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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Bürgermeister Martin Seltmann*
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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*Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
122/2025 | Bekanntmachung von Beschlüssen Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 27.10.2025 und Stadtrat vom 06.11.2025
Beschlüsse Verwaltungs- und Finanzausschuss vom 27.10.2025
Beschluss-Nr. 1/VFA vom 27.10.2025:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt eine überplanmäßige Auszahlung in 2025 bei PSK 36510100.06200002, 365101-M0011, Flucht- und Spieltreppe für Kindereinrichtung Sonnenblume in Höhe von 75.200 €.
Die Deckung erfolgt über PSK 57503000.09600000, 575030-M0002 Planungskosten Welterbezentrum 75.200
Abstimmungsergebnis:
10 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschlüsse Stadtrat vom 06.11.2025
Beschluss-Nr. 1-13/2025:
Auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 16 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) beschließt der Stadtrat der Stadt Freiberg den Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb FREIBERGER ABWASSERBESEITIGUNG für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 in der folgenden Fassung:
- Der Wirtschaftsplan 2026 wird festgesetzt:
Im Erfolgsplan mit
- einem Gesamtertrag von 10.911.000,00 €,
- einem Gesamtaufwand von 9.286.000,00 €,
- einem Jahresergebnis von + 1.625.000,00 €,
im Liquiditätsplan mit
- Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 3.074.000,00 €,
- Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit - 6.995.000,00 €,
- Mittelzufluss aus der Finanzierungstätigkeit 4.186.000,00 €,
- Finanzmittelbestand am Ende der Periode 5.341.000,00 €.
2. Der Stellenplan wird in der Fassung des Teiles G der Anlage festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf: 987.000,00 €.
4. Der Gesamtbetrag der Kredite (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf: 4.926.000,00 €.
5.Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird festgesetzt auf: 420.000,00 €.
Abstimmungsergebnis:
30 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 2-13/2025:
Der Stadtrat beschließt die Änderung des Stadtratsbeschlusses Nr. 7-2/2024, Beschlussvorlage 2023/105-1 zur Veräußerung bzw. den Kauf (Flächentausch mit
Wertausgleich) von Grundstücken im Bereich Gustav-Zeuner-Straße sowie Bernhard-von-Cotta-Straße in angepasster Form im Beschlusspunkt 1 an den bzw. vom
Freistaat Sachsen
vertreten durch den
Staatsbetrieb
Zentrales Flächenmanagement Sachsen
Brückenstraße 12
09111 Chemnitz.
Übersicht Tauschflächen: (siehe auch Anlage 1) Gemarkung Freiberg
Die Teilfläche des Flurstücks 3925/1 der Gemarkung Freiberg ist nicht mehr einbezogen (siehe Anlage 1). Damit verändert sich die durch den Freistaat zu zahlende Ausgleichssumme von 240.700 EUR auf 194.500 EUR.
Das Rechtsgeschäft über die Grundstücke erfolgt auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 SächsGemO zum vollen Wert (Verkehrswert i. S. § 194 BauGB i. V. m. Immobilienwertermittlungsverordnung). Die Maßgaben der VwV kommunale Grundstücksveräußerung sind dabei erfüllt. Das Grundstück hat keinen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung gemäß § 90 Abs. 3 SächsGemO ist demnach nicht erforderlich.
Alle weiteren Beschlusspunkte sind von der Änderung nicht betroffen.
Abstimmungsergebnis:
30 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 3-13/2025:
Der Stadtrat beschließt eine überplanmäßige Ausgabe beim PSK 61100100.43721000 Kreisumlage in Höhe von 198.400 €. Die Deckung erfolgt aus PSK 61100100.31110000 Mehrerträgen allgemeine Schlüsselzuweisung.
Abstimmungsergebnis:
21 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
7 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 4-13/2025:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt folgende 1. Änderung der Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020:
1. Änderung der Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020 (1. Änderungssatzung) vom …
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am ………. beschlossen, die Satzung zur Vergabe des Förderpreises Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří der Silberstadt® Freiberg vom 22.09.2020 wie folgt zu ändern:
§ 1 Änderungsbestimmungen
- Im § 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „der Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „der Freiberg.Science.City. e. V.“.
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:
- dem Oberbürgermeister der Stadt Freiberg (Vorsitzender),
- einem Mitglied des Vorstands der Stadtwerke Freiberg AG (stellv. Vorsitzender),
- einem Mitglied des Rektorats der TU Bergakademie Freiberg,
- einem Mitglied des Vorstands Freiberg.Science.City. e. V.,
- einem Mitglied des Vorstands der VR-Bank Mittelsachsen eG,
- dem Vorsitzenden des Welterbe Montanregion Erzgebirge e. V."
3.Im § 3 Abs. 3 vierter Anstrich wird die Bezeichnung „des Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „des Freiberg.Science.City. e. V.“.
4. § 3 wird um einen neuen Absatz 10 erweitert: „Jedes Mitglied des Kuratoriums ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Stimmberechtigten erhält.“
5.Im § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „der Silberstadt Freiberg e. V.“ ersetzt durch „der Freiberg.Science.City. e. V.“.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, …………….
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, ………...
gez. Martin Seltmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtstellung des Oberbürgermeisters (§ 51 Abs. 1 SächsGemO), da die Position des Oberbürgermeisters derzeit unbesetzt ist.
Abstimmungsergebnis:
19 Ja-Stimmen
10 Enthaltungen
mehrheitlich
