Abbruch anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie ihn bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Frau Manuela Seeliger
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: 03731 273 441
E-Mail: Bauaufsichtsamt@Freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
- Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
- Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
- Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Notwendigkeiten
- beabsichtigter Abbruch einer baulichen Anlage
- der Abbruch ist nicht verfahrensfrei
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss in dreifacher, der Standsicherheitsnachweis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizulegen:
- Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes / Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang (Formular)
- wenn das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut ist, muss die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzureißende Gebäude angebaut ist, durch einen sogenannten qualifizierten Tragwerksplaner nachgewiesen werden; soweit erforderlich ist die Beseitigung des Gebäudes durch diesen zu überwachen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude, an welches angebaut ist, verfahrensfrei ist.
Online-Formulare
Fristen
- Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der Beseitigung: mindestens 1 Monat vor Beginn der Arbeiten
- Baubeginnsanzeige an die Bauaufsichtsbehörde: mindestens 1 Woche vor Beginn der Beseitigung
Kosten
keine
Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen werden Gebühren erhoben.
Rechtliche Grundlage
- § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Beseitigung
- § 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Beseitigung von Anlagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- Allgemeine Informationen
- Kontakt und Öffnungszeiten
- Verfahrensablauf
- Notwendigkeiten
- Erforderliche Unterlagen
- Online-Formulare
- Fristen
- Kosten
- Rechtliche Grundlage
- Weitere Anliegen in diesem Bereich