Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: amt. Oberbürgermeister Martin Seltmann
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24.06.2025

66/2025 | Bekanntmachung von Beschlüssen Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 02.06.2025, Bau- und Betriebsausschuss vom 05.06.2025 und Stadtrat vom 19.06.2025

Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 02.06.2025

Beschluss-Nr. 1/VFA vom 02.06.2025:

  1. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Rahmen eines Sammelbeschlussverfahrens.
  2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die in der Anlage aufgelisteten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen an und beschließt die Verwendung für den vorgeschlagenen Zweck.
     

Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 2/VFA vom 02.06.2025:
Der Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Schenkung von 3 Rundholzbänken für den Tierpark der Stadt Freiberg.


Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 3/VFA vom 02.06.2025:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme einer Schenkung Software Memplex für die Feuerwehr Freiberg.


Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 4/VFA vom 02.06.2025:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 10.000 € für den Tierpark der Stadt Freiberg.


Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 5/VFA vom 02.06.2025:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme einer Geldspende für die Restaurierung von bedeutenden Archivalien aus dem Bestand des Stadtarchives.


Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschlüsse Bau- und Betriebsausschuss vom 05.06.2025

Beschluss-Nr. 1/BBA vom 05.06.2025:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Abrechnung der Baumaßnahme „Ausbau des Meißner Rings/ Donatsring“ in Freiberg

mit einer Endsumme von brutto 1.100.863,41 Euro.


Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 2/BBA vom 05.06.2025:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Abrechnung der Baumaßnahme „Neubau

Fahrzeughalle Zentralfriedhof“

mit einer Endsumme von brutto 662.159,82 Euro.


Abstimmungsergebnis:
11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 3/BBA vom 05.06.2025:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Abrechnung der Baumaßnahme „Ausbau der Färbergasse und der Heubnerstraße“ in Freiberg

mit einer Endsumme von brutto 657.949,56 Euro.


Abstimmungsergebnis:

11    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschlüsse Stadtrat vom 19.06.2025

 

Beschluss-Nr. 5-10/2025:
Der Stadtrat beschließt die Änderung des Verfahrens des Bebauungsplans Nr. 046 „Wohnbebauung Hauptstraße Stadtteil Zug“ vom beschleunigten Verfahren gem. § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB zum Regelverfahren.

Das in der Stadt Freiberg gelegene Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,27 ha und erstreckt sich innerhalb der Gemarkung Zug über die Flurstücke Nr. 12/13 (Teilfläche), 98, 342, 343/2 (Teilfläche) sowie 343/3 gemäß Anlage (Lageplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes).

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
-     Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO für Wohnbebauung mit Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
-     Sicherung der Erschließung des Geltungsbereichs sowie die schadlose Ableitung des Niederschlagswassers
-     Festsetzung zur Grünordnung auf den privaten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
-     Sicherung des Kulturdenkmals Halde an der Hauptstraße

Abstimmungsergebnis:
29    Ja-Stimmen
einstimmig
 

Beschluss-Nr. 6-10/2025:

  1. Der Stadtrat billigt die nachfolgende Prognoseentscheidung bzgl. der Besucherzahlen des Bergstadtfestes am Sonntag, den 29.06.2025 im Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr als Grundlage für den besonderen regionalen Anlass nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG.

  2. Der Stadtrat beschließt die Rechtsverordnung mit folgendem Wortlaut:

    Verordnung
    der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz
    über das Öffnen von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Bergstadtfestes am 29.06.2025 (RV SächsLadÖffG BSF 2025)
    vom

Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff. zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:

§ 1  Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Zeiten des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Freiberg anlässlich des Bergstadtfestes am 29.06.2025.

    Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die Straßen Wasserturmstraße, Talstraße, Meißner Ring, Leipziger Straße, Wallstraße, Bebelplatz, Schillerstraße und Hornstraße umgrenzten Gebietes liegen.

    Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
     
  2. Die Verordnung findet entsprechend § 1 Abs. 2 SächsLadÖffG keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen.

§ 2  Begriffsbestimmungen

  1. Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
     
  2. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
     
  3. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).

§ 3 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bergstadtfests
In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in dem in § 1 Abs. 1 näher bezeichneten Gebiet am Sonntag, dem 29.06.2025 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein. 

§ 4 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, 

Martin Seltmann                                            (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
     
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
     
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
     
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den § 4 Abs. Abs. 4 Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, 

gez. Martin Seltmann                                            (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

Anlage zu § 1 Abs. 1 RV SächsLadÖffG Bergstadtfest 2025
Geltungsbereich der BV (s. Seitenende)

Abstimmungsergebnis:
9  Ja-Stimmen
1  Nein-Stimme
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 7-10/2025:

  1. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Kalkulation der Feuerwehrkosten gemäß § 69 des Sächsischen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutzgesetzes (SächsBRKG) sowie der Feuerwehrgebühren für Amtshandlungen und sonstige Leistungen nach § 8a des Sächsisches Kommunalabgabengesetzes für den Kalkulationszeitraum 20.01.2024 bis 31.12.2028 gemäß der Anlage 1.
     
  2. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die nachfolgende Feuerwehrkostensatzung:

 

Satzung zur Regelung der Erhebung von Kostenersatz für Leistungen
d
er Feuerwehr der Stadt Freiberg (Feuerwehrkostensatzung)
vom


Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der §§ 22 und 69 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) sowie § 8a des Sächsisches Kommunalabgabengesetz hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 19.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 07.04.2015. Die Satzung gilt darüber hinaus für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg im Sinne des § 8a SächsKAG.

 

§ 2
Begriffsbestimmung

 

  1. Kostenersatz im Sinne dieser Satzung umfasst alle Kosten und Aufwendungen (u.a. Personal- und Fahrzeugkosten), die der Stadt Freiberg:
    a) durch Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe, soweit ein Kostenersatz gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG geltend gemacht werden kann,
    b) durch Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung im Sinne des § 69 Abs. 3 SächsBRKG oder
    c) durch Stellung einer Brandsicherheitswache durch Angehörige der Feuerwehr im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3und 4 i. V. m. § 23 SächsBRKG 

    entstehen.
     
  2. Darüber hinaus werden für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg im Sinne des § 8a SächsKAG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) Tätigkeiten, die die Feuerwehr der Stadt Freiberg in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (u.a. Brandverhütungsschau). Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG Leistungen, die die Feuerwehr der Stadt Freiberg im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung erbringt.
     
  3. Es gilt der Einsatzbegriff des § 69 Abs. 1 S. 2 bis 4 SächsBRKG.
     
  4. Fahrzeugkosten sind die in der Anlage 5 der SächsFwVO benannten Kosten. Soweit durch die Feuerwehr Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht in der Anlage 5 der SächsFwVO benannt sind bzw. dieser nicht unterfallen, gelten die im Kostenverzeichnis dieser Satzung festgelegten Kostensätze.

§ 3
Erhebung des Kostenersatzes

 

  1. Kostenersatz wird für Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sowie zur Stellung einer Brandsicherheitswache unter den im § 69 Abs. 2 SächsBRKG bestimmten Voraussetzungen verlangt.
     
  2. Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung (u. a. Türöffnungen an/in Gebäuden, Beseitigung von Betriebsstoffen und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, die Mitwirkung bei und die Durchführung von Sicherungs-, Bergungs- und Aufräumarbeiten; Gehölzarbeiten, das Einfangen von Tieren) wird auf Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung der Ersatz der Kosten verlangt.
     
  3. Für die Durchführung von Brandverhütungsschauen i. S. d. § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO werden auf Grundlage des § 8a SächsKAG und dieser Satzung Kosten erhoben.
     
  4. Für sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg, u.a. für Leistungen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes wie Stellungnahmen, Beratungen, Ortsbesichtigungen, Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz bzw. für Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung werden auf Grundlage des § 8a SächsKAG und dieser Satzung Kosten erhoben.

§ 4
Berechnung des Kostenersatzes für Einsätze
nach § 3 Abs. 1 und 2 der Feuerwehrkostensatzung

 

  1. Der Kostenersatz berechnet sich nach Zeitaufwand (Einsatzzeit nach Abs. 6 und 7), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen sowie des eingesetzten Materials.
     
  2. Die Höhe der in den Kostenersatz einfließenden Personalkosten berechnet sich nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses. Dieses ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
     
  3. Die Höhe der Fahrzeugkosten ergibt sich unmittelbar aus Anlage 5 der SächsFwVO. Sofern das eingesetzte Feuerwehrfahrzeug nicht unter die Anlage 5 der SächsFwVO fällt, ergibt sich der Stundensatz des Fahrzeuges aus dem Kostenverzeichnis dieser Satzung.
     
  4. Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung. Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Für von der Kostenschuldnerin/vom Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztaktische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt. Hat der Kostenschuldner jedoch zu verantworten, dass mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt wird als tatsächlich erforderlich ist, können auch für das nicht erforderliche Personal Kosten erhoben werden.
     
  5. Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung durch die integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters bzw. der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr zur Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 SächsBRKG beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit der Erklärung des Leiters bzw. der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende derselben bzw. mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
     
  6. Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
     
  7. Unabhängig von dieser Satzung kann gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 1 SächsBRKG Ersatz der von der Stadt Freiberg für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstatteten Kosten, verlangt werden.
     
  8. Darüber hinaus kann gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 2 SächsBRKG Ersatz verlangt werden für sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen (u.a. Kosten für Hilfeleistung herangezogener, nicht in Abs. 7 benannter Dritter, für besondere Lösch- und Einsatzmittel, Reparaturkosten, Untersuchungskosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust nach Zeitwert). Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. 
     
  9. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfe- bzw. Dienstleistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet.
     
  10.  Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 5
Kostenpflicht sowie Bemessung der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 3 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung

 

  1. Kostenpflichtig sind die Leistungen
    a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau einschließlich deren Vor- und Nachbereitung,
    b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen/Beseitigungskontrollen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau nach Buchstabe a) sowie
    c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt, aber vom Betreiber/Eigentümer des Objektes schriftlich beantragt wurde, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung.
     
  2. Die Kosten werden nach Dauer der Amtshandlung sowie nach Anzahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Der Zeitansatz bei der Durchführung der Brandverhütungsschau beinhaltet die Kontroll- und Beratungszeit einschließlich der Hin- und Rückfahrtzeit für die Vornahme von Ortsbegehungen sowie die Vor- und Nachbereitungszeit. Die Abrechnung erfolgt minutengenau.
     
  3. Für den Einsatz von Fahrzeugen zur Vornahme der Brandverhütungsschau wird der Kostensatz gemäß der Anlage 5 der SächsFwVO für den Zeitraum der Hin- und Rückfahrt zum betreffenden Objekt der Brandverhütungsschau zum Ansatz gebracht.
     
  4. Die Erhebung der Auslagen erfolgt gemäß § 13 SächsVwKG.
     
  5. Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die § 2, § 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG, bei der Erhebung von Verwaltungskosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

§ 6
Kostenpflicht sowie Bemessung der Kosten für sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach § 3 Abs. 4 der Feuerwehrkostensatzung

 

  1. Kostenpflichtig sind Leistungen für
    a) Stellungnahmen und Beratungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, soweit diese nicht innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen,
    b) Ortsbesichtigungen oder Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz oder
    c) Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung.
     
  2. Die Kosten werden nach der Dauer der sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistung und der eingesetzten Kräfte und Mittel bemessen. Soweit für das Erbringen der Leistung Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, werden die in der Anlage 5 der SächsFwVO genannten Kostensätze für den Zeitraum der Leistungserbringung einschließlich der Hin- und Rückfahrt angewandt. Soweit das Fahrzeug ausschließlich für die Hin- und Rückfahrt benötigt wurde, wird nur der Zeitraum der Hin- und Rückfahrt abgerechnet. Die Abrechnung der Leistungen nach Abs. 1 Buchstabe a) bis c) erfolgt minutengenau.
     
  3. Die Erhebung der Auslagen erfolgt gemäß § 13 SächsVwKG.
     
  4. Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die § 2, § 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG, bei der Erhebung von Verwaltungskosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.

§ 7
Kostenschuldner

 

  1. Zum Kostenersatz für Einsätze nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG genannten Personen verpflichtet.
     
  2. Kostenersatz für Einsätze nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
     
  3. Kostenschuldner im Falle der Brandverhütungsschau (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung) ist entsprechend § 17 SächsFwVO der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes.
     
  4. Zur Zahlung der Kosten im Sinne des § 3 Abs. 4 dieser Satzung ist derjenige verpflichtet,
    1. dem die sonstige öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
    2. der die Kosten durch eine vor der Feuerwehr abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
    3. der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 9 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) gilt entsprechend. 
     
  5. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Entstehung und Fälligkeit

 

  1. Der Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung entsteht mit Beendigung des Einsatzes der Feuerwehr und wird mit Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
     
  2. Der Anspruch auf Kostenersatz im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Satzung entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen Leistung und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig.
     

§ 9
Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft.

(2) Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiberger Feuerwehr

     (Feuerwehrkostensatzung) vom 17.02.2020 tritt zum 20.01.2024 außer Kraft.

 

 

Freiberg,                                                                                 

 

                                                                                                 (Dienstsiegel)

 

Martin Seltmann
Bürgermeister
 

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Freiberg,

                                                                                                       (Dienstsiegel)

Martin Seltmann
Bürgermeister

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.

 

 

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Freiberg

 

 

 

Euro / Stunde

1.

Personalkosten für Einsätze und Brandsicherheitswachen

 

1.1

 

hauptamtliche Einsatzkraft

 

82,02

1.2

ehrenamtliche Einsatzkraft

37,19

 

 

 

2.

Kosten für Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen für Einsätze und Brandsicherheitswachen

 

 

Der Kostenersatz für Feuerwehrfahrzeuge richtet sich gemäß § 69 Abs. 7 und 8 SächsBRKG nach § 20 Abs. 1 und. 2 SächsFwVO in Verbindung mit der Anlage 5 zu §

20 SächsFwVO. Die dort genannten Stundensätze werden zu einem sechzigstel der Sätze minutengenau abgerechnet. Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Fahrzeugtypen erfolgt nach der in der Integrierten Regionalleitstelle hinterlegten Fahrzeugkennzahlen. Kann ein Fahrzeug nicht eindeutig einer Klasse zugeordnet werden, findet § 20 Abs. 2 SächsFwVO Anwendung

Anlage 5 der SächsFwVO

 

 

 

 

3.

Personalkosten für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes

 

3.1

Brandverhütungsschau

71,69

 

 

 

3.2

Stellungnahmen und Beratungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz

71,69

 

 

 

3.3

Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung

71,69

 

 

 

3.4

zzgl. Kosten für Fahrzeugeinsatz für Ziffer 3.1 bis 3.3

Anlage 5 der SächsFwVO

 

 

Abstimmungsergebnis:
29    Ja-Stimmen
  1    Enthaltung
mehrheitlich

 

Beschluss-Nr. 8-10/2025:

  1. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beauftragt den amt. Oberbürgermeister auf Grundlage des eingereichten Fraktionsantrages der Freien Wähler vom 04.03.2025 die Anpassung der Feuerwehrentschädigungssatzung zu erarbeiten und eine entsprechende Änderungssatzung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 dem Stadtrat zum Beschluss im 4. Quartal 2025 vorzulegen.
     
  2. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, zur Deckung der zusätzlichen finanziellen Haushaltsmittel in Höhe von ca. 35.000 EUR ab dem Haushaltsjahr 2026 durch folgende Maßnahmen aus dem Mittelfristigen Investitionsprogramms zu sichern:

    a) PSK 12600100.07400000  3 Abbiegeassistenzsysteme (7.500 €)
    b) PSK 12600100.07400000  Ersatzbeschaffung Chemikalienschutzanzüge (18.000 €)
    c) PSK 12600100.07400000  Smart-Board für Schulungsraum (9.500 €)

Abstimmungsergebnis:
30    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 9-10/2025:
Der Stadtrat stimmt dem Wirtschaftsplan 2025 (Anlage 1) für den Freiberger Stadtwald zu.

 

Abstimmungsergebnis:
30   Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 10-10/2025:
Der Stadtrat beschließt die Abrechnung der Baumaßnahme „Ausbau der Straße Walterstal 1. + 2. BA“ in Freiberg

mit einer Endsumme von brutto 1.564.560,39 Euro.
 

Abstimmungsergebnis:
29    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 11-10/2025:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg wählt gemäß § 14 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) Herrn Markus Schneider zum stellvertretenden Friedensrichter.
 

Abstimmungsergebnis:
29    Ja-Stimmen
einstimmig



Beschluss-Nr. 12-10/2025:

  1. Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Neukalkulation der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege für den Zeitraum ab 2014 bis 2019 gemäß der beigefügten Anlage.
     
  2. Auf Basis des Beschlusses nach Nr. 1 beschließt der Stadtrat der Stadt Freiberg die Änderung des Beschlusses 2013/313 für die Jahre 2014 auf 524,56 Euro und für 2015 auf 548,96 Euro sowie für den Zeitraum Januar bis Juni 2016 auf 571,43 Euro.
     
  3. Auf Basis des Beschlusses nach Nr. 1 beschließt der Stadtrat der Stadt Freiberg die Änderung der Anlage 4 Ziffer 1 der Richtlinie der Stadt Freiberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Richtlinie Kindertagespflege) für die Jahre ab 01. Juli 2016 bis 2019
     
  4. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, bei nachgewiesen anderer Belegungszahlen rechnerisch angepasste Nachzahlungen zu leisten.

Abstimmungsergebnis:
29    Ja-Stimmen
einstimmig

Beschluss-Nr. 13-10/2025:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Bereitstellung und Freigabe der Mittel in Höhe von insgesamt 705.000 € vor Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/26 für die Produkte:

 

Produkt

 

Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

27200100

Stadtbibliothek

 

 

 

 

272001-M0004

09600000

Anlagen im Bau /

Umgestaltung Stadtbibliothek

232.200

25200100

Stadt- und Bergbaumuseum

42710000

Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen

54.400

 

 

42714000

Erwerb und Unterhaltung von Sammlungsgegenständen

46.400

 

 

 

 

28100300

Veranstaltungen 

Kostenstellen Herbstfest (28100323), Nachtschicht (28100325) sowie sonstige Veranstaltungen (28100380)

 

 

42311000

Sonstige Mieten und Pachten

5.700

 

 

42530000

Erwerb von beweglichen Gegenständen, deren Anschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen

700

 

 

42710000

Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen

64.100

 

 

42711400

Künstler

5.500

57300400

Christmarkt

 

 

 

 

573004-M0001

07400000

Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung

20.500

 

 

42311000

Sonstige Mieten und Pachten

21.200

 

 

42530000

Erwerb von beweglichen Gegenständen, deren Anschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen

3.100

 

 

42550000

Unterhaltung von sonstigem beweglichem Vermögen

10.000

 

 

42710000

Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen

157.200

 

 

42711400

Künstler

24.000

57501000

Tourismus

42710000

Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen

60.000

 

 

Abstimmungsergebnis:
29   Ja-Stimmen
einstimmig


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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