenschutz

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:
26    Ja-Stimmen
  2    Nein-Stimmen
  5    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 6-21/2026:

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 052 „Sondergebiet Campus Hans Carl von Carlowitz“.

Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 4,47 ha umfasst die Flurstücke 3506/6, 3506/8, 3506/9, 3506/10, 3506/11, 3506/12, 3506/13 und 3506/14 der Gemarkung Freiberg (siehe Anlage) und wird wie folgt begrenzt:

im Norden                   durch die Bahnstrecke Nossen – Moldau auf dem Flurstück 3517
im Westen                  durch die Brückenstraße auf dem Flurstück 3505/1
im Süden                    durch die Chemnitzer Straße auf dem Flurstück 3494/5 und
im Osten                     durch die Chemnitzer Straße bzw. Bahnlinie Dresden Hbf – Abzw. Werdau Bogen auf dem Flurstück 3519/39

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes für Forschung und Entwicklung gemäß § 11 BauNVO zur Entwicklung und Erweiterung eines Forschungscampus
  • Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
  • Festsetzung zur Grünordnung auf den privaten Grundstücken

Abstimmungsergebnis:
32    Ja-Stimmen
einstimmig

 

Beschluss-Nr. 7-21/2026:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt:

  1. Das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 050 „Wohnbebauung am Kronenbach“ wird vom beschleunigten Verfahren gem. § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB zum Regelverfahren gem. §§ 1-10 BauGB geändert.
     
  2. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 050 „Wohnbebauung am Kronenbach“ wird um die Fläche des Flurstücks 3918/2 und Teilflächen der Flurstücke 3925/1 und 2489/8 der Gemarkung Freiberg erweitert.

Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 2,07 ha umfasst die Flurstücke 3924/2, 3918/2, 3925/1 (teilweise) und 2489/8 (teilweise) der Gemarkung Freiberg (siehe Anlage 1) und wird wie folgt begrenzt:

im Norden                   durch den B-Plan Nr. 048 „Wohnbebauung Leipziger Straße 35“ auf dem Flurstück 3923/1 und Grünland auf dem Flst. 3918/1, und 3919/15
im Westen                  durch Grünland auf dem Flurstück 3917
im Süden                    durch Wald und Gewässer (Kronenbach und -teiche) sowie Parkplatz auf den Flurstücken 3925/1 und 2489/8
im Osten                     durch eine gewerbliche Nutzung auf dem Flurstück 3924/3 (Leipziger Straße 33)

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO für eine Ein- und Mehrfamilienhausbebauung sowie
Festsetzung zur Grünordnung auf den privaten Grundstücken

Abstimmungsergebnis:
30    Ja-Stimmen
  2    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 8-21/2026:

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Freiberg zum Raumordnungsplan Wind (ROPW).

Abstimmungsergebnis:
28    Ja-Stimmen
  3    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 9-21/2026:

Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die in Anlage 1 beigefügte Stellungnahme zum Planfeststellungsentwurf „S 184 – Anbau einer Radverkehrsanlage bei Freiberg“.

Abstimmungsergebnis:
32    Ja-Stimmen
einstimmig

 

Beschluss-Nr. 10-21/2026:

Der Stadtrat beschließt folgende 2. Änderung der Benutzungsordnung:

2. Änderung derBenutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen und öffentlichen Grünflächen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016 vom …

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am … beschlossen die Benutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen und öffentlichen Grünflächen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016, zuletzt geändert am 05.07.2018, wie folgt zu ändern:

§ 1 Änderungsbestimmungen
 

  1. § 1 Satz 2 wird um folgende Anstriche ergänzt:

Park Johannisfriedhof

Am Mühlteich

2.  § 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Jede über die Zweckbestimmung der öffentlichen Parkanlagen, Grünflächen oder über diese Benutzungsordnung hinausgehende Nutzung bedarf der Genehmigung der Stadt Freiberg.

Genehmigungspflichtig sind insbesondere:

  • das Errichten von ortsfesten oder ortsveränderlichen baulichen Anlagen;
  • das Aufstellen von Werbeträgern;
  • die Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Sport, Kundgebungen, Feste, Hochzeiten);
  • das Handel treiben und/oder Anbieten oder Ausführen von Dienstleistungen.

Ein Antrag auf genehmigungspflichte Nutzung ist formlos schriftlich spätestens vier Wochen vor Durchführung der Nutzung beim Tiefbauamt der Stadt Freiberg einzureichen.

Für die Bescheiderteilung werden Kosten nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Stadt Freiberg erhoben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzung.“

3.  § 4 Abs. 2 Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:

„Es ist verboten, mit motorisierten Kraftfahrzeugen aller Art (z. B. Pkw, Kleinkrafträder, Segways) – ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, Elektrorollstühle, Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge zur Pflege der Anlagen – in den Grünflächen und Parkanlagen zu fahren oder diese Fahrzeuge dort abzustellen. Das Befahren mit Fahrrad, E-Scooter, Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Plätzen und bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h erlaubt. Kinder und Fußgänger haben stets Vorrang vor jeglichem Fahrverkehr.“

4.  § 4 Abs. 2 wird um folgenden Buchstaben t ergänzt:

„t)    Das Starten, Landen oder Betreiben von unbemannten Luftfahrsystemen (Drohne, Modellflugzeug) ist verboten.“

5.  § 5 Abs. 1 Ziffer 2 wird wie folgt ergänzt:

„e) Handelt treibt und/oder Dienstleistungen anbietet oder ausführt,“

6.  § 5 Abs. 1 Ziffer 9 wird wie folgt neu gefasst:

„9. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe f) mit motorisierten Kraftfahrzeugen aller Art in den Grünflächen und Parkanlagen fährt oder diese Fahrzeuge dort abstellt, auf nicht ausgewiesenen Wegen oder Plätzen Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec fährt bzw. schneller als 15 km/h fährt bzw. keine Rücksicht auf Kinder und Fußgänger nimmt.“

7.  § 5 Abs. 1 wird um folgende Ziffer 20. ergänzt:

„20. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe t) Luftfahrsysteme startet, landet oder betreibt.“

§ 2 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Freiberg, ………………..



Philipp Preißler                                                                   (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
     a) Die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
     b) Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Freiberg, ………………..


 

Philipp Preißler                                                                    (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister


Abstimmungsergebnis:
21    Ja-Stimmen
  6    Nein-Stimmen
  4    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 11-21/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt den Beschluss-Nr. 1-26/2022 vom 07.04.2022 „Der Stadtrat stellt fest, dass es sich bei der Fußgängerbrücke gemäß beigefügtem Lageplan um eine öffentliche Fußgängerbrücke im Sinne des 5 53 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) handelt.“ aufzuheben.
     
  2. Der Stadtrat beschließt die Kündigung des Ingenieurvertrages mit dem Ingenieurbüro Lampe, Frankenberg mit Vergütung der offenen Ansprüche aus bereits erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung (basierend auf Beschlussvorlage 2023/042).

Abstimmungsergebnis:
31    Ja-Stimmen
  1    Enthaltung
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 12-21/2026:

  1. Der Stadtrat beschließt die Vergabe von Planungsleistungen der Planungsstufe 1 für die Maßnahme „SZP Sozialer Zusammenhalt – Erweiterte Bahnhofsvorstadt“, welche das Leistungsbild Verkehrsanlagen gemäß § 47 HOAI 2021 Leistungsphase 1 bis 4 und Ingenieurbauwerke (Regenwasserrückhaltung, Bewässerungsrigolen) gemäß § 43 HOAI 2021Leistungsphase 1 bis 4 beinhaltet sowie die separate Beauftragung der für die in der Planungsstufe erforderlichen baugrundtechnischen Untersuchungen.
     
  2. Die Vergabe erfolgt an

Dr.-Ing. Heinrich Ingenieurgesellschaft mbH
Waisenhausstraße 10
09599 Freiberg

zum Angebotspreis von 131.810,43 EUR.


Abstimmungsergebnis:
25    Ja-Stimmen
  3    Nein-Stimmen
  4    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 13-21/2026:
 

  1. Der Stadtrat der Stadt Freiberg hebt den Beschlusspunkt 2, Beschluss-Nr. 2-2. Sondersitzung/2025 zur Reduzierung des Standortes des Besucherzentrums der Welterbe Montanregion Erzgebirge in Freiberg um das Grundstück Petersstraße 21 auf.
     
  2. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt Rückbau- und Freilegungsmaßnahmen sowie weitere Voruntersuchungen im Gebäude Petersstraße 21 um dessen Eignung für eine mögliche Entwicklung zum Besucherzentrum der Welterbe Montanregion Erzgebirge in Freiberg zu prüfen.
     
  3. Der Stadtrat der Stadt Freiberg stimmt der Verwendung der geplanten Mittel aus der HHP 2025/2026 im Produktsachkonto 57503000.09600000 Welterbe Montanregion Erzgebirge - Anlagen im Bau, Maßnahme 575030-M0002 Besucherzentrum der Welterbe Montanregion Erzgebirge, für die Ausgaben der im Beschlusspunkt 2 genannten Leistungen zu.


Abstimmungsergebnis:
31    Ja-Stimmen
einstimmig

befangen: Stadtrat Steve Ittershagen

Beschluss-Nr. 14-21/2026:
 

  1. Der Stadtrat beschließt den Verkauf des derzeit in Erbbau vergebenen Objektes Boddenstraße 4B in 18586 Gager (Grund und Boden) an die Erbbaurechtsnehmerin (s. nicht-öffentliche Anlage 1).

Flurstücks-Nr.:            515
Grundbuchblatt:          1244
Gemarkung:               Groß Zicker und Gager
Lage:                          Boddenstraße 4B, 18586 Gager
Größe:                        3.445 m², davon
davon:                         ca. 3.050 m² Bauland,
ca.    395 m² Gartenland
Gesamtlaufzeit:          66 Jahre (ab 15.12.2014 bis 14.12.2080)
Verkaufspreis:            580.000,00 EUR (für mit Erbbaurecht belasteten Grund und Boden)

Das Rechtsgeschäft über das Grundstück erfolgt auf der Grundlage des § 90 Abs. (1) Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) zum vollen Wert (Verkehrswert im Sinne § 194 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. Immobilienwertermittlungsverordnung). Die Maßgaben der Verwaltungsvorschrift kommunale Grundstücksveräußerung sind dabei erfüllt.

Das Grundstück hat keinen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung gemäß § 90 Abs. (3) SächsGemO ist demnach nicht erforderlich.

2.  Der Stadtratbeschließt die Erteilung einer Belastungsvollmacht in beliebiger Höhe für den Fall, dass für die Finanzierung des Kaufpreises bzw. der Gesamtinvestition Fremdmittel in Anspruch genommen werden.


Abstimmungsergebnis:
29    Ja-Stimmen
  2    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 15-21/2026:

Der Stadtrat beschließt den Verkauf eines Grundstückes, Teilfläche aus dem Flurstück 2635/10 der Gemarkung Freiberg, Himmelfahrtsgasse 8 in 09599 Freiberg, ehemaliges Porzellanwerk, an

SAXONIA Standortentwicklungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH
(kurz: SAXONIA)
Halsbrücker Straße 34
09599 Freiberg

Flurstücks-Nr.:            2635/10 (Teilfläche)
Grundbuchblatt:          2977
Gemarkung:               Freiberg
Größe:                        27.175 m²
Lage:                           Himmelfahrtsgasse 8 (ehemaliges Porzellanwerk)
Verkehrswert:             311.000,00 EUR (lt. GA) abzüglich 1.152,00 EUR (60 m² Flächenverringerung durch RRB und Fußwegfläche a 19,20 EUR/m² lt. GA)
Verkaufspreis:            309.848,00 EUR

Sämtliche mit der Veräußerung verbundene Kosten trägt der Käufer, insbesondere die der nötigen Liegenschaftsvermessung sowie des erforderlichen Verkehrswertgutachtens.

"Das Rechtsgeschäft über das Grundstück erfolgt auf der Grundlage des § 90 Abs. (1) Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) zum vollen Wert (Verkehrswert im Sinne § 194 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. Immobilienwertermittlungsverordnung). Die Maßgaben der Verwaltungsvorschrift „kommunale Grundstücksveräußerung“ sind dabei erfüllt. Für das Grundstück ist eine rechtsaufsichtliche Genehmigung gemäß § 90 Abs. (3) SächsGemO erforderlich, da ein besonderer denkmalpflegerischer Wert als Kulturdenkmal „Hauptgebäude der ehemaligen Porzellanfabrik“ gegeben ist. Der Denkmalwert basiert auf der industrie- und ortsgeschichtlichen Bedeutung des Objektes.

Mit Veräußerung (Kaufpreiseinnahme) sind Rückzahlung von Zuwendungsmitteln (Abbruchförderung) an die SAB seitens der Stadt Freiberg verbunden.


Abstimmungsergebnis:
26    Ja-Stimmen
  2    Enthaltungen
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 16-21/2026:

Der Stadtrat beschließt:

Die Universitätsstadt Freiberg setzt ein sichtbares Zeichen für Vielfalt, Respekt und die Akzeptanz queerer Lebensweisen. Anlässlich des diesjährigen Christopher Street Days (CSD) am 11. Juli, organisiert durch das Bündnis Buntes Freiberg, wird am Rathaus die Regenbogenflagge gehisst.

Die Beflaggung soll über die Dauer des Wochenendes vom 10.-12.07.2026 erfolgen, um ein starkes Zeichen für die Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Rechte auf ein sicheres, gewaltfreies, diskriminierungsfreies Leben für alle Menschen zu setzen.


Abstimmungsergebnis:
  6    Ja-Stimmen
18    Nein-Stimmen
  4    Enthaltungen
mehrheitlich abgelehnt
 


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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