05.06.2026 | Pressemitteilung

Tempo 30 auf der Frauensteiner Straße in Zug

Auf der Frauensteiner Straße im Ortsteil Zug gilt künftig Tempo 30. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit deutlich zu erhöhen für alle, die dort unterwegs sind, ob zu Fuß, mit dem Rad oder im Auto.

Ausschlaggebend für die Entscheidung sind die eingeschränkten Sichtverhältnisse entlang der Frauensteiner Straße, insbesondere im Bereich der Bushaltestelle. Dort können querende Fußgänger aufgrund der Straßenführung erst spät wahrgenommen werden. Gleichzeitig erschweren die örtlichen Gegebenheiten auch die sichere Ausfahrt aus der Lindenallee auf die Frauensteiner Straße. Die Straßenführung mit Kurven trägt zusätzlich zur Unfallgefahr bei. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bleibt in solchen Momenten oft nicht genug Zeit zum sicheren Anhalten. Genau hier setzt die neue Regelung an: Mit Tempo 30 soll mehr Reaktionszeit geschaffen und das Unfallrisiko deutlich reduziert werden. Die Entscheidung basiert außerdem auf den Ergebnissen der Unfallkommission, die die örtliche Verkehrssituation ausgewertet hat. Dabei wurden weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit empfohlen.

Hintergrund: Die Einführung von Tempo 30 auf einer Hauptstraße ist gesetzlich nur in besonderen Fällen möglich. Die jüngste Änderung der Straßenverkehrsordnung hat die Voraussetzungen dafür nicht grundsätzlich vereinfacht. Denn auch weiterhin muss eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO vorliegen. Eine qualifizierte Gefahrenlage ergibt sich auf Grundlage von Auswertungen des Unfallgeschehens oder aus nachgewiesenen baulichen Fahrbahnzuständen, sodass die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar ist und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen führt. Genau das ist auf der Frauensteiner Straße der Fall. Es reicht nicht aus, dass Anwohner oder Verkehrsteilnehmer eine Situation als gefährlich empfinden. Ebenso rechtfertigen häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen allein keine Tempo-30-Regelung. Solche Verstöße müssen zwar kontrolliert und geahndet werden, gelten aber rechtlich nicht als Grund, um eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit anzuordnen.

 


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