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Be- und Entladevorgang für Beherbergungsbetriebe und Händler

Allgemeine Informationen

Im Bereich des eingeschränkten Haltverbotes ist nur das Be- und Entladen ohne Verzögerung zulässig. Dies ist im Alltag oft nur schwer umsetzbar, z.B. wenn es durch Kundenandrang zu Wartezeiten kommt. Fahrzeuge, die zum Be- und Entladen abgestellt sind, können oft nicht zweifelsfrei erkannt werden. Ausnahmegenehmigungen für solche Fälle sieht der Gesetzgeber nicht vor. Um den Gemeindevollzugsbediensteten deutlich zu machen, dass der Fahrer des Fahrzeuges tatsächlich nur be- bzw. entlädt und Kunde bzw. Gast eines Beherbergungsbetriebes ist, sollen Hinweiskarten zur Kennzeichnung ausgegeben werden. Diese haben keine rechtliche Wirkung, sondern nur hinweisenden Charakter. Bei Kontrollen ist erkennbar, dass ein Be- bzw. Entladevorgang stattfindet. Diese Karten sind kein Freibrief zum widerrechtlichen Parken. Deshalb werden Verstöße wie beispielsweise Halten oder Parken auf dem Gehweg, im Kreuzungsbereich oder im absoluten Haltverbot dennoch geahndet. Die Hinweiskarten werden nur in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Gewerbe- oder Beherbergungsbetrieb akzeptiert. Bei ausliegender Hinweiskarte kann das Fahrzeug max. 30 Minuten zum Be- und Entladen vor Ort verbleiben.

Kontakt und Öffnungszeiten

Straßenverkehrsrecht (Sachgebiet)

Frau Susann Paul

Tel. +49 (0) 3731 /273 363

straszenverkehr@freiberg.de

Frau Sabine Gries

Tel. +49 (0) 3731 273 371

straszenverkehr@freiberg.de

Öffnungszeiten

Di

09:00 - 12:00

13:00 - 18:00

Do

09:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Fr

09:00 - 12:00

Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg

Parkplatz

Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich

Verfahrensablauf

  • Antragstellung im Ordnungsamt/SG Straßenverkehrsrecht durch Betriebsinhaber
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden bis zu vier Hinweiskarten je Gewerbebetriebgegen eine Schutzgebühr von 5,00 €/je Karte ausgegeben.
  • Bei Verlust der Karten werden innerhalb eines Kalenderjahres max. vier weitere wiederum gegen eine Schutzgebühr von 5,00 €/je Karte ausgegeben.
  • Bei Missbrauch werden Verkehrsverstöße gegenüber dem Fahrzeugführer geahndet.
  • Im Wiederholungsfall werden sämtliche Karten von dem jeweiligen Gewerbebetrieb eingezogen.
  • Der Betriebsinhaber reicht die Karte bei Bedarf an seinen Kunden für den Be- und Entladevorgang aus. Nach Abschluss dieser Tätigkeit gibt der Kunde die Karte an den Betriebsinhaber wieder zurück.

Notwendigkeiten

  • Beherbergungsbetriebe in deren unmittelbarer Umgebung kein Kurzzeitparkplatz (z.B. gebührenpflichtiger Parkplatz) vorhanden ist
  • Gewerbebetriebe, die mit Gütern handeln, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar machen, sie über einelängere Wegstrecke mit der Hand zu tragen und in deren unmittelbarer Umgebung kein Kurzzeitparkplatz (z.B. gebührenpflichtiger Parkplatz) vorhanden ist: Dies betrifft u. A.: Druckereien, Einzelhandel mit sperrigen oder schweren Gegenständen (z.B. Fahrräder, Haushaltsgroßgeräte, Gartengroßgeräte), Reparaturservice fürsperrige oder schwere Geräte/Gegenstände

Kosten

5,00 € Schutzgebühr pro Karte


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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