Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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02.10.2026

90/2026 | Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost für das Haushaltsjahr 2026

Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO wurde der von der Verbandsversammlung in der 63. Sitzung am 02.09.2026 gefasste Beschluss-Nr. 1-2026/03 über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Mittelsachsen am 07.09.2026 vorgelegt.
Nach § 119 Abs. 1 SächsGemO erfolgte durch LRA Mittelsachsen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 28.09.2026 (Az.: 03.111.50201/2/Be) die Nichtbeanstandung des in der 63. Sitzung der Verbandsversammlung am 02.09.2026 gefassten Beschlusses zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026, so dass die nachstehende Satzung damit bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 liegen mit den entsprechenden Anlagen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann in der Zeit vom 19.10.2026 bis einschließlich 26.10.2026 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, An Goldenen Löwen 15, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, zu folgenden Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Zusätzlich erfolgt die Auslegung in der Finanzverwaltung der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, zu folgenden Öffnungszeiten:

Montag:                  7 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr – 15 Uhr
Dienstag:                 9 Uhr – 12 Uhr und 13 Uhr – 18 Uhr
Donnerstag:           9 Uhr – 12 Uhr und 13 Uhr – 18 Uhr
Freitag:                  7 Uhr – 12 Uhr.

 

Bobritzsch-Hilbersdorf, den 29.09.2026

 

gez. René Straßberger
Verbandsvorsitzender

 

Muster 1
(zu § 74 Abs. 2 SächsGemO)

Haushaltssatzung des Zweckverband Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost
für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am

02. September 2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem

 

 

-              Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

429.510

Euro

-              Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

212.890

Euro

-              Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

216.620

Euro

-              Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

Euro

-              Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

Euro

-              Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

0

Euro

-              Gesamtergebnis auf

216.620

Euro

-              Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses          aus Vorjahren auf

0

Euro

-              Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0

Euro

-              Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72
                Absatz 3 Satz 3 SächsGemO

0

Euro

-              Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3
                Satz 3 SächsGemO

0

Euro

-              veranschlagtes Gesamtergebnis auf

216.620

Euro

im Finanzhaushalt mit dem

 

 

-              Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

325.690

Euro

-              Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

161.690

Euro

-              Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der
                Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

164.000

Euro

-              Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0

Euro

-              Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.000

Euro

-              Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-10.000

Euro

-              Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder
                -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen
                und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

154.000

Euro

-              Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

Euro

-              Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

154.000

Euro

-              Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-154.000

Euro

-              Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr

-20.000

Euro

festgesetzt.

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt

 

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

 

30.000 

Euro 

festgesetzt.

 

 

§ 5

Die Verbandsumlage, die von der Stadt Freiberg und der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf jeweils zur Hälfte zu tragen ist, wird festgesetzt auf:

318.440 

Euro 

Bobritzsch-Hilbersdorf, 29. September 2026

 

 

.....................................................................
René Straßberger

Verbandsvorsitzender


(Siegel)

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist 
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bobritzsch-Hilbersdorf, den 29.09.2026

gez. René Straßberger

Verbandsvorsitzender

 

 


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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