Corona - Infos für Unternehmen
Wirtschaft in Zeiten des Corona-Virus: erste Lockerungen
Aufgrund der Einigung zwischen Bund und Länder hat die Sächsische Staatsregierung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt vom 15. Februar bis 7. März.
Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen.
Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund, wie u.a.
der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
Einkaufen für den täglichen Bedarf...
Einkaufen und Geschäfte
Öffnen dürfen ab dem 15. Februar die von der Schließung betroffenen Geschäfte zur Abholung von bestellter Ware unter Einhaltung besonderer Hygienevorschriften.
Die Waren müssen vorab telefonisch oder online angeboten werden. (click & collect)
Friseure und Fußpflegestudios dürfen ab 1. März unter Bedingungen (Hygienekonzept, medizinischer Mund-Nasen-Schutz, Terminvergabe und wöchentliche Testungen der Mitarbeiter) öffnen.
Fahrschulen können für Personen öffnen, die eine Fahrerlaubnis aus berufsqualifizierenden Gründen benötigen.
Offen bleibenweiterhin:
- Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs
- Geschäfte, die ein Mischsortiment anbieten, dürfen öffnen, wenn der Schwerpunkt des Angebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liegt.
- Getränkehandel
- Tierbedarf
- Post und Postdienstleistungen
- Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
- Banken und Geldinstitute
- Optiker, Hörgeräteakustiker
- Bestatter
- Reinigungen
- Waschsalons
- Abhol- und Lieferdienste
- Zeitungsverkauf
- Tankstellen, Wertstoffhöfe
- Kfz- und Fahrradwerkstätten
Schule & KITA
Die Grundschulen und Kindertageseinrichtungen werden zum 15. Februar im eingeschränkten Regelbetrieb (strikte Trennung von Gruppen und Klassen mit festen Bezugspersonen) wieder öffnen.
Für Grundschüler wird die Schulbesuchspflicht aufgehoben. Eltern können damit selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken.
Wirtschaft im Lockdown: November- und Dezemberhilfe 2020 im Überblick
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten Hilfe in Form von Zuschüssen.
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.
++Neu++ Anträge auf November- und Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfegestellt werden
Bund bietet Überbrückungshilfe: Anträge jetzt stellen
Bund bietet Überbrückungshilfe: Anträge jetzt stellen
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden.
++Neu++ Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
+++Überbückungshilfe III ab Januar 2021+++
Kurzüberblick: Die Überbrückungshilfe III steht mehr Unternehmen zur Verfügung; die Beantragung wird durch das alleinige Kriterium Umsatzeinbruch vereinfacht.
Gezielte Regelungen wurden für besonders betroffene Branchen wie dem Einzelhandel, der Reisebranche und Unternehmen aus der Pyrotechnikindustrie getroffen.
Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021.
Mehr dazu: hier
*Update* -> Anträge können ab sofort gestellt werden.
Informationen dazu: PM BMWi
Mehr unter: BMWi/ Überbrückungshilfe
Fragen und Antworten zu Corona für Unternehmen & Arbeitnehmer
Plattform für Unternehmen
Die IHK Chemnitz bietet den regionalen Unternehmen ab sofort mit der neuen Online-Plattform „Unternehmer helfen Unternehmern“ eine weitere Möglichkeit zur Unterstützung und Solidarität untereinander.
Das Angebot richtet sich von Unternehmen an Unternehmen und soll helfen, die schwierigen Zeiten gemeinsam zu überstehen. Es geht um gegenseitige Hilfe in der Krise. Diese reicht von der reinen Arbeitskraft über unterstützende Dienstleistungen bis hin zu Waren oder Rohstoffen. Es kann alles angeboten werden, dass anderen Unternehmen helfen kann. Ausschließlich der solidarische Gedanke steht zunächst im Vordergrund.
Mehr unter: "Unternehmer helfen Unternehmern"
Lokalhelden - Landkreis Mittelsachsen
Unterwww.wirtschaft-in-mittelsachsen.de können mittelsächsische Gastronomen, Einzelhändler, regionale Produzenten und Dienstleister ihre Angebote wie Abhol- und Lieferservice, Onlineshops, Wertgutscheine usw. publik machen. Die Anmeldung ist für Unternehmen kostenfrei.
Lokalhelden - Sachsen
Viele Gastgeber in Sachsen haben auf einen Abhol- der Lieferservice umgestellt. Die Plattform www.lokalhelden-sachsen.de wurde dafür offiziell geschaltet.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld möglich
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten.
- Diese Leistung muss vom Arbeitgeber zunächst angezeigt und beantragt werden.
- Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit Finanzielle Hilfe/Unterstützung
Entschädigung bei Quarantäne
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung. Vorrausetzung ist, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige durch ein Gesundheitsamt einem Tätigkeitsverbot/einer Quarantäne unterliegen!
Anträge können Arbeitnehmer & Selbständige bei der Landesdirektion Sachsen stellen: Landesdirektion Sachsen/ Entschädigung
Mehr unter: FAQ
Länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Die Bundesregierung hat weitere Unterstützungsmaßnahmen für Eltern in der Pandemie auf den Weg gebracht: 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld können pro Kind und Elternteil für 2021 beantragt werden. Alleinerziehenden stehen bis zu 40 Tagen zu.
Mehr unter: Bundesregierung
Infos für die Kultur- und Kreativwirtschaft
Was die Kultur- und Kreativwirtschaft in Zeiten von Corona wissen sollte, hat das Netzwerk Kreatives Sachsen zusammengestellt.
Kontakt
Wirtschaftsförderung
Bettina Keller
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: +49 (0) 3731 273 159
Fax: +49 (0) 3731 273 73 159
E-Mail: Bettina_Keller@freiberg.de