Verkehrskontrollen


Geschwindigkeitsmessungen in Freiberg

Die Stadt Freiberg ist berechtigt, auch den fließenden Verkehr zu überwachen. Damit soll die Sicherheit auf den öffentlichen Straßen erhöht werden. Denn nicht angepasste Geschwindigkeit war in den vergangenen Jahren die häufigste Ursache für  Verkehrsunfälle. Etwa jeder 4. Unfall sowie fast die Hälfte aller bei Unfällen Getöteten und ein Drittel aller Schwerverletzten war in den vergangenen Jahren auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen.

Schwerpunkte der Überwachung des fließenden Verkehrs in Freiberg

  • Bereiche mit Geschwindigkeitsbegrenzung Tempo 30 km/h
  • Verkehrsberuhigte Bereiche
  • Bereiche mit besonderem Gefahrenpotential, z.B. innerörtliche Durchgangsstraßen, an denen Rad- und Gehwege fehlen sowie Bereiche mit besonderem Schutzbedürfnis wie Bereiche in der Nähe von: Schulen sowie die dazugehörigen Schulwege, Kindereinrichtungen sowie Spiel- und Sportplätzen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc.
  • Unfallschwerpunkte
  • Bereiche, die Gegenstand von Bürgerbeschwerden sind

Temporäre Messstellen:

Stellen, wo regelmäßig die Geschwindigkeit überprüft wird, finden Sie in der Übersicht Messstellen.

Punktestand in Flensburg

Im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes werden alle zu einer Person erfassten Entscheidungen von Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfasst. Auskünfte über die eigene Person können auf dem Postwege (Anschrift: Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg) unentgeltlich abgefordert werden. Antragsformulare finden Sie online beim Kraftfahrtbundesamt.

Dort können Sie auch weitere Informationen zum Punktesystem sowie zur Antragstellung für den Abruf des zur eigenen Person registrierten Punktestandes erfahren.

Kraftfahrtbundesamt

Fahrverbot - Abgabe des Führerscheins

Bei bestimmten Verstößen ist nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot anzuordnen – z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 31 km/h und mehr. Genaue Angaben zur Länge des Fahrverbotes und dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines entnehmen Sie bitte dem Bußgeldbescheid.

Für die Vollstreckung des Fahrverbotes muss der Führerschein bei der Behörde in amtliche Verwahrung gegeben werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein bei der Bußgeldstelle Ihres Heimatortes abzugeben. Nehmen Sie im Vorfeld jedoch Kontakt mit der jeweiligen Bußgeldstelle auf, da diese nicht verpflichtet sind, den Führerschein anzunehmen und einige Bußgeldstellen auch die Annahme von Führerscheinen ablehnen.

Frist: Die Frist des Fahrverbots beginnt erst ab dem Tag des Eingangs des Führerscheins bei der Behörde zu laufen.

Den Führerschein geben Sie bitte persönlich oder durch Boten ab. Bei Abgabe des Führerscheins bringen Sie bitte zudem den Bußgeldbescheid mit. Sie können den Führerschein auch per Post übersenden, müssen in diesem Fall aber beachten, dass Sie die Verantwortung für den Verbleib Ihres Führerscheins selbst tragen.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, wird er kostenpflichtig beschlagnahmt.

Geschwindigkeitsanzeigetafel

Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, weist die Stadt Freiberg die Verkehrsteilnehmer mit Hilfe einer Geschwindigkeitsanzeigetafel auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit hin. Sie wird vorrangig an Schulen, Kindereinrichtungen oder in Wohngebieten eingesetzt.

Einer Vielzahl der Autofahrer soll durch diese Geschwindigkeitstafel die Möglichkeit gegeben werden, ihr eigenes Fahrverhalten zu überprüfen und ihnen auch aufzeigen, dass das subjektive Gefühl der Wahrnehmung der eigenen Geschwindigkeit oft trügerisch sein kann.

Sollten Sie Fragen oder Anregungen für entsprechende Aufstellorte haben, wenden Sie sich bitte ans Sachgebiet Straßenverkehrsrecht.


Kontrolle von parkenden Fahrzeugen

Das so genannte Knöllchen (Hinweiszettel) am Auto ist für die meisten Fahrzeugführer immer wieder ein  Grund sich zu ärgern und zu hinterfragen, warum eine Verkehrsüberwachung überhaupt notwendig sei.

Leider zeigt die tägliche Praxis, dass ohne Kontrolle des ruhenden Verkehrs die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) missachtet werden und dabei unter Umständen Gefahr bringende Situationen entstehen - vor allem in den engen Straßen der Freiberger Altstadt:

  • Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge gelangen nicht an den Einsatzort - möglicherweise steht dann ein Menschenleben auf dem Spiel.
  • Lieferfahrzeuge erreichen ihre Kunden  mit erheblicher Verspätung, da der Verkehrsfluss durch falsch abgeparkte Fahrzeuge ins Stocken gerät.
  • Parken auf Gehwegen oder Bewohnerparkplätzen und zugeparkte Grundstücksausfahrten behindern Fußgänger und Anwohner.
  • Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten oder unberechtigt auf Behindertenparkplätzen behindert Rettungskräfte oder berechtigte Personen.

Um auf Dauer die Ordnung und Sicherheit im Verkehr aufrecht zu erhalten und den verschiedensten Anliegen der Verkehrsteilnehmer gerecht zu werden, überwachen die gemeindlichen Vollzugsbediensteten parkende Fahrzeuge.

Schwerpunkte der Überwachung des ruhenden Verkehrs

  • Freihalten von Behindertenparkplätzen
  • Gewährleisten der notwendigen Durchfahrtsbreite von Straßen im Hinblick auf Rettungs- und Einsatzfahrzeuge
  • Überwachung der Feuerwehrzufahrten
  • Überwachung der Kurzzeitparkplätze
  • Überwachung der Bewohnerparkplätze und der verkehrsberuhigten Bereiche sowie der Fußgängerzonen
  • Unterbinden von ordnungswidrigen Halte- und Parkvorgängen z.B. im absoluten sowie eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 283 und 286 StVO), in Zonen des eingeschränkten Haltverbots oder in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, auf Gehwegen
  • Überwachung aufgrund von Bürgerbeschwerden, z.B. im Bereich von Grundstücksausfahrten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Sie haben einen Hinweiszettel (Online-Knöllchen) am Scheibenwischer gefunden oder wurden geblitzt? Was ist zu tun?

In den vorgenannten Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Dieses läuft über ein EDV-System weitestgehend automatisch ab.

Der Hinweiszettel (Online-Knöllchen), den Sie bei einem Falschparken am Fahrzeug vorfinden, bietet Ihnen die Möglichkeit, den Verkehrsverstoß und die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit schon am Tattag einzusehen. Entweder über den QR-Code oder online. Dies kann für 7 Tage ohne Registrierung in Anspruch genommen werden. Dazu benötigen Sie lediglich die auf dem Online-Knöllchen vermerkte Kennung und Ihr Kfz-Kennzeichen. Darüber hinaus kann der Verwarnbetrag direkt eingezahlt werden – ohne Papierkram, ohne Wartezeit.

Sie haben zur Zahlung des Onlineknöllchens verschiedene Möglichkeiten.

Direkt nach dem Login im Onlineportal ist die Zahlung des Verwarnbetrages über eine Online-Bezahlplattform möglich. Sie können sowohl mit Girocode die notwendigen Zahlungsdaten für die eigene Banking-App verwenden oder die Darstellung des Überweisungsträgers für eine manuelle SEPA-Überweisung. Zum Onlinebezahlen ist aber eine Banking-App auf dem jeweiligen Gerät notwendig. Nur so kann das Onlineportal direkt zum Überweisungsservice weiterleiten. Weitere Überweisungsmöglichkeiten (PayPal, Giropay u.Ä.) folgen.

Bis dahin haben Sie  natürlich auch weiterhin die Möglichkeit, Überweisungen auf "normalem" Wege (Onlinebanking einloggen und die Daten manuell eingeben) durchzuführen. Die Daten, die Sie zur Überweisung benötigen, können Sie sieben Tage ab Tattag im Onlineportal abrufen.

Wenn Sie bzw. der/die Fahrer/in dies jedoch nicht nutzen möchten, wird dem Halter/der Halterin nach Ablauf der 7 Tage eine schriftliche Verwarnung / Anhörung automatisiert und wie gewohnt per Post zugesandt.

In Kürze (spätestens 21 Tage nach dem Tattag) wird Ihnen dazu ein Anhörungsbogen / Verwarngeldangebot auf dem Postweg zugehen. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit kein Schreiben erhalten, zögern Sie bitte nicht und kontaktieren Sie uns sicherheitshalber. In diesem Schreiben wird Ihnen der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) eröffnet und Sie erhalten weitere Informationen zum Verfahren.

Sie halten bereits einen Anhörungsbogen oder ein Verwarngeldangebot der Stadt Freiberg in den Händen?

Nachfolgend geben wir Ihnen zum besseren Verständnis einige Hinweise und Erläuterungen zum Ordnungswidrigkeitsverfahren und den häufig vorkommenden Begriffen:

1. Verwarnung

Bei den meisten Halte- und Parkverstößen und geringfügigen Geschwindigkeitsübertretungen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, für die eine Verwarnung erteilt werden kann. Das Verwarngeld liegt zwischen 5 und 55 Euro.

Bitte beachten Sie dabei, dass eine Verwarnung nur wirksam wird, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld rechtzeitig (innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens) und vollständig bezahlt wird.

Zahlung des Verwarnbetrages

Zahlungen unter Vorbehalt führen nicht dazu, dass die Verwarnung angenommen wird.

Das Verwarngeld kann per Überweisung oder Bareinzahlung bei Ihrer Bank bezahlt werden. Dazu sind im Verwendungszweck das Aktenzeichen (dieses können Sie aus dem Feld „Zahlungsinformation“ entnehmen) und ggf. auch das Fahrzeugkennzeichen anzugeben. Nur so kann die Zahlung richtig zugeordnet werden. Beim Tätigen der Überweisung sollte die Richtigkeit der Angaben genauestens kontrolliert werden, da bereits ein Zahlendreher im Aktenzeichen oder ein Zeichen zu viel eine ordnungsgemäße Zuordnung Ihrer Zahlung nicht gewährleistet.

Das Verwarngeld kann in Ausnahmefällen auch bar bei der Stadtverwaltung Freiberg bezahlt werden. Dies ist während der Öffnungszeiten im Stadthaus II, Heubnerstraße 15 oder im Bürgerbüro, Obermarkt 21 möglich.

Sie sind nicht einverstanden und möchten sich zum Vorwurf äußern?

Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich zum Verstoß zu äußern. Dazu können Sie die Rückseite des Verwarnungsschreibens ausfüllen und zurücksenden (per Post oder Fax) oder Sie senden eine E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse.

Online-Anhörung

Sie können jedoch auch die Online-Funktion der Verwarnung nutzen. Die Daten dazu finden Sie in dem jeweiligen Schreiben (entweder auf der Rückseite oder im vorderen Bereich). Auch hier kann der QR-Code oder die Internetadresse genutzt werden. Einfach mit Kennung und Passwort einwählen und die Formulare Schritt für Schritt ausfüllen.

Sollten Sie diese Funktion nicht nutzen wollen, können Sie auch wie gewohnt die Rückseite ausfüllen und zurücksenden. Bitte denken Sie daran, alle Nachweise anzufügen, die Ihre Angaben bestätigen.

Die vorgebrachten Gründe werden dann überprüft und der/die Betroffene erhält eine Antwort seitens der Stadt Freiberg, ob an der Verwarnung festgehalten wird. Anhand dieser Antwort kann dann entschieden werden, ob die Verwarnung angenommen und das Verwarnungsgeld beglichen wird oder eine gerichtliche Entscheidung innerhalb des Bußgeldverfahrens angestrebt werden soll.

Sie sind nicht selbst gefahren?

Sollten Sie den Verstoß nicht selbst begangen haben, so teilen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens die verantwortliche Person mit. Dazu können Sie den Anhörungsbogen bzw. Zeugefragebogen ausgefüllt zurücksenden oder auch in diesem Fall die Online-Anhörung nutzen (wie oben beschrieben). Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit damit zunächst erledigt.

Zeugnisverweigerungsrecht: Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.

2. Anhörung im Bußgeldverfahren

Einige Tatbestände, ob nun bei Park- oder Geschwindigkeitsverstößen, sehen eine Geldbuße außerhalb des Verwarnungsgeldbereiches vor. Dieser Betrag liegt dann über der Obergrenze von 55 € und muss in einem Bußgeldverfahren geahndet werden. Bevor jedoch ein solcher Bescheid erlassen werden darf, ist eine Anhörung notwendig. Dazu erhalten Sie die „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Diese Anhörung ist auszufüllen und zurückzusenden. Wie auch im Verwarnverfahren können Sie dazu die Rückseite ausfüllen und zurücksenden oder  die Online-Funktion nutzen (siehe unter Nr. 1 Punkt „Online-Anhörung“).

Ihnen liegt ein Bußgeldbescheid der Stadt Freiberg vor?

3. Bußgeldbescheid

Wenn die Verwarnung nicht wirksam wird,

  • weil keine Zahlung eingegangen ist (nach Fristablauf - Verwarnung wurde nicht beglichen)

oder

  • weil nach Abschluss der Verfahrensprüfung das Verfahren nicht eingestellt wird und trotz ergangenem Antwortschreiben und neuer Zahlungsfrist der Betroffene die Verwarnung nicht angenommen hat (nach Fristablauf - keine Zahlung nach Einlassungsmitteilung)

oder

  • wenn es sich um einen nicht geringfügigen Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt (bei „Anhörung im Bußgeldverfahren“)

wird nach Ablauf einer Frist automatisch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren unterliegt besonderen Vorschriften hinsichtlich Anhörung und einzuhaltender Fristen. Der Bußgeldbescheid enthält neben dem konkreten Tatvorwurf auch die Höhe der Geldbuße sowie  Verwaltungsgebühren und Auslagen.

Einspruch

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides kann der Betroffene (Empfänger des Bescheides) schriftlichoderzur Niederschrift Einspruch bei der Stadt Freiberg einlegen.

Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig! Ausschließlich über ein separates De-Mail-Konto ist die elektronische Übersendung möglich. Dazu müssen Sie als Absender bei einem akkreditierten Diensteanbieter über eine von diesem bestätigte sichere Anmeldung für den Versand der Nachricht verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz). Der Einspruch ist in deutscher Sprache abzufassen (§ 184 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 46 OWiG), kann jedoch ohne Begründung erfolgen. Nähere Informationen finden Sie unter www.freiberg.de > Stadt & Bürger > Bürgerservice > Service > Elektronische Signatur und Verschlüsselung.

Bitte beachten Sie aber, dass ein nicht form- oder fristgerecht eingelegter Einspruch kostenpflichtig verworfen werden muss.

Hilft die Behörde Ihrem Einspruch nicht ab, wird die Sache über die Staatsanwaltschaft Chemnitz an das Amtsgericht Freiberg zur weiteren Entscheidung abgegeben. Das Amtsgericht entscheidet über die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, ohne an den im Bußgeldbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu sein.

Einspruchsfrist verpasst?

Falls Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten (bspw. aufgrund Krankheit, Urlaub oder Dienstreise), können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Dazu ist nicht nur der Einspruch selbst einzureichen, sondern auch ein Antrag zu stellen. Dieser muss schriftlich innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (ab Kenntnisnahme des Bescheides oder Verfahrens) eingereicht und glaubhaft gemacht werden. Um Ihre Versäumnisgründe belegen zu können, sind entsprechende Nachweise (z.B. Rechnungen, Flugtickets, Urkunden, eidesstattliche Versicherung, Zeugen, Bestätigungen von Ärzten oder dem Krankenhaus) beizufügen.

Mit dem Antrag ist zugleich die versäumte Handlung (Einspruch) nachzuholen. Die Formvorschriften (siehe oben) gelten uneingeschränkt.

Wird der Antrag jedoch nicht innerhalb der Frist oder in der vorgegebenen Form eingereicht, muss dieser abgelehnt werden und der Einspruch als unzulässig verworfen werden.

Gleiches gilt, wenn die Abwesenheit (unverschuldete Fristverstreichung) nicht belegt werden kann.

Sie haben einen Kostenbescheid der Stadt Freiberg vorliegen?

4. Kostenbescheid

Ein Kostenbescheid im Ordnungswidrigkeitsverfahren stellt keine Sanktion dar. Es handelt sich  dabei vielmehr um eine Kostenentscheidung nach dem Verursacherprinzip. Diese Kostenentscheidung wird dann getroffen, wenn kein/e tatsächliche/r Fahrzeugführer/in ermittelbar ist. In der Regel wird das der Fall sein, wenn keine Person mitgeteilt wurde oder die mitgeteilte Person nicht im Inland zu ermitteln ist. In diesen Fällen können dem Halter des Fahrzeuges die Kosten gem. § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auferlegt werden.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gegen diesen Kostenbescheid haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen Antrag zu stellen. Dieser Antrag führt dann zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides.

Sollte die Frist bereits verstrichen sein → siehe unter Nr. 3 Punkt „Einspruchsfrist verpasst“.

Sie wurden abgeschleppt und haben  einen Leistungsbescheid erhalten?

5. Leistungsbescheid  

Sie haben Ihr Fahrzeug innerhalb des Stadtgebietes ordnungswidrig abgestellt. In einigen Fällen zieht dies nur eine Verwarnung / Anhörung nach sich. Mit einer Ordnungswidrigkeit verursachen Sie aber stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Um diese Störung zu beseitigen, kann neben einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens auch eine Umsetzungsmaßnahme (so genanntes Abschleppen) notwendig sein. In diesen Fällen erfolgt eine Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung und Ihr Fahrzeug wird umgesetzt. Einige Zeit später erhalten Sie einen Leistungsbescheid, der Ihnen alle Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zur Umsetzungsmaßnahme eröffnet. Bitte beachten Sie, dass dieser Leistungsbescheid unabhängig von dem Ordnungswidrigkeitsverfahren ergeht. Es handelt sich also um zwei verschiedene Vorgänge.

Widerspruch

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass die Gesamtforderung fristgerecht beglichen werden muss.

Der Widerspruch wird geprüft und an die zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen.

Gemeindevollzugsdienst (Sachgebiet)

Heubnerstraße 15
09599 Freiberg

Tel.: 03731 273 367
E-Mail: ordnungsamt@freiberg.de

Di

09:00 - 12:00 Uhr

13:00 - 18:00 Uhr

Do

09:00 - 12:00 Uhr

13:00 - 16:00 Uhr

Fr

09:00 - 12:00 Uhr



Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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Herz aus Silber – Imagefilm

Zukunft aus Tradition: Silberstadt, Universitätsstadt, Wirtschaftstandort, Lebensmittelpunkt - werfen Sie einen Blick in den Imagefilm der Silberstadt Freiberg.

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