Das Bauaufsichtsamt nimmt hoheitliche Aufgaben in den Bereichen Bauordnungsrecht als untere Bauaufsichtsbehörde für die Stadt Freiberg und die Stadtteile Zug, Halsbach, Kleinwaltersdorf sowie Muldenhütten wahr.
Bauordnungsrecht - Baugenehmigung oder nicht?
Ob für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, regelt die Sächsische Bauordnung (SächsBO). Ein Vorhaben kann trotzdem genehmigungspflichtig sein, obwohl einzelne Teile davon verfahrensfrei sind, weil dafür das Gesamtvorhaben ausschlaggebend ist. Vor Beginn eines Vorhabens sollten sich Bauherren im Zweifelsfall von der Bauaufsichtsbehörde beraten lassen, ob ihre geplante Baumaßnahme (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung) einer Genehmigung bedarf und welche Vorschriften bei der Ausführung zu beachten sind.
Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Die Sächsische Bauordnung sieht die folgenden Verfahren vor, wobei es dabei keine Wahlmöglichkeit gibt. Welches dieser Verfahren angewendet wird, hängt vom Vorhaben selbst und vom Bauort ab:
- Baugenehmigungsverfahren (§ 64 SächsBO)
nur für Sonderbauten, z. B. Hochhäuser, größere Versammlungsstätten, größere Schank- und Speisegaststätten (§ 2 Abs. 4 SächsBO)
Baugenehmigung beantragen
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO)
für übrige Vorhaben außer Sonderbauten
Baugenehmigung beantragen
- Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO)
für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB die dessen Festsetzungen vollständig einhalten
Genehmigungsfreistellung
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Außerdem gibt es noch einen „Katalog“ von verfahrensfreien Vorhaben, worin u. a. die Beseitigung von Anlagen erfasst ist (§ 61 SächsBO). Auch bei diesen Vorhaben kann u. U. ein Antrag erforderlich sein.
Wenn von der Bauordnung, vom Baugesetzbuch oder von einer Vorschrift aufgrund der Bauordnung (z. B. Richtlinien, Gestaltungssatzungen) abgewichen werden soll, ist ein schriftlicher und zu begründender Antrag unter Verwendung des amtlichen Formulars einzureichen.
Die Zulassung der Abweichung setzt voraus, dass diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 67 SächsBO).
Vorbescheid
Vorbescheid
Bevor ein Bauantrag eingereicht wird, besteht die Möglichkeit, einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben in einem Vorbescheid klären zu lassen. Dies empfiehlt sich beispielsweise, wenn die Bebaubarkeit eines Grundstücks zweifelhaft ist (§ 75 SächsBO).
Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die Genehmigungsfreiheit einzelner Vorhaben als auch die eingeschränkte bauaufsichtliche Prüfung der Bauanträge nicht davon freistellt, bei der Planung und Ausführung eines Vorhabens sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten. Die Verantwortung dafür trägt grundsätzlich der Bauherr. Diesen würden auch evtl. erforderliche bauaufsichtliche Anordnungen wie z.B. die Einstellung von Arbeiten treffen (§ 59 Abs. 2 SächsBO).
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Kontakt
Bauaufsichtsamt
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: +49 3731 273 441
Fax: +49 3731 273 73 441
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