Fliegende Bauten anzeigen
Allgemeine Informationen
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 76 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung – SächsBO). Dazu zählen zum Beispiel Achterbahnen, Karusselle, Bühnen und Zelte. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baues ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sowie bauliche Anlagen, die zwar an verschiedenen Orten aufgestellt werden können, aber doch zur Hauptsache dazu bestimmt sind, an ein und demselben Ort auf Dauer oder wiederholt für einen längeren Zeitraum aufgestellt zu werden, zum Beispiel Traglufthallen über Schwimmbädern oder Tennisplätzen, Ausstellungszelte während einer Saison oder Bürocontainer zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.
Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist. Nicht jeder Fliegende Bau ist anzeigepflichtig. Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Anzeigepflichtige Fliegende Bauten:
- Schaustellergeschäfte, mit einer Höhe über 5 m und die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1 m/s betrieben werden
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereiches größer 5 m
- Bühnen, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe über 5 m, einer Grundfläche größer 100 qm und einer Fußbodenhöhe über 1,50 m
- Zelte einschließlich Membranzelte mit einer Grundfläche größer 75 qm
- Bauten für Wanderausstellungen und betretbare Verkaufsstände mit einer Grundfläche größer 75 qm
Anzeigefreie Fliegende Bauten:
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden
- Zelte bis zu einer Grundfläche von 75m²
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe
- Bühnen bis 100 m² Grundfläche und weniger als 1,5 m Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen oder Aufbauten bis zu 5 m
- Toilettenwagen
Weitere Informationen entnehmen Sie der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR).
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Herr Jörg Ulbricht
Tel. 03731 273 445
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Der unterschriebene Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Abgabe zu den benannten Öffnungszeiten im Rathaus, Bauaufsichtamt
- schriftlich per Post an Stadtverwaltung Freiberg, Bauaufsichtsamt, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
- per E-Mail an bauaufsichtsamt@freiberg.de durch anhängen des ausgefüllten nachfolgenden Formulars „Anzeige zur Aufstellung Fliegender Bauten" sowie der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Es können Auflagen für den Gebrauch erteilt oder ggf. die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird in das Prüfbuch eingetragen. Bei mängelfreier Abnahme kann der Fliegende Bau in Betrieb genommen werden.
Bei der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO ist insbesondere zu prüfen:
- die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen
- die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung
- die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
- die Betriebssicherheit der Anlage (u. a. Brandschutz/-verhütung, Sicherheitsbeleuchtung, Flucht- und Rettungswege)
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Anzeige zur Aufstellung Fliegender Bauten"
- Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit eingetragenem Standort
Online-Formulare
Fristen
Anzeige: mindestens 2 Wochen vor beabsichtigter Nutzung des Fliegenden Baues
Kosten
Eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist kostenpflichtig. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Die Höhe der Gebühren für eine Gebrauchs- bzw. Nachabnahme bemisst sich nach dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis, Anlage 1, lfd. Nr. 17, Tarifstelle 6.6.4: 67,00 EUR bis 300,00 EUR je Aufstellungsort.
Rechtliche Grundlage
Sonstiges
- Gemäß §59 Sächsische Bauordnung entbindet das Anzeigeverfahren von Fliegenden Bauten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.
- Gemäß § 87 Absatz 1 Punkt 5 SächsBO handelt ordnungswidrig, wer Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt. Gemäß § 87 Absatz 3 SächsBO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.