Corona in Freiberg
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 3. April
Das Kabinett hat eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022. Grundlage für die Basisschutzmaßnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jüngsten beschlossenen Fassung.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen: So ist diese unter anderem weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege zu tragen.
Die FFP-2-Maskenpflicht gilt außerdem im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV eine medizinische Maske ausreichend.
NEWS
IMPFEN
Anamnese und Einwilligungsbogen (PDF)
Aufklärungsbogen (PDF)
Impfstelle Gerberpassage
Meißnergasse 19
Die Impfstelle wird seit 01.01.2022 vollständig vom DRK betrieben. Sie schließt Ende Mai.
Sachsenweite Termine
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Infos für Gäste und Touristiker
Landkreis Mittelsachsen
Freistaat Sachsen
Tagesbriefe des Sächsischen Städte- und Gemeindetags
Aktuelle Corona-Schutzverordnung + Amtliche Bekanntmachungen - Sachsen
Bundesregierung
Coronavirus in Deutschland
Corona: Experten aus Uni und Krankenhaus informieren
22. Dezember 2021
Zu den Vorteilen der Corona-Impfungen und Nachteilen der Erkrankung referierten Prof. Schlömann und Dr. Uhrlau. Beide beantworteten in Ihren Vorträgen Fragen zur Impfung und stellten Flaschmeldungen richtig. Zuschauer waren eingeladen selbst Fragen über die Nachrichtenfunktion an die Redner zu richten.
Präsentation: „Moderne Impfstoffe gegen Covid-19 – Biotechnologie vom Feinsten“
Infos und Anträge zum Wohngeld
Infos und Anträge zum Wohngeld
Sie beziehen derzeit laufend Wohngeld und sind von Einkommenseinbußen (durch z. B. Kurzarbeit) betroffen:
Sie können einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes stellen. Hierfür füllen Sie bitte das normale Antragsformular aus und kreuzen auf der ersten Seite statt „Weiterleistungsantrag“, „Erhöhungsantrag“ an. Zum Nachweis des verringerten Einkommens reichen Sie bitte folgendes ein:
- Erklärung Ihres Arbeitgebers zum Beginn der Kurzarbeit,
- letzter normaler Lohnzettel sowie
- im Regelfall der Lohnzettel mit dem geringeren Lohn und/oder dem Kurzarbeitergeld. Dieser liegt Ihnen derzeit in den allermeisten Fällen noch nicht vor. Möglicherweise kann Ihre Personalabteilung/Lohnbuchhaltung eine „Vorabberechnung“, Proberechnung o. ä. ausstellen.
- bei Selbständigen: neue Gewinn-/Verlustprognose 2020.
In jedem Fall können Sie diese Unterlagen nachreichen. Sie müssen nicht zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Sie möchten erstmals Wohngeld beantragen:
Hier gelten die allgemeinen Hinweise, die Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik Wohngeldbehörde nachlesen können. Wohngeldbehörde
Sie haben schon einen Antrag auf Wohngeld gestellt und bisher noch keinen Bescheid erhalten:
Ihre Anträge, Veränderungsmitteilungen und sonstige Einreichungen von Unterlagen werden nach wie vor erfasst und bearbeitet. Die Bearbeitungszeit liegt zurzeit bei etwa vier Wochen.
Bitte sehen Sie derzeit von vermeidbaren Sachstandsanfragen ab. Sie ermöglichen uns damit eine zügigere Bearbeitung. Für spezielle fachliche Fragen nutzen Sie bitte vorrangig die E-Mail-Adresse wohngeldstelle@freiberg.de.
Wie bekomme ich Antragsformulare?
Die Wohngeldformulare können Sie hier herunterladen: Wohngeldbehörde
Sollten Sie keine Möglichkeit zum herunterladen und ausdrucken haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Wohngeldbehörde (03731/273 720). Das Formular wird Ihnen dann per Post übersandt.
Wie gebe ich Anträge und Unterlagen ab?
Bitte verwenden Sie hierfür den Postweg oder den Einwurf in den Briefkasten des Rathauses, Obermarkt 24 (rechts von der Treppe).
Bei Unterlagen, die per E-Mail an wohngeldstelle@freiberg.de gesandt werden, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass sie lesbar und normal ausdruckbar sind.
Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich. Hierfür nutzen Sie bitte die Telefonnummer 03731/273 720.
Weiterführende Informationen
Sirenensignale und Verhaltensregeln des Freistaates Sachsen