Das Bauaufsichtsamt nimmt hoheitliche Aufgaben in den Bereichen Bauordnungsrecht als untere Bauaufsichtsbehörde für die Stadt Freiberg und die Stadtteile Zug, Halsbach, Kleinwaltersdorf sowie Muldenhütten wahr.
Bauordnungsrecht - Baugenehmigung oder nicht?
Ob für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, regelt die Sächsische Bauordnung (SächsBO). Ein Vorhaben kann trotzdem genehmigungspflichtig sein, obwohl einzelne Teile davon verfahrensfrei sind, weil dafür das Gesamtvorhaben ausschlaggebend ist. Vor Beginn eines Vorhabens sollten sich Bauherren im Zweifelsfall von der Bauaufsichtsbehörde beraten lassen, ob ihre geplante Baumaßnahme (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung) einer Genehmigung bedarf und welche Vorschriften bei der Ausführung zu beachten sind.
Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Die Sächsische Bauordnung sieht die folgenden Verfahren vor, wobei es dabei keine Wahlmöglichkeit gibt. Welches dieser Verfahren angewendet wird, hängt vom Vorhaben selbst und vom Bauort ab:
- Baugenehmigungsverfahren (§ 64 SächsBO)
nur für Sonderbauten, z. B. Hochhäuser, größere Versammlungsstätten, größere Schank- und Speisegaststätten (§ 2 Abs. 4 SächsBO)
Baugenehmigung beantragen
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO)
für übrige Vorhaben außer Sonderbauten
Baugenehmigung beantragen
- Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO)
für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB die dessen Festsetzungen vollständig einhalten
Genehmigungsfreistellung
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Verfahrensfreie Bauvorhaben sind Vorhaben, für deren Ausführung keine Baugenehmigung oder Vorlage in der Genehmigungsfreistellung erforderlich ist. Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind abschließend im Paragraph 61 Absatz 1 bis Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) aufgelistet.
Zu beachten ist, dass bei Vorhaben, die verfahrensfrei gestellt sind, dennoch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u. a. Bebauungspläne, Satzungen nach dem BauGB, Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Brandschutz und Standsicherheit) eigenverantwortlich vom Bauherrn einzuhalten und ggf. andere Genehmigungen einzuholen sind (z. B. denkmalschutzrechtliche Genehmigung).
Im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen muss der Bauherr darauf achten, dass das verfahrensfreie Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Anderenfalls ist die Beantragung einer Befreiung von den Festsetzungen erforderlich.
Ist ein an sich verfahrensfreies Vorhaben Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme, ist es im Rahmen des Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig.
Vorbescheid
Vorbescheid
Bevor ein Bauantrag eingereicht wird, besteht die Möglichkeit, einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben in einem Vorbescheid klären zu lassen. Dies empfiehlt sich beispielsweise, wenn die Bebaubarkeit eines Grundstücks zweifelhaft ist (§ 75 SächsBO).
Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die Genehmigungsfreiheit einzelner Vorhaben als auch die eingeschränkte bauaufsichtliche Prüfung der Bauanträge nicht davon freistellt, bei der Planung und Ausführung eines Vorhabens sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten. Die Verantwortung dafür trägt grundsätzlich der Bauherr. Diesen würden auch evtl. erforderliche bauaufsichtliche Anordnungen wie z.B. die Einstellung von Arbeiten treffen (§ 59 Abs. 2 SächsBO).
Häufig gestellte Fragen mit Antworten
- Ausbau von Dach- und Kellergeschossen
- Bau von Garagen, Carports und überdachten Stellplätzen für Fahrräder und Anhänger
- Bau von Stellplätzen
- Bau von verfahrensfreien Gebäuden
- Bau von Terrassenüberdachungen und Wintergärten
- Schneefanggitter an Gebäuden
- Fliegende Bauten § 76 Sächsische Bauordnung
- Eigentum verpflichtet
Kontakt
Bauaufsichtsamt
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: +49 3731 273 441
E-Mail: Bauaufsichtsamt@freiberg.de
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