Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern
Allgemeine Informationen
online Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern
Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz / PStG, Lebenspartnerschaftsurkunde Als Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde. Benötigen Sie später weitere Urkunden (zum Beispiel in Rentenangelegenheiten), stellt Ihnen das Standesamt auf Antrag jederzeit zusätzliche Exemplare aus.
Kontakt und Öffnungszeiten
Standesamt (Sachgebiet Personenstandswesen)
Frau Ina Werzner
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Standesamt
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden im Rathaus
Aufzüge: vorhanden im Rathaus
Notwendigkeiten
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Lebenspartnerschatsurkunden können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehepartner,
- Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
- Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Lebenspartnerschaftsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel mit einem Schreiben des Nachlassgerichts, einem gerichtlichen Urteil oder einem vollstreckbarem Titel).
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung Kopie)
- bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls: Nachweis des rechtlichen Interesses
Fristen
Kosten
- Lebenspartnerschaftsurkunde (erstes Exemplar): EUR 10,00
- bei gleichzeitiger Bestellung weiterer Exemplare: je EUR 5,00
Rechtliche Grundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 58 PStG – Lebenspartnerschaftsurkunde
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
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