Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
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18.06.2024

68/2024 | Bekanntmachung der 2. Änderung der Benutzungsordnung für die öffentlichen städtischen Spielplätze und Freizeitanlagen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016 (2. Änderung) vom 07.06.2024

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 folgende Benutzungsordnung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.

2. Änderung der Benutzungsordnung für die
öffentlichen städtischen Spielplätze und Freizeitanlagen
der Stadt Freiberg vom 04.05.2016 (2. Änderung)
vom 07.06.2024

 

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 beschlossen, die Benutzungsordnung für die öffentlichen städtischen Spielplätze und Freizeitanlagen der Stadt Freiberg vom 04.05.2016 wie folgt zu ändern:

 

§ 1
Änderungsbestimmung

 

  1. In § 5 Abs. 3 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:
    „11. alkoholische Getränke oder Drogen aller Art sowie Cannabis zu sich zu nehmen,“
     
  2. In § 8 Abs. 1 wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:
    „12. Entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 11 alkoholische Getränke oder Drogen aller Art sowie Cannabis zu sich nimmt,“
     
  3. In Anlage 1 (zu § 1) der Auflistung der Spielplätze (SP) wird die Angabe „SP an der Silberhofstraße/Gabelsberger Straße“ ersetzt durch die Angabe „SP an der Silberhofstraße“.
     
  4. Der Anlage 1 (zu § 1) wird in der Auflistung der Spielplätze (SP) folgende Nummer hinzugefügt:
    „16. Spielplätze an der Freiberger Entdecker Spur“

 

§ 2
Inkrafttreten


Die 2. Änderung der Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Freiberg, 07.06.2024                                                 - Dienstsiegel -

 

 

gez. Sven Krüger
Oberbürgermeister

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)


Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwid-

    rigkeit widersprochen hat;

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Be-

        zeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

        gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Freiberg, 07.06.2024 

 

 

gez. Sven Krüger                                          - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister


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