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Verkehrszeichen
Abgeschlossen
1063: fehlendes Schild oder Böller
, 09599 Freiberg
Beschreibung
Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie auf ein erhebliches Verkehrsproblem in unserer Nachbarschaft aufmerksam machen: Von der Hainichener Straße (gegenüber dem Minimarkt Kreul) führt ein kleiner Weg für Fußgänger und Radfahrer in Richtung Friedmar-Brendel-Weg. Dieser ist jedoch lediglich in einer Richtung gekennzeichnet. Aus der Gegenrichtung – vom Friedmar-Brendel-Weg zur Hainichener Straße – fehlt eine entsprechende Beschilderung. Infolge dessen nutzen zahlreiche PKW diesen schmalen Weg unzulässigerweise als Durchfahrt. Dies führt nicht nur regelmäßig zu gefährlichen Situationen, sondern hat bereits zu erheblichen Schäden an unserem Zaun des Privatparkplatzes geführt. Wir bitten Sie daher dringend, hier Abhilfe zu schaffen – sei es durch die Anbringung einer eindeutigen Verkehrs- bzw. Verbotsschilder, bauliche Maßnahmen oder eine andere geeignete Lösung. Wir behalten uns zudem vor, zukünftige Schäden durch widerrechtliche Durchfahrten der Stadt in Rechnung zu stellen. Wir haben auf unsere Kosten schon mehrfach Rückbauen müssen. Darüber hinaus möchten wir anregen, die Hainichener Straße zwischen Mehrbachstraße und Friedeburger Straße in eine Tempo-30-Zone umzuwandeln. In diesem Bereich befinden sich mehrere Bushaltestellen, Schulkinder und ältere Menschen sind dort täglich unterwegs. Die aktuelle Verkehrssituation ist schon seit längerem hier nicht mehr tragbar und sollte präventiv verbessert werden, bevor eventuell ein schwerer Unfall geschieht.
Bearbeitungsverlauf
02.09.2025
Ihr Hinweis wird bearbeitet.
05.09.2025
Die von Ihnen angesprochene fehlende Beschilderung auf dem Friedmar-Brendel-Weg ist bereits angeordnet und wird in den nächsten Tagen aufgestellt. Ihr Anliegen zur Hainichener Straße wurde im Sinne möglicher Anordnungsgründe auf geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen entsprechend der aktuellen und neu gefassten Straßenverkehrsordnung geprüft. Entgegen der durch verschiedene Internetportale propagierten Meinung entspricht es leider nicht den Tatsachen, dass die überarbeitete Straßenverkehrsordnung nun mehr Zustimmungsgründe zur Erleichterung der Anordnung von Tempo 30 Strecken vorsieht. Soweit es Hauptverkehrsstraßen angeht, sind die rechtlichen Hürden für die Anordnung von streckenbezogenem Tempo 30 besonders restriktiv. Es besteht nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein besonders strenger Maßstab für das Vorliegen einer Gefahrenlage. So liegt die Zulässigkeit der Anordnung von Tempo 30 Strecken auch weiterhin nur bei konkreten Gefahrenlagen vor, welche sich aus nachgewiesenen und durch die Polizei gemeldeten Unfallzahlen herleitet. Die bloße Vermutung oder subjektive Wahrnehmung einer möglichen Gefahrenlage reicht hierfür als Anordnungsgrund nicht aus. Auf der Hainichener Straße liegen derartige Unfallhäufungen nicht vor. Auch im Rahmen der jährlichen, gemeinsam mit Vertretern der Polizei, der Verkehrsbehörde und dem Straßenbaulastträger durchgeführten Unfallkommissionen, in der alle Unfallschwerpunkte der Stadt gesondert betrachtet und bearbeitet werden, ist die Hainichener Straße noch nie als Unfallschwerpunkt durch die Polizei gemeldet worden. Eine Ausnahme von den restriktiven Vorgaben besteht lediglich für den unmittelbaren Bereich besonders sensibler Einrichtungen. Mit der StVO-Reform im Jahr 2016 und 2024 wurden die Möglichkeiten für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 erweitert. Die Neuregelung in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO ermöglicht solche Beschränkungen auf Vorfahrtsstraßen aber auch weiterhin nur im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auch ohne den ansonsten erforderlichen Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage. Die Voraussetzung „im unmittelbaren Bereich“ erfordert regelmäßig einen unmittelbaren Zugang der jeweiligen Einrichtung zur Hauptverkehrsstraße, auf dessen Umfeld sich die Anordnung beschränken sollte. Bei Einrichtungen, die sich auf einem abseits der Hauptverkehrsstraße gelegenen Gelände befinden, kommt die Absenkung der Anordnungshürde daher nicht in Betracht. Entsprechend dieser Voraussetzung sind auf der Hainichener Straße, die streckenbezogenen Tempo 30 im Bereich der dort ansässigen "sensiblen Einrichtungen" bereits erlassen. Desweiteren können Tempo 30 Strecken noch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen angeordnet werden. Dies bedarf jedoch als Voraussetzung der Prüfung der Lärmbelastung durch die Aufstellung und Aufnahme in einem Lärmaktionsplan, welcher in der Stadt Freiberg aktualisiert und beschlossen ist. Die Hainichener Straße ist darin kein Bestandteil, da die Verkehrsbelegungszahlen und die sich daraus errechneten Lärmwerte dort nicht vorliegen. Die Straßenverkehrsbehörde unterliegt den o.g. Anforderungen und entscheidet auch nicht allein über das Vorliegen das Anordnungsgründe. Dazu finden verschiedene Anhörungsbeteiligungen, auch mit der Polizei statt, welche ebenfalls auf die Einhaltung der o.g. Kriterien achten. Die Straßenverkehrsordnung ist privilegienfeindlich gestaltet, was die einheitliche Anwendung der Vorschriften garantieren soll. So sind auch politische Gremien an die Regelungen und Umsetzung der Straßenverkehrsordnung gebunden. Auch finden jährlich entsprechende Verkehrszeichenschauen mit unserer Fachaufsichtsbehörde statt, die regelmäßig unsere Verkehrsrechtlichen Anordnungen auf Zulässigkeit überprüfen. Wir verstehen, dass dies nicht die Antwort ist, die Sie sich erhofft haben, bitten aber um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Anfrage aus den vorgenannten Gründen nicht entsprechen können.