Baugenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträgadlichkeitsadprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.
Hinweis: Auf die Darstellung des Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten und UVP-pflichtige Anlagen wird im Folgenden verzichtet. Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn*. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; auch Eintragungen anderer Länder gelten im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
* Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Frau Sabine Pötzschke
Tel. +49 (0) 3731 / 273 443
Herr Kai Stöffgen
Tel. + 49 (0) 3731 273 442
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen; füllen Sie die Formularblätter aus, drucken Sie den Antrag und unterschreiben Sie ihn.
- Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Freiberg ein.
Prüfung
- Die Behörde prüft Ihren Antrag; fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, erhalten Sie eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
- Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die untere Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird.
- Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO wird das Vorhaben nicht auf die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften hin überprüft. Der Katalog der bauaufsichtlich zu prüfenden Vorschriften ist abschließend.
- Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung werden in jedem Einzelfall geprüft.
Notwendigkeiten
Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
- nicht verfahrensfrei ist (§ 61 SächsBO) oder
- nicht genehmigungsfrei gestellt ist (§ 62 SächsBO).
Erforderliche Unterlagen
- Bauantrag nach § 68 SächsBO
- Lageplan und Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Schriftlicher Teil des Lageplanes (Anlage 8)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Anlage 9)
- Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung: wenn rechtlich notwendig
- Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
- Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
- Angaben zur Energieversorgung
- bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes
Hinweis: In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Wichtig! Mit dem Bauantrag müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Der Bauherr sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Baubeschreibung unterschreiben, der Entwurfsverfasser zusätzlich noch alle weiteren Unterlagen.
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Online-Formulare
- Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Baubeschreibung
- Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens
- Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
- Statistischer Erhebungsbogen
- Antrag auf Abweichung
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
Fristen
Baubeginn: innerhalb von drei Jahren
Hinweis: Die Baugenehmigung erlischt, wenn das Bauvorhaben nach dieser Frist begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.
Kosten
Baugenehmigungsgebühr
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO:
- EUR 6,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)
Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO:
- EUR 8,50 je angefangene EUR 1.000 der Rohbausumme (Mindestgebühr: EUR 95,00)
Hierbei ist nicht die wirkliche Rohbausumme Ihres Bauwerkes die Grundlage, sondern die anhand der jährlich fortgeschriebenen Rohbauwerte der Anlage 2 des Sächsischen Kostenverzeichnisses ermittelte Rohbausumme.
Weitere Gebühren
Wenn Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung:
- EUR 62,00 bis 3.200
Sind Nachbarn im Genehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen, werden dafür pro Nachbar erhoben:
- EUR 62,00 bis 650,00 je Nachbar
Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen. Die Gebühr beträgt:
- EUR 8,00 bis 28,00 je Nachbar
Weitere Gebühren können abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben und der damit in Verbindung stehenden Prüfung bautechnischer Nachweise und Bauüberwachung entstehen.
Ermäßigungen
Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt.
Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren in Abhängigkeit vom Prüfumfang auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.
Rechtliche Grundlage
- § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 64 SächsBO - Baugenehmigungsverfahren (Sonderbau)
- § 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
- § 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
- § 1 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Sonstiges
Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen. Das Formular finden Sie unter dem Anliegen "Baubeginn anzeigen".
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