Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt (Wohn- oder Aufenthaltsort im Ausland)
Allgemeine Informationen
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Waren weder der Verstorbene zuletzt, noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, beantragen Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt I Berlin. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
Kontakt und Öffnungszeiten
Standesamt (Sachgebiet Personenstandswesen)
Frau Ina Werzner
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Standesamt
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden im Rathaus
Aufzüge: vorhanden im Rathaus
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch beim Standesamt I Berlin.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.
Notwendigkeiten
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
- die Kinder
- die Eltern
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
- Personalausweis oder Reisepass der Antragstellenden (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
Dokumente der oder des Verstorbenen:
- Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
- Geburtsurkunde
War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling: zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Fristen
Kosten
- Beurkundung im Sterberegister: EUR 60,00 (EUR 80,00 unter Berücksichtigung ausländischen Rechts)
- Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister EUR 10,00
- internationale Sterbeurkunde: EUR 10,00
- jede weitere Urkunde (bei gleichzeitiger Ausstellung): EUR 5,00
Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Rechtliche Grundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburten und Sterbefälle im Ausland
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
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