Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

Impressum

Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen

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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


10.11.2025

119/2025 | Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohorí der Silberstadt Freiberg vom 07.11.2025

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
 

1. Änderung
der Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020
(1. Änderungssatzung) vom 07.11.2025


Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 06.11.2025 beschlossen, die Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020 wie folgt zu ändern:

§ 1 Änderungsbestimmungen
 

  1. Im § 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „der Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „der Freiberg.Science.City. e. V.“.
     
  2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:"Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
    - dem Oberbürgermeister der Stadt Freiberg (Vorsitzender),
    - einem Mitglied des Vorstands der Stadtwerke Freiberg AG (stellv. Vorsitzender),
    - einem Mitglied des Rektorats der TU Bergakademie Freiberg,
    - einem Mitglied des Vorstands Freiberg.Science.City. e. V.,
    - einem Mitglied des Vorstands der VR-Bank Mittelsachsen eG,
    - dem Vorsitzenden des Welterbe Montanregion Erzgebirge e. V."

3. Im § 3 Abs. 3 vierter Anstrich wird die Bezeichnung „des Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „des Freiberg.Science.City. e. V.“.

4. § 3 wird um einen neuen Absatz 10 erweitert: „Jedes Mitglied des Kuratoriums ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.“

5. Im § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „der Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „der Freiberg.Science.City. e. V.“.
 

§ 2 Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, den 07.11.2025

 

 

 

gez. Martin Seltmann                                                                   -Dienstsiegel-
Bürgermeister

 

Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, den 07.11.2025

 

 

 

gez. Martin Seltmann                                                                    -Dienstsiegel-
Bürgermeister


Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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