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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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13/2024 | Bekanntmachung der Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) vom 02.02.2024
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.02.2024 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Satzung der Stadt Freiberg
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
vom 02.02.2024
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 01.02.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflicht
Die Stadt Freiberg erhebt für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).
§ 2
Kostenschuldner
- Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2. der die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
4. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
- Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- Auslagen im Sinne des § 7, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
§ 3
Kostenhöhe
- Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen nach § 2 Abs. 2 SächsVwKG die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kommunalen Kostenverzeichnis.
- Für Amtshandlungen, für die im Kommunalen Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 11 und 12 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR erhoben.
- Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kommunalen Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
- Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§ 4
Entstehung der Kosten
- Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit der Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Abs. 6 SächsVwKG mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SächsVwKG zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt.
- Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.
§ 5
Zeitpunkt der Fälligkeit
Die Kosten werden gemäß § 18 SächsVwKG fällig.
§ 6
Abwasseruntersuchungsgebühr
- Die Stadt Freiberg erhebt für Abwasseruntersuchungen i. S. v. § 9 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) Untersuchungsgebühren, wenn bei der Untersuchung Verstöße gegen § 6 Abs. 2 AAS festgestellt werden.
- Die Höhe der Untersuchungsgebühr ist nach dem Aufwand der an der Handlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemessen.
Wird die Untersuchung von einem Dritten vorgenommen, so bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Höhe des dem Dritten zu erstattenden Aufwands.
3. Die Untersuchungsgebühr entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen Handlung. Untersuchungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Kostenbescheids fällig.
§ 7
Auslagen
Die Erhebung der Auslagen erfolgt gemäß § 13 SächsVwKG.
§ 8
Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die § 2, § 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG, bei der Erhebung von Verwaltungskosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
§ 9
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 21.09.2020, in Kraft getreten am 03.10.2020, außer Kraft.
Freiberg, 02.02.2024
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Anlage
(zu § 3)
Kommunales Kostenverzeichnis
der Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Lfd. Nr. | Tarif-stelle | Amtshandlung | Gebühr |
1 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 1 | Allgemeine Amtshandlungen | |
| 1.1 | Auskünfte einfacher Art | kostenfrei gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG |
| 1.2 | Auskünfte, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen | 10,00 € bis 65,00 € |
| 1.3 | Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Bücher | 11,00 € bis 64,00 € |
| 2 | Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung erforderlich machen würde | 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 € |
| 3 | Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung | 12,00 € bis 127,00 € |
| 4 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften und Fotokopien | 7,00 € |
| 5 | Bescheinigungen | |
| 5.1 | Erteilung einer Spendenbescheinigung | kostenfrei |
| 5.2 | Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2 und i Abs. 2 EStG und Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen nach § 10f Abs. 1 und 2, § 10g Abs. 3 und § 11b EStG | 51,00 € bis 1.400,00 € |
| 5.3 | Erteilung einer sonstigen Bescheinigung | 11,00 € |
2 | Besondere Amtshandlungen | ||
| 1 | Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung oder Bewilligung aufgrund gesetzlicher und/oder gemeindlicher Vorschriften bzw. Bestimmungen, soweit nicht anderweitig geregelt | 15,00 € je Arbeitsviertelstunde |
| 2 | Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2 Tarifstelle 1 (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 5 SächsVwKG sind zu beachten) | 12,00 € je Arbeitsviertelstunde |
| 3 | Genehmigung zur Führung gemeindlicher Wappen und Fahnen gemäß § 6 Abs. 2 SächsGemO | 16,00 € bis 500,00 € abhängig von der beabsichtigten Auflagenhöhe |
| 4 | Fundsachen (Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder) | |
| 4.1 | Fundsachen bei Sachen bis zu 500,00 EUR Wert | 5 % des Wertes der Fundsache, mindestens jedoch 5,00 € |
| 4.2 | Fundsachen bei Sachen über 500,00 EUR Wert | 5 % von 500,00 € und 1 % des Mehrwertes der Fundsache |
| |||
| für die erste Hausnummer pro Antrag | 59,00 € | |
| für die zweite und dritte Hausnummer pro Antrag | 20,00 € | |
| ab der vierten Hausnummer pro Antrag | 10,00 € | |
| 6 | Ausgabe einer Hundesteuerersatzmarke nach § 10 Abs. 6 Hundesteuersatzung | 10,00 € |
3 |
| Bauaktenarchiv | |
| 1 | Einsichtnahme in Bauakten | |
| 1.1 | je Bauakte bis zu einem Tag | 24,00 € |
| 1.2 | je Bauakte für jeden weiteren Tag | 9,00 € |
| 2 | Gebühr für die Beantwortung schriftlicher Anfragen | 13,00 € je Arbeitsviertelstunde |
4 |
| Schreibauslagen | |
| 1 | Abschriften oder Auszüge aus Akten und Protokollen (sofern sie nicht durch Ablichtungen - Fotokopien - hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden sowie Zweitschriften | 15,00 € je Arbeitsviertelstunde |
| 2 | Abschriften oder Auszüge aus Akten und Protokollen, die durch Ablichtungen - Fotokopien bzw. Scan - hergestellt wurden | |
| 2.1 | Papierkopie bis DIN A4 (erste Seite, schwarz/weiß) | 1,00 € |
|
| Papierkopie bis DIN A4 (jede weitere Seite, schwarz/ weiß) | 0,50 € |
| 2.2 | Papierkopie bis DIN A4 (erste Seite, farbig) | 1,20 € |
|
| Papierkopie bis DIN A4 (jede weitere Seite, farbig) | 0,60 € |
| 2.3 | Papierkopie bis DIN A3 (erste Seite, schwarz/weiß) | 1,50 € |
|
| Papierkopie bis DIN A3 (jede weitere Seite, schwarz/ weiß) | 1,00 € |
| 2.4 | Papierkopie bis DIN A3 (erste Seite, farbig) | 1,70 € |
| Papierkopie bis DIN A3 (jede weitere Seite, farbig) | 1,10 € | |
| 2.5 | Papierkopie bis DIN A2 (erste Seite, schwarz/weiß) | 2,00 € |
| Papierkopie bis DIN A2 (jede weitere Seite, schwarz/weiß) | 1,50 € | |
| 2.6 | Papierkopie DIN A1 (erste Seite, schwarz/weiß) | 4,00 € |
| Papierkopie bis DIN A1 (jede weitere Seite, schwarz/weiß) | 3,00 € | |
| 2.7 | Papierkopie größer DIN A1 (erste Seite, schwarz/weiß) | 8,00 € |
| Papierkopie größer DIN A1 (jede weitere Seite, schwarz/weiß) | 6,00 € | |
| 2.8 | Scan bis DIN A3 mit elektronischer Ausgabe | 0,90 € |
| Scan bis DIN A3 mit Ausgabe über CD-ROM | 1,50 € | |
|
| Scan bis DIN A3 mit Ausgabe über USB-Stick | 5,00 € |
Freiberg, 02.02.2024
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO):
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, 02.02.2024
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister