Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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07.07.2026

65/2026 | Bekanntmachung der 2. Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen und öffentlichen Grünflächen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016 vom 03.07.2026

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 folgende 2. Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
 

2. Änderung
der Benutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen und öffentlichen Grünflächen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016
vom 03.07.2026

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 02.07.2026 beschlossen die Benutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen und öffentlichen Grünflächen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016, zuletzt geändert am 05.07.2018, wie folgt zu ändern:

§ 1 Änderungsbestimmungen
 

  1. § 1 Satz 2 wird um folgende Anstriche ergänzt:


Park Johannisfriedhof
Am Mühlteich


2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Jede über die Zweckbestimmung der öffentlichen Parkanlagen, Grünflächen oder über diese Benutzungsordnung hinausgehende Nutzung bedarf der Genehmigung der Stadt Freiberg.

Genehmigungspflichtig sind insbesondere:

  • das Errichten von ortsfesten oder ortsveränderlichen baulichen Anlagen;
  • das Aufstellen von Werbeträgern;
  • die Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Sport, Kundgebungen, Feste, Hochzeiten);
  • das Handel treiben und/oder Anbieten oder Ausführen von Dienstleistungen.

Ein Antrag auf genehmigungspflichte Nutzung ist formlos schriftlich spätestens vier Wochen vor Durchführung der Nutzung beim Tiefbauamt der Stadt Freiberg einzureichen.

Für die Bescheiderteilung werden Kosten nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Stadt Freiberg erhoben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzung.“

3.  § 4 Abs. 2 Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:

„Es ist verboten, mit motorisierten Kraftfahrzeugen aller Art (z. B. Pkw, Kleinkrafträder, Segways) – ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, Elektrorollstühle, Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge zur Pflege der Anlagen – in den Grünflächen und Parkanlagen zu fahren oder diese Fahrzeuge dort abzustellen. Das Befahren mit Fahrrad, E-Scooter, Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Plätzen und bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h erlaubt. Kinder und Fußgänger haben stets Vorrang vor jeglichem Fahrverkehr.“

4.  § 4 Abs. 2 wird um folgenden Buchstaben t ergänzt:

„t)    Das Starten, Landen oder Betreiben von unbemannten Luftfahrsystemen (Drohne, Modellflugzeug) ist verboten.“

5.  § 5 Abs. 1 Ziffer 2 wird wie folgt ergänzt:

„e) Handelt treibt und/oder Dienstleistungen anbietet oder ausführt,“

6.  § 5 Abs. 1 Ziffer 9 wird wie folgt neu gefasst:

„9. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe f) mit motorisierten Kraftfahrzeugen aller Art in den Grünflächen und Parkanlagen fährt oder diese Fahrzeuge dort abstellt, auf nicht ausgewiesenen Wegen oder Plätzen Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec fährt bzw. schneller als 15 km/h fährt bzw. keine Rücksicht auf Kinder und Fußgänger nimmt.“

7.  § 5 Abs. 1 wird um folgende Ziffer 20. ergänzt:

„20. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe t) Luftfahrsysteme startet, landet oder betreibt.“


§ 2 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Freiberg, 03.07.2026


                                                                                               (Dienstsiegel)


Philipp Preißler
Oberbürgermeister



Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  5. Die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Freiberg, 03.07.2026


                                                                                               (Dienstsiegel)


Philipp Preißler
Oberbürgermeister


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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