Nutzungsaufnahme anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses. Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die SächsBO in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.
Kontakt und Öffnungszeiten
Bauaufsicht
Frau Manuela Seeliger
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: 03731 273 441
E-Mail: Bauaufsichtsamt@Freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang
Burgstraße Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (bauliche Anlage) schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
Notwendigkeiten
bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Formular
Fristen
Anzeige: mindestens 2 Wochen vor beabsichtiger Nutzungsaufnahme
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
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