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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
72/2025 | Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost für das Haushaltsjahr 2025
Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO wurde der von der Verbandsversammlung in der 61. Sitzung am 28.05.2025 gefasste Beschluss-Nr. 1-2025/04 über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Mittelsachsen am 04.06.2025 vorgelegt.
Nach § 119 Abs. 1 SächsGemO erfolgte durch LRA Mittelsachsen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 07.07.2025 (Az.: 03.111.50201/2/Be) die Nichtbeanstandung des in der 61. Sitzung der Verbandsversammlung am 28.05.2025 gefassten Beschlusses zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025, so dass die nachstehende Satzung damit bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegen mit den entsprechenden Anlagen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann in der Zeit vom 18.08.2025 bis einschließlich 26.08.2025 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, An Goldenen Löwen 15, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, zu folgenden Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr
Zusätzlich erfolgt die Auslegung in der Finanzverwaltung der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, zu folgenden Öffnungszeiten:
Montag: 7 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr – 15 Uhr
Dienstag: 9 Uhr – 12 Uhr und 13 Uhr – 18 Uhr
Donnerstag: 9 Uhr – 12 Uhr und 13 Uhr – 18 Uhr
Freitag: 7 Uhr – 12 Uhr.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 29.07.2025
gez. René Straßberger
Verbandsvorsitzender
Muster 1
(zu § 74 Abs. 2 SächsGemO)
Haushaltssatzung des Zweckverband Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost
für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 28.05.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen: | ||
§ 1 | ||
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | ||
im Ergebnishaushalt mit dem |
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- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 396.030 | Euro |
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 290.500 | Euro |
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | 105.530 | Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 105.600 | Euro |
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 93.100 | Euro |
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 12.500 | Euro |
- Gesamtergebnis auf | 118.030 | Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 | Euro |
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 | Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 | 0 | Euro |
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 | 0 | Euro |
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf | 118.030 | Euro |
im Finanzhaushalt mit dem |
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- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 276.900 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 197.500 | Euro |
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der | 79.400 | Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 105.600 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 31.000 | Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 74.600 | Euro |
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder | 154.000 | Euro |
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | Euro |
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 154.000 | Euro |
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -154.000 | Euro |
- Summe des Finanzierungsmittelüberschusses oder -fehlbetrags sowie des Saldos der Einzahlungen und | 0 | Euro |
festgesetzt. |
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§ 2 | ||
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt |
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§ 3 | ||
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt |
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§ 4 | ||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 50.000 | Euro |
festgesetzt.
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§ 5 | ||
Die Verbandsumlage, die von der Stadt Freiberg und der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf jeweils zur Hälfte zu tragen ist, wird festgesetzt auf: | 252.540 | Euro |
Bobritzsch-Hilbersdorf, 29.07.2025 |
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Verbandsvorsitzender
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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 29.07.2025
Gez. René Straßberger
Verbandsvorsitzender