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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann
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76/2026 | Öffentliche Auslegung - Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Gemeinde Klingenberg
Hinweis zu den Niederlegungszeiten und dem Niederlegungsort
des Änderungsbeschlusses mit Begründung und Gebietsänderungskarte
Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Gemeinde Klingenberg
Verf.-Nr.: 22041 (bitte bei Antwort stets angeben)
In der
Stadtverwaltung Freiberg
Raum: 307
Obermarkt 24
09599 Freiberg
liegt ab 20.08.2026 während der Geschäftszeit in der Stadtverwaltung Freiberg
zwei Wochen lang zur kostenlosen Einsichtnahme die
4. Ausfertigung des Änderungsbeschlusses Nr.3 mit Hinweisen, Begründung
1 Gebietsänderungskarte im Maßstab 1 : 10000
3 Detailkarte im Maßstab 1 : 2000
vom 22. Juni 2026
nieder.
gez. Martin Seltmann Freiberg, den 13.08.2026
Bürgermeister
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Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Gemeinde Klingenberg
Aktenzeichen: 1.22.4-673.1-0002-2024/36930
Beschluss zur 3. geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes
I. Anordnung der Änderung des Verfahrensgebietes
1. Flurbereinigungsgebiet
Das mit Anordnungsbeschluss des Landratsamtes Mittelsachsen vom 2. April 2013 – Az: 22.4-51120101-41/1.25 festgestellteund mit den Beschlüssen vom 23. Juli 2013 – Az: 22.4-51120101-41/1.27-1 sowie vom 10. Januar 2014 – Az: 22.4-51120101-41/1.27-1 geänderte Verfahrensgebiet wird geringfügig geändert.
1.1. Ausschluss von Flurstücken
Folgende Flurstücke werden nachträglich aus dem Verfahren Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf ausgeschlossen:
Gemarkung: Oberbobritzsch, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
1238/6 1238/7 1238/8 1238/9 1238/10 1265/20 1265/21 1265/22 1265/23
1265/25 1265/26 1265/27 1265/29 1265/31 1265/32 1265/33 1265/34 1265/35
1265/36 1265/37 1265/38 1265/39 1265/40 1265/41 1265/42 1265/43 1402/13
Gemarkung: Friedersdorf, Gemeinde Klingenberg
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1.2. Hinzuziehung von Flurstücken
Folgende Flurstücke werden nachträglich in das Verfahren Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf einbezogen:
Gemarkung: Oberbobritzsch, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
36/3 41a 87/7 87/8 1388/12 1388/51
Gemarkung: Friedersdorf, Gemeinde Klingenberg
1/6 1/7 4/12 2/35 60 376/2 380/2 380/3 421/2
423/2 423/3 423/4 426/2 455/2 455/3 455/4 463/6 478/2
497/2 504/2 507/2 525/2 529/2 543/2 545/2 571/2 841/2
2. Änderung des Verfahrensgebietes
Die Verfahrensfläche vergrößertsich durch die hinzugezogenen Flurstücke um 1,9737 ha. Durch die abgehenden Flurstücke verringert sich die Verfahrensfläche um 2,1414 ha. Somit verkleinert sich das Verfahrensgebiet insgesamt um 0,1677 ha. Die Gesamtfläche des geänderten Verfahrens beträgt weiterhin ca. 1.498 ha. Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der Änderungskarte zur Gebietskarte im Maßstab 1:10.000 und den dazugehörigen Detailkarten 1 bis 3 im Maßstab 1:2.000, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt sind, dargestellt.
Die aufgeführten Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogenen Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten werden Teilnehmer am Verfahren Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf und bilden gemeinsam mit den bisherigen Teilnehmern die mit dem Anordnungsbeschluss vom 2. April 2013 und den Änderungsbeschlüssen vom 23. Juli 2013 und 10. Januar 2014 entstandene
Teilnehmergemeinschaft Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf
mit Sitz in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf. Die Eigentümer der aus dem Verfahren auszuschließenden Flurstücke scheiden für diese Flurstücke aus der Teilnehmergemeinschaft aus.
Die vorliegende Gebietsänderung hat keine Auswirkungen auf die festgelegte Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder oder die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
4. Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen
4.1 Eigentumsbeschränkungen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes
Von der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten für die zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke folgende Eigentumsbeschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung beseitigt werden. (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
4.2 Eigentumsbeschränkungen bis zur Ausführungsanordnung
Von der Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen auf den zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücken Holzeinschläge von Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.
Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung durch das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung vorgenommen worden, so kann es anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte an den zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses beim
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
anzumelden.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
II. Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses
Ein Abdruck des Änderungsbeschlusses wird in den Gemeinden Bobritzsch-Hilbersdorf und Klingenberg (Flurbereinigungsgemeinden) und den angrenzenden Städten Freital und Freiberg sowie in der angrenzenden Gemeinde Lichtenberg öffentlich bekannt gemacht.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ersten Öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen auf der Seite des Referates Ländliche Entwicklung, Bodenordnung unter der Rubrik „Weiterführende Informationen – Informationen zu Öffentlichen Bekanntmachungen im Internet nach § 27a VwVfG“ eingesehen werden.
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-laendliche-entwicklung-bodenordnung.html
Je eine Ausfertigung des Beschlusses mit den Hinweisen und der Begründung zum Änderungsbeschluss ist nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen lang in den Verwaltungen der Gemeinden Bobritzsch-Hilbersdorf und der Gemeinde Klingenberg sowie in den angrenzenden Städten Freital und Freiberg sowie in der angrenzenden Gemeinde Lichtenberg während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
III. Hinweise für die zum Verfahren hinzuzuziehenden Flurstücke
1. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden öffentlichen Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, öffentliches Testament, Zuschlagsbeschluss etc. vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
2. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Anordnungen zu Abschnitt I, Ziffer 4.1 Buchstaben b), c) und Ziffer 4.2 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
3. Betretungsrecht
Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Mittelsachsen, Ref. Ländliche Entwicklung, Bodenordnung sowie Beauftragte der Teilnehmergemeinschaft Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind nach § 35 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
IV. Hinweise für die aus dem Verfahren auszuschließenden Flurstücke
Mit dem Ausschluss der genannten Flurstücke aus dem Verfahren enden für diese auch die unter Abschnitt III. Ziffer 3. des Bescheides aufgeführten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums.
V. Begründung
Der begründende Teil der Entscheidung wird gemäß Abschnitt II. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses zur Einsichtnahme ausgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.htmlzu finden.
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:
www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html
Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Telefon 03731 799-1602, ile.geoinformation@landkreis-mittelsachsen.de, erhältlich.
Döbeln, den 22. Juni 2026
gez. Krimmling
Referatsleiter Ländliche Entwicklung, Bodenordnung