Baugenehmigung für Werbeanlagen beantragen
Allgemeine Informationen
Werbeanlagen sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum (auch Parkplätze, Privat- und Anliegerstraßen, Ladenpassagen und überdachte Fußgängerzonen) aus sichtbar sind.
- Als ortsfest gelten bewegliche Anlagen, die langfristig oder wiederholt an einem Ort aufgestellt sind.
- Genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen ab 1 m² Ansichtsfläche. Auch vorübergehend befestigte Werbeanlagen, die länger als zwei Monate angebracht wurden, unterliegen der Genehmigungspflicht.
Insbesondere folgende Vorschriften sind bei der Errichtung von Werbeanlagen, auch wenn ihre Errichtung verfahrensfrei ist, zu beachten:
- Gestaltungssatzung für die Freiberger Altstadt
- Sächsisches Denkmalschutzgesetz
- Bebauungspläne
- Sächsisches Straßengesetz
- Bundesfernstraßengesetz
Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung.
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Frau Sarah Funke
Tel. +49 (0) 3731 273 444
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
- Nachdem Sie Ihren Bauantrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde dessen Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
- Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies schriftlich. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird. Über den Bauantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden.
- Eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich; in diesem Fall wird Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. So ist gewährleistet, dass Sie möglichst ohne lange Verzögerungen mit Ihrem Bauvorhaben beginnen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie ohne Baugenehmigung nicht mit dem Vorhaben beginnen dürfen!
- Erhalten Sie die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der drei (beziehungsweise fünf) Monate, gilt sie automatisch als erteilt. Sie können dann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass Ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses steht der Baugenehmigung gleich. Falls erforderlich müssen aus Sicherheitsgründen der Nachweis über die Standsicherheit geprüft sein!
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, also ob Sie das Vorhaben in diesem Gebiet durchführen dürfen. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese ebenfalls entschieden.
- Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Anzeige zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung zukommen lassen.
Erforderliche Unterlagen
- Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung von Anbringungsort bzw. Aufstellungsort
- Baubeschreibung hinsichtlich Art, Größe, Werkstoffe und Farben der geplanten Werbeanlage
- farbgetreute Bauzeichnungen mit Bemaßung
- Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll (Standortfotos, Fotomontage)
- Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn dieser nicht Antragssteller ist
- soweit erforderlich Standsicherheitsnachweis
- ggf. Antrag auf Abweichung, wenn Festsetzungen der Gestaltungssatzung oder eines Bebauungsplanes nicht eingehalten werden
Werden mehrere Werbeanlagen beantragt, kennzeichnen Sie bitte jede Werbeanlage in allen Bauvorlagen mit der gleichenlaufenden Nummer, die im Formular "Bauantrag für Werbeanlagen" in der Tabelle Baubeschreibung als laufende Nummer vorgegeben ist. Bei mehr als drei geplanten Werbeanlagen vervielfältigen Sie bitte die Seite 2 des Formulars und ändern die fortlaufendeNummer entsprechend der Anzahl der geplanten Werbeanlagen.
Hinweis:
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Online-Formulare
Fristen
Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens
Kosten
- nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis (ab 70 €, je nach Herstellungssumme)
Rechtliche Grundlage
§ 10 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 63 SächsBO - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 68 SächsBO - Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 SächsBO - Behandlung des Bauantrags
§ 4 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Sonstiges
Wir möchten auf folgendes hinweisen:
Gemäß § 87 Absatz 1 SächsBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1) oder Abweichung (§ 67) bauliche Anlagen errichtet oder ändert.
Gemäß § 87 Absatz 3 SächsBO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.