Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen beantragen
Allgemeine Informationen
Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Das bedeutet also, wenn Sie den fließenden Straßen- und Fußgängerverkehr beeinflussen. Zu den Sondernutzungen gehören beispielsweise:
- Warenpräsentation und -verkauf
- Werbe- und Informationsstände
- Straßenfeste
- Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum durch z.B. Baufirmen
Eine Sondernutzungserlaubnis muss der beantragen, der durch eine geplante Maßnahme den öffentlichen Verkehrsraum einschränken will.
Hinweis: Bei der Beantragung von Standplätzen für Altkleidercontainer beachten Sie die Richtlinie der Stadt Freiberg zur Vergabe von Standplätzen für Altkleidercontainern
Kontakt und Öffnungszeiten
Straßenverkehrsrecht (Sachgebiet)
Frau Sabine Gries
Tel. +49 (0) 3731 273 371
Frau Susann Paul
Tel. +49 (0) 3731 /273 363
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Erforderliche Unterlagen
Ein Antrag auf Sondernutzung muss folgende Mindestangaben beinhalten:
- Ort
- Dauer
- Art
- Größe / Abmaße
Online-Formulare
Fristen
- Antrag in der Regel 1 Monat vor Beginn der Maßnahme.
- Kurzfristige Genehmigungen sind mit dem Ordnungsamt abzusprechen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach
Die Sondernutzungsgebühren sind von der jeweiligen Nutzungsart abhängig und betragen mindestens 5,00 €.
Daneben fallen Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung an, die Mindestgebühr beträgt 12,00 €.
Rechtliche Grundlage
- Sondernutzungssatzung der Stadt Freiberg
- §§ 18 ff. Sächsisches Straßengesetz
- § 8 Bundesfernstraßengesetz
Sonstiges
Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nicht ersetzt.
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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