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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
119/2025 | Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohorí der Silberstadt Freiberg vom 07.11.2025
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
1. Änderung
der Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020
(1. Änderungssatzung) vom 07.11.2025
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 06.11.2025 beschlossen, die Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020 wie folgt zu ändern:
§ 1 Änderungsbestimmungen
- Im § 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „der Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „der Freiberg.Science.City. e. V.“.
- § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:"Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
- dem Oberbürgermeister der Stadt Freiberg (Vorsitzender),
- einem Mitglied des Vorstands der Stadtwerke Freiberg AG (stellv. Vorsitzender),
- einem Mitglied des Rektorats der TU Bergakademie Freiberg,
- einem Mitglied des Vorstands Freiberg.Science.City. e. V.,
- einem Mitglied des Vorstands der VR-Bank Mittelsachsen eG,
- dem Vorsitzenden des Welterbe Montanregion Erzgebirge e. V."
3. Im § 3 Abs. 3 vierter Anstrich wird die Bezeichnung „des Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „des Freiberg.Science.City. e. V.“.
4. § 3 wird um einen neuen Absatz 10 erweitert: „Jedes Mitglied des Kuratoriums ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.“
5. Im § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „der Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „der Freiberg.Science.City. e. V.“.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, den 07.11.2025
gez. Martin Seltmann -Dienstsiegel-
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 07.11.2025
gez. Martin Seltmann -Dienstsiegel-
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.