Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen. Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.
Kontakt und Öffnungszeiten
Standesamt (Sachgebiet Personenstandswesen)
Frau Ina Werzner
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Standesamt
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden im Rathaus
Aufzüge: vorhanden im Rathaus
Verfahrensablauf
Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Notwendigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
Fristen
- Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
- Nachmeldung des Namens: innerhalb eines Monats
Kosten
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei
- zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 10 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 5)
Rechtliche Grundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige durch Personen
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Sonstiges
Anforderung von Geburtsurkunden
Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Amt24-Leistung
Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich.
Details:
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Amt24-Leistung
Nachmeldung des Namens
Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.
Verwandte Verfahren:
- Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Vaterschaftsanerkennung
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Leistungen
- Namensgebung, Namensrecht
Amt24-Leistung
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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