Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Allgemeine Informationen
Wer ein Wohnhaus, Wohngebäude oder Mehrfamilienwohnhaus in Eigentumswohnungen aufteilen möchte, benötigt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die einzelnen Eigentumswohnungen können dann bautechnisch vollständig voneinander getrennt und somit als abgeschlossene Wohneinheit betrachtet werden. Benötigt wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn die einzelne Wohneinheit getrennt voneinander verkauft, vererbt oder verschenkt werden soll.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungs- und/ oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung.
Unter abgeschlossenen Wohnungen sind solche Wohnungen zu verstehen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, beispielsweise durch Wände und Decken und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenhaus haben.
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum:
Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG)
Sondereigentum an einer Wohnung einschließlich Nebenräume, z.B. Abstellräume im Keller
Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG)
Sondereigentum bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, z.B. Gewerberäume, Garagen
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Sekretariat Bauaufsichtsamt
Tel. 03731 273 441
Frau Sabine Pötzschke
Tel. 03731 273 364
Herr Kai Stöffgen
Tel. + 49 (0) 3731 273 442
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt (§ 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz). In Freiberg sowie in den Stadtteilen Zug, Halsbach und Kleinwaltersdorf ist dies das Bauaufsichtsamt der Stadtverwaltung Freiberg.
Nur der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte kann die Teilung des Eigentums erklären (§ 8 WEG). Dementsprechend kann auch nur dieser die Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Sollten Sie nicht Eigentümer sein, ist eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist schriftlich zustellen. Da es für diese Verfahren keinen öffentlich bekannt gemachten Vordruck gibt, wird empfohlen, den kostenlos erhältlichen Antragsvordruck unter der Rubrik „Online Formulare“ zu benutzen.
Der Antrag mit den notwendigen Vollmachten/Nachweisen ist 1fach, die zugehörigen Unterlagen wie Bauzeichnungen, Auszug aus der Liegenschaftskarte, ggf. Lageplan, sollten mindestens in 2facher Ausführung im Format bis max. A3 eingereicht werden (wovon ein Exemplar in der Bauaufsichtsbehörde als Aktenexemplar verbleibt).
Werden durch den Antragsteller Mehrfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung gewünscht, hat er entsprechend weitere Exemplare der o. g. Unterlagen einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
- aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (farbliche Kennzeichnung des entsprechenden Flurstücks)
- Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges (nicht älter als 6 Monate), ggf. Kaufvertrag
- Lageplan (nicht kleiner als M 1:500), der alle auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude, einschl. Nebengebäude darstellt
- Bauzeichnungen (mind. M: 1:100) sämtlicher Gebäude und Gebäudeteile
- Grundrisszeichnungen aller Etagen (auch nicht ausgebaute Dachräume) mit eindeutiger Kennzeichnung der Sondereigentumsanteile (gleiche Nummerierung für eine Einheit verwenden)
- Ansichtszeichnungen aller vorhandenen Gebäude
- Schnittzeichnungen aller vorhandenen Gebäude
- Unterschrift des Antragstellers auf sämtlichen einzureichenden Unterlagen
Die Bau-, Grundriss- sowie Ansichts- und Schnittzeichnungen sind im Format bis max. A3 einzureichen.
Online-Formulare
Kosten
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 WEG je Sondereigentum:
- innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens: 42 Euro
- außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens: 62 - 200 Euro
Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG: 42 Euro
Je Mehrfertigung: 15 - 42 Euro
Rechtliche Grundlage
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