Fliegende Bauten anzeigen
Allgemeine Informationen
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 76 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung – SächsBO). Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht (§ 2 Abs. 1 SächsBO).
Beispiele:
- Schaustellergeschäfte, mit einer Höhe über 5 m und die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1 m/s betrieben werden
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereiches größer 5 m
- Bühnen, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe über 5 m, einer Grundfläche größer 100 qm und einer Fußbodenhöhe über 1,50 m
- Zelte einschließlich Membranzelte mit einer Grundfläche größer 75 qm
- Bauten für Wanderausstellungen und betretbare Verkaufsstände mit einer Grundfläche größer 75 qm
Keine Fliegenden Bauten sind Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sowie dauerhafte Einrichtungen.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Frau Jacqueline Zinke
Tel. +49 (0) 3731 273 445
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Reichen Sie bitte die Anzeige zur Aufstellung Fliegender Bauten eine Woche vor Nutzungsaufnahme bei dem Bauaufsichtsamt Freiberg mit dem entsprechenden Formular ein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Es können Auflagen für den Gebrauch erteilt oder ggf. die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt werden.
Prüfumfang:
- Übereinstimmung mit den Bauvorlagen
- Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung
- Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
- Betriebssicherheit der Anlage
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird in das Prüfbuch eingetragen. Bei mängelfreier Abnahme kann der Fliegende Bau in Betrieb genommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige Fliegende Bauten
- Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung gemäß §76 Sächsische Bauordnung
Online-Formulare
Fristen
Anzeige: mindestens 1 Woche vor beabsichtigter Nutzung des Fliegenden Baues
Kosten
Die Kosten berechnen sich nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) und betragen zwischen 67 – 300 Euro, je nach Aufstellungsort.
Rechtliche Grundlage
Sonstiges
Gemäß § 87 Absatz 1 Punkt 5 SächsBO handelt ordnungswidrig, wer Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt.
Gemäß § 87 Absatz 3 SächsBO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.