Energie-Hilfsfonds
Unterstützung aus dem „Nothilfe-Fonds Energie“
Was ist der „Nothilfe-Fonds Energie“?
Die steigenden Energiekosten bereiten vielen Menschen Sorge. Ihnen möchte die Stadt Freiberg helfen und hat dazu einen „Nothilfe-Fonds Energie“ auf den Weg gebracht. Die Mittel aus dem Fonds sollen Personen mit Hauptwohnsitz in Freiberg zu Gute kommen, die ihre Betriebskostenabrechnung nicht zahlen können und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen haben. Ihnen stehen ab sofort mit dem Fonds insgesamt einen Millionen Euro zur Unterstützung zur Verfügung.
Wer kann einen Antrag auf Unterstützung stellen?
Einen Antrag auf Unterstützung können Personen stellen, die beide folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Personen und Haushalte mit Hauptwohnsitz in Freiberg
2. Personen, die keine staatliche Hilfeleistungen erhalten wie beispielsweise:
- Arbeitslosengeld II/Bürgergeld und Sozialgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Asylbewerberleistung
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
- Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Bürgergeldes
- Wohngeld nach Wohngeldreform 2023
Was wird finanziell unterstützt?
Unterstützt werden die „warmen Betriebskosten“ wie:
- Gaskosten
- Fernwärmekosten
- Nachtstrom
Es findet keine Übernahme statt von beispielsweise:
- Hausmeisterkosten
- Müllentsorgungskosten
- Legionellenprüfung
- Wasserkosten
- Tagstrom / Strom für Elektrogeräte
Ebenso werden keine Anschaffung von Elektrogeräten oder weitere gegenständliche Anschaffungen unterstützt.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Der Antrag auf Unterstützung aus dem „Nothilfe-Fonds Energie“ kann nur mit diesem Formular gestellt werden:
Antrag „Nothilfe-Fonds Energie (PDF)
Ausgedruckte Formulare gibt es im Bürgerbüro. Dort können sie während der Öffnungszeiten abgeholt werden:
Öffnungszeiten Bürgerbüro (Obermarkt 21)
Mo und Fr: 9 Uhr bis 12.30 Uhr
Di und Do:: 9 Uhr bis 12:30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr
Was muss ich den Antrag beilegen?
Folgende Nachweise müssen als Kopie dem Antrag beigefügt werden:
- Mietvertrag der betreffenden Wohnung
- Betriebskostenabrechnung 2022 + 2021
- Nachweise zu sämtlichen Einkommen aller Bewohner der Wohnung (z. B. Lohn, Rente, Bafög, Elterngeld, Zinsen, Arbeitslosengeld, Unterhalt, Minijob), auch in Form von Rentenbescheid, ALG 1-Bescheid
- bei Allein-Erziehenden mit Kindern: Bescheid Unterhaltsvorschuss und/oder aktuelle Berechnung des Unterhalts (nicht älter als 2 Jahre)
- bei Studenten/Azubis mit Hauptwohnsitz in Freiberg: Bafög-Ablehnungs- und/oder Bewilligungsbescheid bzw. Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe
Die Stadtverwaltung Freiberg kann weitere Unterlagen und Auskünfte zur Antragsbearbeitung abfordern.
Wann und wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann ab sofort eingereicht werden. Dazu können das ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie die Nachweise per Mail geschickt werden an:
oder per Post an:
Sachgebiete Soziales und Chancengleichheit
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Wie und wann wird über meinen Antrag entschieden?
Der Beirat entscheidet nach gründlicher Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen. Er trifft sich monatlich. Nach der Entscheidung durch den Beirat werden sie schriftlich informiert. Bitte sehen sie von Nachfrage ab. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
Infos zum Datenabgleich
Um zu vermeiden, dass die Unterstützung aus dem „Nothilfe-Fonds-Energie“ rechtswidrig in Anspruch genommen wird, ist das Sachgebiet berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung der Unterstützung berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.
Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob
- der Energieverbrauch angemessen ist,
- die Wohnung den Richtlinien für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU-Richtlinien) entspricht
- zum Ausschluss von Unterstützung führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
- die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob) zutreffend sind
Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Antrag auf Unterstützung abweicht, ist das Sachgebiet verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Das Sachgebiet wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Dem Sachgebiet ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.
Die Stadtverwaltung Freiberg behält sich vor bei Falschauskünften der antragstellenden Person(en) gezahlte Leistungen zurück zu fordern.
Der Beirat „Nothilfe-Fonds-Energie“ erhält alle Anträge anonymisiert und entscheidet auf Grundlage der im Antrag dargestellten finanziellen Situation.
Die Prüfung ob und gegebenenfalls welche steuerlichen Auswirkungen eine Leistung aus dem „Nothilfe-Fonds-Energie“ für den Anspruchssteller hat, obliegt allein diesem selber. Eine steuerliche Beratung findet insoweit nicht statt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ein Steuerberatungsunternehmen oder an das zuständige Finanzamt.
Beratung zum Antrag "Nothilfe-Fonds Energie"
Der Antrag auf Unterstützung aus dem „Nothilfe-Fonds Energie“ kann nur mit diesem Formular gestellt werden:
Antrag „Nothilfe-Fonds Energie (PDF)
Beratungen zum Antrag sind nach telefonischer Terminvereinbarung unter 03731/273305 möglich.
Ausgefüllten Antrag senden an:
Soziales und Chancengleichheit (Sachgebiet)
Obermarkt 24
09599 Freiberg
oder per Mail an: energie@freiberg.de